TE OGH 2003/1/28 1Ob274/02d

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald E*****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Peter P*****, und 2. Norbert M*****, beide ***** vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 11.627,62 EUR sA infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Juli 2002, GZ 2 R 114/02k-18, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25. März 2002, GZ 10 Cg 246/01v-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 824,68 EUR (darin 137,45 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu zahlen.

Text

Begründung:

Am 9. 2. 1995 vermietete die Mutter des Klägers den Beklagten eine Wohnung, in der ein Bräunungsstudio betrieben wurde. Die Vermieterin verzichtete auf das Recht zur Kündigung für die Dauer von 10 Jahren. In den schriftlichen Mietvertrag wurde unter Punkt IX eingefügt, dass die Vermieterin den Mietern das von diesen übernommene Inventar um 840.000 S verkauft und dass dieser Kaufpreis in monatlichen Raten á 8.000 S ab 1. 2. 1995 zu begleichen ist. Für den Fall der Auflösung des Mietverhältnisses vor Ablauf von 10 Jahren sollte der aus dem Kaufvertrag aushaftende Kaufpreis "Zug um Zug mit Übergabe und Räumung der Wohnung an die Vermieterin" gezahlt werden. Im Punkt XII des Mietvertrags hielten die Vertragsparteien fest, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags zu ihrer Rechtsgültigkeit ausdrücklich der Schriftform bedürften.

Mit Übergabsvertrag vom 25. 10. 2000 übertrug die Vermieterin dem Kläger die von den Beklagten gemietete Wohnung mit allen Rechten und Pflichten der bisherigen Vermieterin. Es wurde vereinbart, dass der Kläger mit der Unterfertigung des Vertrags in den ausschließlichen Besitz und Genuss des Mietobjekts gelange, und er trat ausdrücklich in den mit den Beklagten geschlossenen Mietvertrag als Vermieter ein.

Am 30. 6. 2001 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis auf; diese Kündigung wurde vom Kläger angenommen.

In der Verhandlungstagsatzung vom 4. 2. 2002 legte der Kläger eine mit 31. 1. 2002 datierte und von ihm und seiner Mutter unterfertigte Erklärung (als Beilage F) vor, in der unter anderem festgehalten war, im Zuge des Übergabsvertrags vom 25. 10. 2000 zwischen den Vertragsparteien sei ausdrücklich vereinbart worden, dass auch die Ansprüche aus Punkt IX des Mietvertrags vom 9. 2. 1995 auf den Kläger übergehen; bereits im Oktober 2000 sei somit die Abtretung der Forderungen der Mutter des Klägers gegen die Beklagten aus Punkt IX des Mietvertrags vom 9. 2. 1995 vorgenommen worden.

Der Kläger begehrte unter Berufung auf Punkt IX des Mietvertrags, den Übergabsvertrag und die behauptete Zession die Zahlung des noch aushaftenden Restkaufpreises für das Inventar.

Die Beklagten wendeten ein, der Kläger sei in Ansehung des Kaufpreises für das Inventar nicht als Rechtsnachfolger nach seiner Mutter anzusehen. Es mangle an einem Rechtsgrund für die behauptete Zession.

