Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Fekri T***** und Krassimir K***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 29. Jänner 2002, GZ 14 Hv 1.077/01w-52, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, des Vertreters des Hauptzollamtes Wien, Dr. Vogt und des Angeklagten K***** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Fekri T***** und Krassimir K***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 29. Jänner 2002, GZ 14 Hv 1.077/01w-52, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, des Vertreters des Hauptzollamtes Wien, Dr. Vogt und des Angeklagten K***** zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil zur Gänze aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Fekri T***** und Krassimir K***** von der gegen sie wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei erhobenen Anklage gemäß § 214 FinStrG (wegen Unzuständigkeit der Gerichte) freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Fekri T***** und Krassimir K***** von der gegen sie wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei erhobenen Anklage gemäß Paragraph 214, FinStrG (wegen Unzuständigkeit der Gerichte) freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Freisprüche aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz kommt Berechtigung zu:Der gegen diese Freisprüche aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz kommt Berechtigung zu:
Das Erstgericht sah lediglich den Ankauf von zumindest je 40 geschmuggelten Stangen Zigaretten durch Fekri T***** und Krassimir K***** (im Sinne ihrer insoweit geständigen Verantwortung) mit einem unter der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Grenze liegenden strafbestimmenden Wertbetrag als erwiesen an. Das den Genannten in der Angeklageschrift (ON 25/I) vorgeworfene Ansichbringen und Verhandeln von (insgesamt) je 2000 Stangen Zigaretten erachteten die Tatrichter jedoch deshalb für nicht erweisbar, weil die (überwiegend) leugnenden Verantwortungen der Angeklagten wegen der sich ständig ändernden (belastenden) Aussage des abgesondert verfolgten Sandor K***** - dessen Bekundungen vor Gendarmerie, Hauptzollamt, im Rechtshilfeweg und vor dem Untersuchungsrichter in den Entscheidungsgründen ausdrücklich erörtert wurden (US 4 ff) - nicht überzeugend zu widerlegen seien. Zutreffend zeigt die Nichtigkeitswerberin in ihrer Mängelrüge (Z 5) auf, dass der Gerichtshof durch die Bezugnahme auf die angeführten widersprüchlichen Angaben des Sandor K***** Beweismittel verwertet hat, die in der Hauptverhandlung nicht aufgenommen wurden. Bei gebotener verständiger Leseart des bezüglichen Protokolls (ON 51/II) gelangten nämlich zufolge sofortiger Remonstration des Verteidigers des Angeklagten T***** gegen die (vom Erstgericht zunächst ins Auge gefasste) "Verlesung des gesamten Akteninhalts, insbesondere auch der ON 47" (d.i. das Protokoll über die Vernehmung des Sandor K***** vor dem Rechtshilfegericht, S 135/II), nicht sämtliche Aktenbestandteile zur Darlegung, sondern (einverständlich) lediglich die Aussage des Genannten vor dem Untersuchungsrichter (ON 5/I - S 137 f/II), während seine (davon abweichenden) Depositionen vor dem Hauptzollamt Wien (S 19 ff, 115 ff/I) und vor dem Rechtshilfegericht Buda-Umgebung (ON 47/II) tatsächlich nicht vorgetragen wurden. Solcherart haben die Tatrichter aber die für den Freispruch maßgebenden Feststellungen der tatverfangenen Zigarettenmengen betreffend beide Angeklagten primär auf im Beweisverfahren nicht vorgekommene Beweisquellen (§ 258 Abs 1 StPO), nämlich auf die (divergierenden) Angaben des Sandor K***** vor dem Hauptzollamt Wien, gestützt.Das Erstgericht sah lediglich den Ankauf von zumindest je 40 geschmuggelten Stangen Zigaretten durch Fekri T***** und Krassimir K***** (im Sinne ihrer insoweit geständigen Verantwortung) mit einem unter der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Grenze liegenden strafbestimmenden Wertbetrag als erwiesen an. Das den Genannten in der Angeklageschrift (ON 25/I) vorgeworfene Ansichbringen und Verhandeln von (insgesamt) je 2000 Stangen Zigaretten erachteten die Tatrichter jedoch deshalb für nicht erweisbar, weil die (überwiegend) leugnenden Verantwortungen der Angeklagten wegen der sich ständig ändernden (belastenden) Aussage des abgesondert verfolgten Sandor K***** - dessen Bekundungen vor Gendarmerie, Hauptzollamt, im Rechtshilfeweg und vor dem Untersuchungsrichter in den Entscheidungsgründen ausdrücklich erörtert wurden (US 4 ff) - nicht überzeugend zu widerlegen seien. Zutreffend zeigt die Nichtigkeitswerberin in ihrer Mängelrüge (Ziffer 5,) auf, dass der Gerichtshof durch die Bezugnahme auf die angeführten widersprüchlichen Angaben des Sandor K***** Beweismittel verwertet hat, die in der Hauptverhandlung nicht aufgenommen wurden. Bei gebotener verständiger Leseart des bezüglichen Protokolls (ON 51/II) gelangten nämlich zufolge sofortiger Remonstration des Verteidigers des Angeklagten T***** gegen die (vom Erstgericht zunächst ins Auge gefasste) "Verlesung des gesamten Akteninhalts, insbesondere auch der ON 47" (d.i. das Protokoll über die Vernehmung des Sandor K***** vor dem Rechtshilfegericht, S 135/II), nicht sämtliche Aktenbestandteile zur Darlegung, sondern (einverständlich) lediglich die Aussage des Genannten vor dem Untersuchungsrichter (ON 5/I - S 137 f/II), während seine (davon abweichenden) Depositionen vor dem Hauptzollamt Wien (S 19 ff, 115 ff/I) und vor dem Rechtshilfegericht Buda-Umgebung (ON 47/II) tatsächlich nicht vorgetragen wurden. Solcherart haben die Tatrichter aber die für den Freispruch maßgebenden Feststellungen der tatverfangenen Zigarettenmengen betreffend beide Angeklagten primär auf im Beweisverfahren nicht vorgekommene Beweisquellen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), nämlich auf die (divergierenden) Angaben des Sandor K***** vor dem Hauptzollamt Wien, gestützt.
Dieser von der Finanzstrafbehörde I. Instanz erfolgreich geltend gemachte Begründungsfehler (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) erfordert die Aufhebung der angefochtenen Freisprüche und die Rückverweisung der Sache zur Verfahrenserneuerung an das Erstgericht.Dieser von der Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz erfolgreich geltend gemachte Begründungsfehler (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO) erfordert die Aufhebung der angefochtenen Freisprüche und die Rückverweisung der Sache zur Verfahrenserneuerung an das Erstgericht.
Anmerkung
E68339 14Os129.02-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00129.02.0128.000Dokumentnummer
JJT_20030128_OGH0002_0140OS00129_0200000_000