TE OGH 2003/1/23 6Ob318/02m

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag. Martin S*****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Zeitung GmbH, ***** vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Veröffentlichung und Widerruf und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 9. Oktober 2002, GZ 4 R 179/02a-10, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 25. Juni 2002, GZ 18 Cg 83/02y-6, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Soweit der außerordentliche Revisionsrekurs mangelnde inländische Gerichtsbarkeit geltend macht, wird er als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 78 EO und § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat die von der Beklagten erhobene Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit zufolge Fehlens der örtlichen Zuständigkeit ausdrücklich verworfen und seine Zuständigkeit bejaht. Der gegen den auch insoweit bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts gerichtete Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des § 402 Abs 1 letzter Satz EO ist hier nicht anzuwenden, sie gilt nur für Sachentscheidungen, nicht aber für Entscheidungen über Prozesshindernisse (Kodek in Angst EO § 402 Rz 17 mwN). Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die Bezeichnung des Klägers als "Stasi-Mitarbeiter" im gegebenen Zusammenhang als ehrenrührig und kreditschädigend zu beurteilen ist, ist im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den Wahrheitsbeweis für ihre Behauptung angeboten und die Einvernahme eines Zeugen beantragt. Dieser Zeuge wurde vom Erstgericht bisher nicht einvernommen. Den darin allenfalls liegenden Verfahrensmangel hat die Beklagte jedoch nie gerügt, sodass er vom Obersten Gerichtshof nicht aufgegriffen werden kann (vgl JBl 1998, 643; ÖBl 2001, 131; Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3 mwN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Das Erstgericht hat die von der Beklagten erhobene Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit zufolge Fehlens der örtlichen Zuständigkeit ausdrücklich verworfen und seine Zuständigkeit bejaht. Der gegen den auch insoweit bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts gerichtete Revisionsrekurs ist nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO ist hier nicht anzuwenden, sie gilt nur für Sachentscheidungen, nicht aber für Entscheidungen über Prozesshindernisse (Kodek in Angst EO Paragraph 402, Rz 17 mwN). Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die Bezeichnung des Klägers als "Stasi-Mitarbeiter" im gegebenen Zusammenhang als ehrenrührig und kreditschädigend zu beurteilen ist, ist im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den Wahrheitsbeweis für ihre Behauptung angeboten und die Einvernahme eines Zeugen beantragt. Dieser Zeuge wurde vom Erstgericht bisher nicht einvernommen. Den darin allenfalls liegenden Verfahrensmangel hat die Beklagte jedoch nie gerügt, sodass er vom Obersten Gerichtshof nicht aufgegriffen werden kann vergleiche JBl 1998, 643; ÖBl 2001, 131; Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3 mwN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E68606 6Ob318.02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00318.02M.0123.000

Dokumentnummer

JJT_20030123_OGH0002_0060OB00318_02M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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