Das Erstgericht gab dem Begehren auf Zahlung der Kapitalforderung statt und wies lediglich einen Teil des Zinsenbegehrens - unangefochten - ab. Über den zuvor wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus stellte es fest, die Mutter des Klägers habe Ende September/Anfang Oktober 2000 die Mutter des Zweitbeklagten - ihre Schwester - in einem Krankenhaus aufgesucht und bei dieser Gelegenheit dem Zweitbeklagten mitgeteilt, Miete und Betriebskosten sollten auf ein Konto des Klägers, der die Wohnung übernommen habe, überwiesen werden. Der Zweitbeklagte habe die Mutter des Klägers ausdrücklich gefragt, was mit den monatlichen Ratenzahlungen von S 8.000 zu geschehen habe. Diese habe die Überweisung der Raten, die beibehalten werden sollten, auf das bisherige Konto gefordert, um Gebühren und Kosten zu vermeiden. Der Zweitbeklagte habe der Mutter des Klägers damals auch mitgeteilt, er werde den Mietvertrag zum 30. 6. 2001 kündigen. In der Folge seien die Miete und die Betriebskosten tatsächlich regelmäßig auf ein Konto des Klägers überwiesen und die Rückzahlungsraten für den Kaufpreis weiter auf das bisherige Konto eingezahlt worden. Der Klagsvertreter habe den Beklagten mit Schreiben vom 23. 7. 2001 mitgeteilt, dass der Kläger Rechtsnachfolger im Hinblick auf den von dessen Mutter als Vermieterin geschlossenen Mietvertrag geworden sei. Vom Inhalt des Übergabsvertrags hätten die Beklagten nicht Bescheid gewusst. Das Schreiben vom 23. 7. 2001 habe auch keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Kläger auch Rechtsnachfolger nach seiner Mutter für deren Ansprüche aus dem Kaufvertrag geworden und dass der Kaufpreis nicht mehr in Raten zu zahlen sei. Mit Schreiben vom 6. 9. 2001 habe der Klagsvertreter die Beklagten zur Zahlung des aushaftenden Kaufpreises aufgefordert. Spätestens in der Verhandlungstagsatzung vom 4. 2. 2002 seien die Beklagten über die Rechtsnachfolge des Klägers in Ansehung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag informiert worden. Der Kaufpreis für das Inventar hafte noch mit dem Klagsbetrag aus.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, aus der Zessionsvereinbarung ergebe sich, dass der Kläger auch Rechtsnachfolger seiner Mutter im Hinblick auf die Zahlung des restlichen Kaufpreises sein sollte. Die bedingungslose Zusage der Mutter des Klägers, die Beklagten könnten trotz Auflösung des Mietvertrags den Kaufpreis weiter in Monatsraten bezahlen, entfalte deshalb keine Bindungswirkung, weil die Parteien des Mietvertrags für Änderungen oder Ergänzungen desselben zu deren Rechtsgültigkeit ausdrücklich die Schriftform bedungen hätten und den Beklagten nicht der Beweis gelungen sei, dass die Mutter des Klägers von dieser Vereinbarung ausdrücklich oder schlüssig abgegangen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach letztlich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Zession entbehre keines Titels, weil der Übergabsvertrag vom 25. 10. 2000 ausdrücklich als solcher benannt worden sei. Dabei sei es gleichgültig, ob sich der Übergabsvertrag als entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft oder allenfalls als gemischte Schenkung darstelle.

Die Revision der Beklagten ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Als Rechtsgrund für den Eigentumserwerb - auch für den Erwerb von Forderungen - kommt jedes die Rechtsänderung rechtfertigende Rechtsverhältnis in Frage (RdW 1997, 67; NZ 1993, 178 mwN). Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass unter Bedachtnahme auf die Erklärung vom 31. 1. 2002 (Beilage F) auch die im Mietvertrag festgehaltene Kaufpreisforderung bereits mit dem Übergabsvertrag vom 25. 10. 2000 übergegangen sei. Sofern der Kläger und dessen Mutter - wie festgestellt - den Willen hatten, die Kaufpreisforderung auf den Kläger zu übertragen, liegt sohin bereits mit dem Übergabsvertrag vom 25. 10. 2000 ein gültiger Titel für den Forderungsübergang vor.

