TE OGH 2003/1/28 1Ob10/03g

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Helga Z*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Mag. Robert Z*****, vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung und Unterhalts, hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert EUR 30.522,59) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. November 2002, GZ 45 R 510/02m-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4 und 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4 und 78 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wird der Unterhalt in natura geleistet, so liegt eine Verletzung der Unterhaltspflicht dann vor, wenn der Wert der dem Unterhaltsberechtigten zukommenden Unterhaltsleistungen unter jenem Betrag liegt, der ihm nach dem Gesetz als Geldunterhalt gebühren würde, wobei unbedeutende Abweichungen vernachlässigt werden können (EFSlg 82.451 ua).

Der (wohl als Mängelrüge verstandenen) Ansicht der Rechtsmittelwerberin, die vom Rekursgericht angestellte Berechnung der durchschnittlichen Höhe der Naturalunterhaltsleistungen sei nicht nachvollziehbar, ist nicht zu folgen. So begründet es nach ständiger Rechtsprechung keine Mangelhaftigkeit, wenn das Gericht zweiter Instanz die gesamten erstgerichtlichen Feststellungen übernimmt und in Ansehung der Details auf die Ausführungen des Erstgerichts verweist (vgl nur SZ 52/196). Ausgehend von diesen Feststellungen ergibt die Addition der auf Seite 5 des angefochtenen Beschlusses angeführten und (mit Ausnahme der als Monatsleistungen ausgewiesenen Posten) durch zwölf gebrochenen Werte bei Ausführung der dort beschriebenen Rechenschritte den in der Rekursentscheidung richtig angeführten Durchschnittswert des Naturalunterhalts von rund ATS 15.500. Es ist somit durchaus erkennbar, aus welchen Teilbeträgen sich diese Summe errechnet, weshalb auch die Höhe der in dieser Summe enthaltenen Bausparprämien von durchschnittlich ATS 1.333,33 monatlich augenscheinlich ist.Der (wohl als Mängelrüge verstandenen) Ansicht der Rechtsmittelwerberin, die vom Rekursgericht angestellte Berechnung der durchschnittlichen Höhe der Naturalunterhaltsleistungen sei nicht nachvollziehbar, ist nicht zu folgen. So begründet es nach ständiger Rechtsprechung keine Mangelhaftigkeit, wenn das Gericht zweiter Instanz die gesamten erstgerichtlichen Feststellungen übernimmt und in Ansehung der Details auf die Ausführungen des Erstgerichts verweist vergleiche nur SZ 52/196). Ausgehend von diesen Feststellungen ergibt die Addition der auf Seite 5 des angefochtenen Beschlusses angeführten und (mit Ausnahme der als Monatsleistungen ausgewiesenen Posten) durch zwölf gebrochenen Werte bei Ausführung der dort beschriebenen Rechenschritte den in der Rekursentscheidung richtig angeführten Durchschnittswert des Naturalunterhalts von rund ATS 15.500. Es ist somit durchaus erkennbar, aus welchen Teilbeträgen sich diese Summe errechnet, weshalb auch die Höhe der in dieser Summe enthaltenen Bausparprämien von durchschnittlich ATS 1.333,33 monatlich augenscheinlich ist.

Selbst bei Abzug dieses Betrags von dem von den Vorinstanzen ermittelten Durchschnittswert ergibt ein Vergleich der sonst angenommenen Naturalleistungen zuzüglich der regelmäßigen Geldzuwendungen von zumindest ATS 10.800 monatlich mit dem ermittelten (unbekämpften) Unterhaltsanspruch (ATS 22.600 monatlich) keine Minderleistung des Gegners der gefährdeten Partei. Ob mit der Einbeziehung der Dotierung von Bausparverträgen in die Ermittlung der Naturalunterhaltsleistung von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgegangen wurde, kann deshalb dahingestellt bleiben, weil auch ohne Berücksichtigung der Bausparprämien der geschuldete Unterhalt (regelmäßig) geleistet wird. Auch diese Frage stellt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO dar.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a in Verbindung mit § 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E68348

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00010.03G.0128.000

Im RIS seit

27.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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