Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Tomi S***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Sandra S***** sowie über die Berufung des Angeklagten Tomi S***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 3. September 2002, GZ 33 Hv 136/02a-90, und über die Beschwerden beider Angeklagter gegen Beschlüsse auf Verlängerung von Probezeiten (§ 498 Abs 3 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Tomi S***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Sandra S***** sowie über die Berufung des Angeklagten Tomi S***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 3. September 2002, GZ 33 Hv 136/02a-90, und über die Beschwerden beider Angeklagter gegen Beschlüsse auf Verlängerung von Probezeiten (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Sandra S***** wurde des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat sie am 23. Jänner 2002 in S***** als Mittäterin des Tomi S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dem Günther W***** mit Gewalt gegen seine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe 12.500 Euro abzunötigen versucht, indem sie S***** einen Gasrevolver überließ (den dieser dem Opfer vorhielt, diesem einen Faustschlag versetzte und es aufforderte, seine Autoschlüssel auszuhändigen, um an das Geld zu gelangen) und W***** Pfeffer aus einer Spraydose ins Gesicht sprühte.Sandra S***** wurde des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat sie am 23. Jänner 2002 in S***** als Mittäterin des Tomi S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dem Günther W***** mit Gewalt gegen seine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe 12.500 Euro abzunötigen versucht, indem sie S***** einen Gasrevolver überließ (den dieser dem Opfer vorhielt, diesem einen Faustschlag versetzte und es aufforderte, seine Autoschlüssel auszuhändigen, um an das Geld zu gelangen) und W***** Pfeffer aus einer Spraydose ins Gesicht sprühte.
Rechtliche Beurteilung
Ihrer aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Ihrer aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Während sie einen in der Verweigerung außerordentlicher Strafmilderung gelegenen unvertretbaren Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 13 dritter Fall) gar nicht behauptet, übersieht die Beschwerdeführerin, dass Nichtigkeit aus Z 13 zweiter Fall weder aus Tatumständen, welche das Erstgericht beim konkreten Strafbemessungsvorgang gar nicht in Rechnung gestellt hat, die dabei also nicht "maßgebend" waren, noch aus verfehlter Gewichtung zutreffend in Anschlag gebrachter Strafbemessungsgründe abgeleitet werden kann (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 676, 689, 692, 706 ff).Während sie einen in der Verweigerung außerordentlicher Strafmilderung gelegenen unvertretbaren Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung (Ziffer 13, dritter Fall) gar nicht behauptet, übersieht die Beschwerdeführerin, dass Nichtigkeit aus Ziffer 13, zweiter Fall weder aus Tatumständen, welche das Erstgericht beim konkreten Strafbemessungsvorgang gar nicht in Rechnung gestellt hat, die dabei also nicht "maßgebend" waren, noch aus verfehlter Gewichtung zutreffend in Anschlag gebrachter Strafbemessungsgründe abgeleitet werden kann (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 676, 689, 692, 706 ff).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerden zur Folge (§§ 344, 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 344,, 285d Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerden zur Folge (Paragraphen 344,, 285i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E68342 14Os148.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00148.02.0128.000Dokumentnummer
JJT_20030128_OGH0002_0140OS00148_0200000_000