TE OGH 2003/1/28 10ObS416/02b

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Günther Schön (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Yeter B*****, vertreten durch Mag. August Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2002, GZ 10 Rs 291/02s-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. März 2002, GZ 18 Cgs 217/01k-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eingangs sei festgehalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr. 1/2002).Eingangs sei festgehalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002,).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher nur entgegengehalten, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nach ständiger Judikatur auch in Sozialrechtssachen im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Im Übrigen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof ebenfalls nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den zum medizinischen Leistungskalkül der Klägerin bereits vorliegenden Beweisen noch weitere Beweisaufnahmen (hier: Parteienvernehmung der Klägerin) vorzunehmen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung und kann daher im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher nur entgegengehalten, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nach ständiger Judikatur auch in Sozialrechtssachen im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Im Übrigen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof ebenfalls nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den zum medizinischen Leistungskalkül der Klägerin bereits vorliegenden Beweisen noch weitere Beweisaufnahmen (hier: Parteienvernehmung der Klägerin) vorzunehmen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung und kann daher im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung kann auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung entweder unterlassene oder - wie hier, da nicht von den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen ausgehende - nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgeholt werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 503 mwN; SSV-NF 1/28 uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher auch ein Eingehen auf diese Ausführungen verwehrt. Die Vorlage von Urkunden im Revisionsverfahren verstößt gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot (SSV-NF 8/60 mwN ua).Nach ständiger Rechtsprechung kann auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung entweder unterlassene oder - wie hier, da nicht von den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen ausgehende - nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgeholt werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 1/28 uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher auch ein Eingehen auf diese Ausführungen verwehrt. Die Vorlage von Urkunden im Revisionsverfahren verstößt gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot (SSV-NF 8/60 mwN ua).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E68324 10ObS416.02b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00416.02B.0128.000

Dokumentnummer

JJT_20030128_OGH0002_010OBS00416_02B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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