TE OGH 2003/1/28 14Os7/03

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Miodrag J***** und weitere Angeklagte wegen der teilweise im Stadium des Versuchs (§ 15 StGB) gebliebenen Verbrechen nach §§ 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 17 Ur 260/02y des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerden der Beschuldigten Miodrag J***** und Adnan S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 5. Dezember 2002, AZ 11 Bs 571/02 (= ON 50), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Miodrag J***** und weitere Angeklagte wegen der teilweise im Stadium des Versuchs (Paragraph 15, StGB) gebliebenen Verbrechen nach Paragraphen 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 17 Ur 260/02y des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerden der Beschuldigten Miodrag J***** und Adnan S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 5. Dezember 2002, AZ 11 Bs 571/02 (= ON 50), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Miodrag J***** und Adnan S***** wurden im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz Beschwerden des Miodrag J***** und des Adnan S***** gegen die am 25. November 2002 vom Untersuchungsrichter beschlossene Fortsetzung der am 13. Oktober 2002 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese seinerseits aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO fort. Danach richtet sich gegen die Beschuldigten der dringende Verdacht, die teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) Verbrechen nach §§ 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG begangen zu haben, indem sie am 10. Oktober 2002 gemeinsam 5.000 Stück Ecstasy-Tabletten an einen verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres zu verkaufen trachteten, überdies S***** Ende September 2002 in zwei Angriffen 1.200 Stück Ecstasy-Tabletten an J***** verkaufte und dieser von Anfang 2000 bis 10. Oktober 2002 zumindest 4.200 Ecstasy-Tabletten, rund 20 Gramm Amphetamine ("Speed") sowie ca 165 Gramm Haschischkraut verkaufte, sie mithin in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) in Verkehr setzten bzw dies versuchten und S***** darüber hinaus am 10. Oktober 2002 rund 1.013 Gramm Amphetamine ("Speed"), also Suchtgift in einer großen Menge mit dem Vorsatz besaß, dass es durch späteren Verkauf in Verkehr gesetzt werde. In ihren (getrennt ausgeführten) Grundrechtsbeschwerden fordern die Beschuldigten die Anwendung des gelinderen Mittels nach § 180 Abs 5 Z 4a StPO. Während J***** auch das Vorliegen der herangezogenen Haftgründe bestreitet, wendet sich S***** weiters gegen die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Beschwerdegerichts.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz Beschwerden des Miodrag J***** und des Adnan S***** gegen die am 25. November 2002 vom Untersuchungsrichter beschlossene Fortsetzung der am 13. Oktober 2002 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese seinerseits aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO fort. Danach richtet sich gegen die Beschuldigten der dringende Verdacht, die teils vollendeten, teils versuchten (Paragraph 15, StGB) Verbrechen nach Paragraphen 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG begangen zu haben, indem sie am 10. Oktober 2002 gemeinsam 5.000 Stück Ecstasy-Tabletten an einen verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres zu verkaufen trachteten, überdies S***** Ende September 2002 in zwei Angriffen 1.200 Stück Ecstasy-Tabletten an J***** verkaufte und dieser von Anfang 2000 bis 10. Oktober 2002 zumindest 4.200 Ecstasy-Tabletten, rund 20 Gramm Amphetamine ("Speed") sowie ca 165 Gramm Haschischkraut verkaufte, sie mithin in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in Verkehr setzten bzw dies versuchten und S***** darüber hinaus am 10. Oktober 2002 rund 1.013 Gramm Amphetamine ("Speed"), also Suchtgift in einer großen Menge mit dem Vorsatz besaß, dass es durch späteren Verkauf in Verkehr gesetzt werde. In ihren (getrennt ausgeführten) Grundrechtsbeschwerden fordern die Beschuldigten die Anwendung des gelinderen Mittels nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 4 a, StPO. Während J***** auch das Vorliegen der herangezogenen Haftgründe bestreitet, wendet sich S***** weiters gegen die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Beschwerdegerichts.

Rechtliche Beurteilung

Keine der Beschwerden ist im Recht.

