TE OGH 2003/1/28 10Ob326/02t

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Franz W*****, vertreten durch BKQ Klaus & Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Harald K*****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufhebung eines Kaufvertrages (Streitwert EUR 726,73) und Einwilligung in die Einverleibung (Streitwert EUR 35.609,69), im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. Oktober 2002, GZ 2 R 132/02b-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der als "Widerspruch gegen die außerordentliche Revision der klagenden Partei" bezeichnete Schriftsatz der beklagten Partei vom 4. 12. 2002 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2002 die Revision der klagenden Partei mangels der Voraussetzungen des § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Der nicht freigestellte und daher keinesfalls zu honorierende Schriftsatz der beklagten Partei ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision, nämlich am 11. Dezember 2002, beim Obersten Gerichtshof eingelangt und war deshalb wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen.Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2002 die Revision der klagenden Partei mangels der Voraussetzungen des Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen. Der nicht freigestellte und daher keinesfalls zu honorierende Schriftsatz der beklagten Partei ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision, nämlich am 11. Dezember 2002, beim Obersten Gerichtshof eingelangt und war deshalb wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen.

Anmerkung

E68319 10Ob326.02t-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00326.02T.0128.000

Dokumentnummer

JJT_20030128_OGH0002_0100OB00326_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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