TE OGH 2003/1/23 8ObA7/03t

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, Bundesministerium für Landesverteidigung, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei Franz L*****, vertreten durch DDr. Gerald Fürst KEG, Rechtsanwälte-Kommandit-Partnerschaft in Mödling, wegen rest. EUR 42.049,93 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20. November 2002, GZ 8 Ra 328/02t-51, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5. September 2002, GZ 13 Nc 10.022/02h, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beklagte schloss mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung einen befristeten Dienstvertrag, in dem als Beschäftigungsart "Militärpilotenanwärter" vorgesehen war und Regelungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten vorgesehen waren. Die Klägerin begehrt nunmehr den Rückersatz von Ausbildungskosten.

In der Tagsatzung vom 31. 7. 2002 lehnte der Beklagte die beiden fachkundigen Laienrichter im wesentlichen mit der Begründung ab, dass sie im Militärbereich tätig und Auslöser des Austritts des Beklagten aus dem Bundesheer gewesen seien.

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend nach Einholung entsprechender Stellungnahmen diesen Ablehnungsantrag als nicht berechtigt angesehen.

Das Rekursgericht hat auch bereits ausgesprochen, dass ein weiterer Rekurs gemäß § 24 JN jedenfalls unzulässig ist.Das Rekursgericht hat auch bereits ausgesprochen, dass ein weiterer Rekurs gemäß Paragraph 24, JN jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobenen Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach ständiger Judikatur ist gemäß § 24 Abs 2 JN ein weiterer Rekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts in Ablehnungssachen nicht zulässig (vgl allgemein RIS-Justiz RS0046010 mwN; Mayr in Rechberger ZPO2 § 24 Rz 5).Nach ständiger Judikatur ist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN ein weiterer Rekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts in Ablehnungssachen nicht zulässig vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0046010 mwN; Mayr in Rechberger ZPO2 Paragraph 24, Rz 5).

Es trifft zwar zu, dass in einer vereinzelt gebliebenen (vom Rekurswerber zitierten) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 135, 136/89 = JBl 1990, 122 mit zustimmender Besprechung von König/Broll in JBl 1990, 366) eine meritorische Entscheidung über die Ablehnung eines Richters erster Instanz ergangen ist. Diese Entscheidung hat sich jedoch mit der Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN nicht auseinandergesetzt und wurde in der Folge nicht aufrecht erhalten (vgl RIS-Justiz RS0046000 mwN; 9 ObA 199/91 = RZ 1992/47 = Arb 10.989). Der Senat hat sich dem auch bereits angeschlossen (vgl OGH 20. 12. 2001 8 ObA 307/01g mwN). Ist doch davon auszugehen, dass im ASGG keine abweichende Regelung über das Ablehnungsverfahren getroffen wurde, sodass auch im arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden ist (vgl § 2 Abs 1 ASGG). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN jede allgemeine Bestimmung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm Anwendung findet (vgl Kuderna, ASGG2 187 in Erl. 1 zu § 34 mwN).Es trifft zwar zu, dass in einer vereinzelt gebliebenen (vom Rekurswerber zitierten) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 135, 136/89 = JBl 1990, 122 mit zustimmender Besprechung von König/Broll in JBl 1990, 366) eine meritorische Entscheidung über die Ablehnung eines Richters erster Instanz ergangen ist. Diese Entscheidung hat sich jedoch mit der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 24, Absatz 2, JN nicht auseinandergesetzt und wurde in der Folge nicht aufrecht erhalten vergleiche RIS-Justiz RS0046000 mwN; 9 ObA 199/91 = RZ 1992/47 = Arb 10.989). Der Senat hat sich dem auch bereits angeschlossen vergleiche OGH 20. 12. 2001 8 ObA 307/01g mwN). Ist doch davon auszugehen, dass im ASGG keine abweichende Regelung über das Ablehnungsverfahren getroffen wurde, sodass auch im arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 24, Absatz 2, JN anzuwenden ist vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, ASGG). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt Paragraph 24, Absatz 2, JN jede allgemeine Bestimmung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm Anwendung findet vergleiche Kuderna, ASGG2 187 in Erl. 1 zu Paragraph 34, mwN).

Der Revisionsrekurs war daher im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluss des § 24 Abs 2 JN zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war daher im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluss des Paragraph 24, Absatz 2, JN zurückzuweisen.

Textnummer

E68516

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00007.03T.0123.000

Im RIS seit

22.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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