Dem Gerichtshof zweiter Instanz ist vorerst beizupflichten, dass hinsichtlich des Beschuldigten J***** - dessen soziale Integration im Inland dadurch gemindert ist, dass er für seine beiden Kinder keine Unterhaltszahlungen leistet, zuletzt über kein Einkommen, wohl aber über Schulden verfügte - mit Blick auf den bis zu 10 Jahren reichenden Strafrahmen die konkrete Gefahr besteht, er werde sich auf freiem Fuße dem Strafverfahren durch Flucht entziehen. Seine Einbindung in eine Suchtgiftvertriebsorganisation, die Vielzahl der Angriffe, die Dimension der gewerbsmäßig in Verkehr gesetzten Suchtmittelmengen und seine angespannte finanzielle Situation lassen zudem befürchten, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens weiterhin derartige strafbare Handlungen mit (zumindest) nicht bloß leichten Folgen begehen. Nach Lage des Falles sind bei beiden Beschwerdeführern die herangezogenen Haftgründe durch gelindere Mittel, insbesondere die geforderte Weisung, sich einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, nicht substituierbar: Einerseits wäre außerhalb ihrer gesicherten Anhaltung in der Justizanstalt weiterhin akuter Fluchtanreiz gegeben. Zum anderen ist ihre bloß in Privatgutachten (ON 41) behauptete "mittlere" Suchtgiftabhängigkeit keineswegs hinreichend dokumentiert (nur bei J***** konnten im Harn Spuren von Cannabisharz und Amphetaminen gefunden werden; S 489/I). Dazu erklärte der Beschuldigte J***** noch vor der Polizei, im Schnitt 5 Ecstasy-Tabletten im Monat und fallweise einen "Joint" konsumiert zu haben und nicht drogensüchtig zu sein (S 125/I). S***** deponierte dort, überhaupt keine Drogen zu nehmen (S 161/I). Das Beschwerdegericht hat aber - entgegen einem Einwand des Beschuldigten S***** - auch bei seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung zutreffend keine Spekulationen über die zu erwartende Strafe und über die theoretische Möglichkeit eines Aufschubs des Strafvollzuges nach § 39 SMG angestellt (vg 13 Os 29/02). Die bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts noch nicht einmal zwei Monate währende Untersuchungshaft ist bei verdachtskonformer Verurteilung der Beschuldigten angesichts der aktuellen Strafdrohung des § 28 Abs 3 erster Fall SMG (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) in Relation zu den möglicherweise zu erwartenden Strafen keineswegs außer Verhältnis.Dem Gerichtshof zweiter Instanz ist vorerst beizupflichten, dass hinsichtlich des Beschuldigten J***** - dessen soziale Integration im Inland dadurch gemindert ist, dass er für seine beiden Kinder keine Unterhaltszahlungen leistet, zuletzt über kein Einkommen, wohl aber über Schulden verfügte - mit Blick auf den bis zu 10 Jahren reichenden Strafrahmen die konkrete Gefahr besteht, er werde sich auf freiem Fuße dem Strafverfahren durch Flucht entziehen. Seine Einbindung in eine Suchtgiftvertriebsorganisation, die Vielzahl der Angriffe, die Dimension der gewerbsmäßig in Verkehr gesetzten Suchtmittelmengen und seine angespannte finanzielle Situation lassen zudem befürchten, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens weiterhin derartige strafbare Handlungen mit (zumindest) nicht bloß leichten Folgen begehen. Nach Lage des Falles sind bei beiden Beschwerdeführern die herangezogenen Haftgründe durch gelindere Mittel, insbesondere die geforderte Weisung, sich einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, nicht substituierbar: Einerseits wäre außerhalb ihrer gesicherten Anhaltung in der Justizanstalt weiterhin akuter Fluchtanreiz gegeben. Zum anderen ist ihre bloß in Privatgutachten (ON 41) behauptete "mittlere" Suchtgiftabhängigkeit keineswegs hinreichend dokumentiert (nur bei J***** konnten im Harn Spuren von Cannabisharz und Amphetaminen gefunden werden; S 489/I). Dazu erklärte der Beschuldigte J***** noch vor der Polizei, im Schnitt 5 Ecstasy-Tabletten im Monat und fallweise einen "Joint" konsumiert zu haben und nicht drogensüchtig zu sein (S 125/I). S***** deponierte dort, überhaupt keine Drogen zu nehmen (S 161/I). Das Beschwerdegericht hat aber - entgegen einem Einwand des Beschuldigten S***** - auch bei seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung zutreffend keine Spekulationen über die zu erwartende Strafe und über die theoretische Möglichkeit eines Aufschubs des Strafvollzuges nach Paragraph 39, SMG angestellt (vg 13 Os 29/02). Die bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts noch nicht einmal zwei Monate währende Untersuchungshaft ist bei verdachtskonformer Verurteilung der Beschuldigten angesichts der aktuellen Strafdrohung des Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) in Relation zu den möglicherweise zu erwartenden Strafen keineswegs außer Verhältnis.

Miodrag J***** und Adnan S***** wurden somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb ihre Beschwerden ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen waren.Miodrag J***** und Adnan S***** wurden somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb ihre Beschwerden ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen waren.

Anmerkung

E68253 14Os7.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00007.03.0128.000

Dokumentnummer

JJT_20030128_OGH0002_0140OS00007_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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