TE OGH 2003/1/28 5Nc2/03v

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Leonfelden anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Johann D*****, vertreten durch Dr. Hans Kröppl, Rechtsanwalt in Kindberg, wider die beklagten Parteien 1. K***** OEG, *****, 2. Regina K*****, 3. Hans-Jörg K*****, beide *****, 4. Ingrid K***** und 5. Gerald K***** beide *****, alle vertreten durch Dr. Alfred Hawel ua., Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 518,88 sA, über den Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an das Bezirksgericht Mürzzuschlag zu delegieren, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Kläger hat seinen Delegierungsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass in der gegenständlichen Streitsache über die Wandlung (Rückabwicklung) eines Kaufvertrags über einen als mangelhaft reklamierten Heizofen nur mehr ein Sachverständigenbeweis ausständig sei, der einfacher dort durchgeführt werden könne, wo das Gerät steht. Außerdem sei dem in Mitterdorf im Mürztal wohnhaften Kläger die Anreise zum BG Leonfelden nur mit erheblichen Kosten und unter großem Zeitaufwand möglich. Eine allenfalls notwendige PV des Fünftbeklagten wäre im Rechtshilfeweg möglich.

Die Beklagten haben sich gegen die Delegierung ausgesprochen, weil sie nicht bzw nicht eindeutig für alle Verfahrensbeteiligten zweckmäßig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dazu wurde erwogen:

Die Delegierung gegen den Widerspruch einer Partei setzt voraus, dass sie im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt. Diesbezügliche Zweifel haben zur Ablehnung der Delegierung zu führen (vgl RIS-Justiz RS0046471; 7 Nd 516/90 = EFSlg 66.850 ua). Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN soll nämlich nur den Ausnahmefall darstellen (3 Nd 502/01 = bbl 2001/115).Die Delegierung gegen den Widerspruch einer Partei setzt voraus, dass sie im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt. Diesbezügliche Zweifel haben zur Ablehnung der Delegierung zu führen vergleiche RIS-Justiz RS0046471; 7 Nd 516/90 = EFSlg 66.850 ua). Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach Paragraph 31, JN soll nämlich nur den Ausnahmefall darstellen (3 Nd 502/01 = bbl 2001/115).

Im gegenständlichen Fall ergeben sich Zweifel an der Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung schon daraus, dass die beklagten Parteien (von denen eine zur PV namhaft gemacht wurde) ihren Wohnsitz bzw Sitz im Sprengel des angerufenen Gerichts haben. Ob der in Aussicht genommene Sachverständigenbeweis vom BG Mürzzuschlag tatsächlich kostengünstiger durchgeführt werden könnte, ist wegen der vielleicht notwendigen Gutachtenserörterung in Anwesenheit der Parteien nicht eindeutig zu beantworten.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E68581 5Nc2.03v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050NC00002.03V.0128.000

Dokumentnummer

JJT_20030128_OGH0002_0050NC00002_03V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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