TE OGH 2003/1/28 14Os155/02

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gökhan S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 15. April 2002, GZ 6 Hv 21/02g-63, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten B***** und seines Verteidigers, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gökhan S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (Paragraph 15, StGB) schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 15. April 2002, GZ 6 Hv 21/02g-63, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten B***** und seines Verteidigers, zu Recht erkannt:

Spruch

Der zugleich mit dem Urteil verkündete Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 15. April 2002, GZ 6 Hv 21/02g-63, verletzt in der Verlängerung der Probezeit für den mit Urteil dieses Gerichtshofes vom 7. Dezember 1999, GZ 9 E Vr 710/99-12, gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehaltenen Ausspruch über die Strafe das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG. Dieser Beschluss wird im Umfang der das genannte Urteil betreffenden Probezeitverlängerung ersatzlos aufgehoben.Der zugleich mit dem Urteil verkündete Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 15. April 2002, GZ 6 Hv 21/02g-63, verletzt in der Verlängerung der Probezeit für den mit Urteil dieses Gerichtshofes vom 7. Dezember 1999, GZ 9 E römisch fünf r 710/99-12, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehaltenen Ausspruch über die Strafe das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, JGG. Dieser Beschluss wird im Umfang der das genannte Urteil betreffenden Probezeitverlängerung ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 7. Dezember 1999, GZ 9 E Vr 710/99-12, wurde Tomislav B***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt, wobei der Ausspruch der zu verhängenden Strafe gemäß § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten wurde.Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 7. Dezember 1999, GZ 9 E römisch fünf r 710/99-12, wurde Tomislav B***** des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt, wobei der Ausspruch der zu verhängenden Strafe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten wurde.

Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 15. April 2002, GZ 6 Hv 21/02g-63, wurde (unter anderem) Tomislav B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich fasste der Gerichtshof gemäß "§ 494a" den Beschluss, die im Verfahren AZ 9 E Vr 710/99, Hv 69/99 des Jugendgerichtshofes Wien bestimmte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 15. April 2002, GZ 6 Hv 21/02g-63, wurde (unter anderem) Tomislav B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (Paragraph 15, StGB) schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich fasste der Gerichtshof gemäß "§ 494a" den Beschluss, die im Verfahren AZ 9 E römisch fünf r 710/99, Hv 69/99 des Jugendgerichtshofes Wien bestimmte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 15. April 2002, mit dem die im Verfahren AZ 9 E Vr 710/99 dieses Gerichtshofes gemäß § 13 Abs 1 JGG festgesetzte dreijährige Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG. Anders als § 53 StGB kennt nämlich § 15 Abs 2 JGG keine Verlängerung der Probezeit (vgl auch § 494a Abs 6 erster Teilsatz StPO; Jerabek in WK2 § 53 Rz 23; Jesionek JGG3 § 15 Abs 1 Anm 15).Der Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 15. April 2002, mit dem die im Verfahren AZ 9 E römisch fünf r 710/99 dieses Gerichtshofes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG festgesetzte dreijährige Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, JGG. Anders als Paragraph 53, StGB kennt nämlich Paragraph 15, Absatz 2, JGG keine Verlängerung der Probezeit vergleiche auch Paragraph 494 a, Absatz 6, erster Teilsatz StPO; Jerabek in WK2 Paragraph 53, Rz 23; Jesionek JGG3 Paragraph 15, Absatz eins, Anmerkung 15).

Dieser eine Probezeit rechtswidrig verlängernde Beschluss wirkt sich zum Nachteil des Verurteilten aus. Er war daher, zumal implizit der Ausspruch einer Strafe als nicht geboten erachtet wurde, ersatzlos zu beheben.

Anmerkung

E68257 14Os155.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00155.02.0128.000

Dokumentnummer

JJT_20030128_OGH0002_0140OS00155_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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