Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Wolfgang S***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der T***** Handels-GmbH gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 21. Oktober 2002, AZ 20 Bs 349/02 (GZ 920 Ns 119/02w-8 des Landesgerichtes Korneuburg), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Wolfgang S***** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der T***** Handels-GmbH gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 21. Oktober 2002, AZ 20 Bs 349/02 (GZ 920 Ns 119/02w-8 des Landesgerichtes Korneuburg), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde eine Beschwerde der T***** Handels-GmbH gegen den ihren Antrag auf Einleitung der Voruntersuchtung zurückweisenden Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Korneuburg vom 26. August 2002, GZ 920 Ns 119/02w-5, zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt sind. Danach gehören Beschwerdeentscheidungen der anführten Art nicht dazu.Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes römisch II. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt sind. Danach gehören Beschwerdeentscheidungen der anführten Art nicht dazu.
Anmerkung
E68255 14Os146.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00146.02.0128.000Dokumentnummer
JJT_20030128_OGH0002_0140OS00146_0200000_000