TE OGH 2003/1/28 10ObS25/03d

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr (Senat nach § 11a ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ernst P*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Hubert Tramposch, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2002, GZ 23 Rs 56/02k-12, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Juli 2002, GZ 16 Cgs 136/02d-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr (Senat nach Paragraph 11 a, ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ernst P*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Hubert Tramposch, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2002, GZ 23 Rs 56/02k-12, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Juli 2002, GZ 16 Cgs 136/02d-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov BGBl römisch eins 2002/1).

Mit Bescheid vom 9. 6. 1999 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag des am 23. 5. 1947 geborenen Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension abgelehnt. Das Erstgericht hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 11. 7. 2001 (Schluss der Verhandlung 21. 6. 2001) abgewiesen. Der Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Berufungsgerichts vom 26. 9. 2001 nicht Folge gegeben. Der Revision des Klägers hat der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 29. 1. 2002 nicht Folge gegeben.

Mit Bescheid vom 8. 4. 2002 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den neuerlichen Antrag des Klägers vom 17. 8. 2001 auf Gewährung einer Invaliditätspension mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser Antrag vor Ablauf der "Jahresfrist" (§ 362 ASVG) gestellt und eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft bescheinigt worden sei. In der dagegen erhobenen Klage führte der Kläger aus, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und bei ihm Invalidität vorliege. Als Bescheinigungsmittel legte er ein ärztliches Gutachten vor, aus dem ua hervorgeht: "seit letzter US 1999 geringe Verschlechterung; keine schwereren Krankheiten in der Zwischenzeit". Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 73 ASGG zurück. Dem Kläger sei es durch die alleinige Vorlage des ärztlichen Gutachtens nicht gelungen, im Sinne des § 68 ASGG eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, zumal das Gutachten keine neuen Krankheiten bescheinigt habe. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Die dem Tatsachenbereich zuzuordnende Schlussfolgerung (Feststellung) des Erstgerichts, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers nicht eingetreten sei, sei nicht in Zweifel zu ziehen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen.Mit Bescheid vom 8. 4. 2002 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den neuerlichen Antrag des Klägers vom 17. 8. 2001 auf Gewährung einer Invaliditätspension mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser Antrag vor Ablauf der "Jahresfrist" (Paragraph 362, ASVG) gestellt und eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft bescheinigt worden sei. In der dagegen erhobenen Klage führte der Kläger aus, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und bei ihm Invalidität vorliege. Als Bescheinigungsmittel legte er ein ärztliches Gutachten vor, aus dem ua hervorgeht: "seit letzter US 1999 geringe Verschlechterung; keine schwereren Krankheiten in der Zwischenzeit". Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß Paragraph 73, ASGG zurück. Dem Kläger sei es durch die alleinige Vorlage des ärztlichen Gutachtens nicht gelungen, im Sinne des Paragraph 68, ASGG eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, zumal das Gutachten keine neuen Krankheiten bescheinigt habe. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Die dem Tatsachenbereich zuzuordnende Schlussfolgerung (Feststellung) des Erstgerichts, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers nicht eingetreten sei, sei nicht in Zweifel zu ziehen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen.

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Ob ein Versicherter eine Änderung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat, ist eine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogene Tatfrage (SSV-NF 5/141; 10 ObS 112/02x; RIS-Justiz RS0043519).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E68321 10ObS25.03d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00025.03D.0128.000

Dokumentnummer

JJT_20030128_OGH0002_010OBS00025_03D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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