Die Abtretung als solche ist ein formloser Konsensualvertrag, der jedoch als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt. Die Zession ist im Allgemeinen an keine Form gebunden. Die Einhaltung von Formvorschriften kann aber dann notwendig sein, wenn das Grundgeschäft formbedürftig ist (4 Ob 532/89). Insoweit weisen die Revisionswerber zu Recht darauf hin, dass es nicht unerheblich sei, ob der Forderungsübergang ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft bzw allenfalls eine gemischte Schenkung darstelle. Bei der schenkungsweisen Zession von Forderungen ohne Aufnahme eines Notariatsakts gemäß § 1 Abs 1 lit d NotZwG ist nämlich ein zusätzlicher sinnfälliger Übergabeakt erforderlich, der dem Publizitätserfordernis des § 427 ABGB Rechnung trägt. Die wirkliche Übergabe muss so beschaffen sein, dass dem der Übergang der geschenkten Forderung in das Vermögen des Beschenkten und in seine Verfügungsgewalt unzweifelhaft und nach außen erkennbar zu entnehmen ist (SZ 70/194). Da eine körperliche Übergabe von Forderungen nicht möglich ist, hat sie gemäß § 427 ABGB durch Zeichen zu erfolgen. Als solches Zeichen ist auch die Verständigung des Schuldners durch den Geschenkgeber zu werten (SZ 54/51; SZ 50/101; SZ 48/81; JBl 1970, 424).

In der Verhandlungstagsatzung vom 4. 2. 2002 legte der Kläger die Erklärung vom 31. 1. 2002 (Beilage F) vor; diese Erklärung wurde den Beklagten zur Kenntnis gebracht, die ihrerseits sowohl zur Echtheit wie auch zur Richtigkeit dieser Urkunde Stellung nahmen. Diese Erklärung ist ganz eindeutig als Verständigung der Beklagten sowohl durch die Zedentin wie auch durch den Zessionar vom Übergang der Forderung aus dem über das Inventar abgeschlossenen Kaufvertrag zu werten. Die Verständigung der Beklagten (als Schuldner), die als "wirkliche Übergabe" der Forderung (= Besitzanweisung) zu werten ist, erfolgte noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung, und ist damit auch dem - für den Fall einer zumindest überwiegend unentgeltlichen Zession - nötigen Formerfordernis Rechnung getragen worden. Warum die erst im Laufe des Rechtsstreits erfolgte Verständigung der Beklagten durch die Zedentin nicht ausreichen sollte, um selbst eine schenkungsweise Abtretung als wirksam zu gestatten, ist nicht nachvollziehbar, zumal wohl unzweifelhaft auch der Notariatsakt bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz hätte nachgeholt werden können, um dem Formerfordernis Genüge zu tun.

Die Parteien des Mietvertrags haben ausdrücklich vereinbart, dass jede Änderung oder Ergänzung des Vertrags vom 9. 2. 1995, also auch der Vereinbarung über den Kauf des Inventars, zur Rechtsgültigkeit ausdrücklich der Schriftform bedürfe. Damit lag es an den Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, ihre Vertragspartnerin sei bei ihrer mündlichen Zusage, dass die Beklagten trotz Auflösung des Mietvertrags den Kaufpreis weiterhin in monatlichen Raten abzahlen könnten, zumindest schlüssig vom Schriftlichkeitserfordernis abgegangen. Diesen Beweis erbrachten die Beklagten nicht: Die Behauptungen, die sie für das behauptete Abgehen von der Schriftform aufstellten, sind nicht geeignet, ein solches Abgehen anzunehmen. Dass die Mutter des Klägers die Kaufpreiszahlungen weiterhin auf das bisherige Konto wünschte, bezweckte, wie das Erstgericht feststellte, dass weitere Gebühren und Kosten vermieden werden sollten.

Die Vereinbarung, dass jegliche Änderung oder Ergänzung des Vertrags der Schriftform bedürfe, ist auch "im Verhältnis zum Kläger relevant", ist dieser doch einerseits in den Mietvertrag eingetreten und hat er andererseits - wie oben dargestellt - die Kaufpreisforderung im Zessionsweg erworben. Die Auslegung der Vorinstanzen, die Zustimmung der Mutter des Klägers zur ratenweisen Begleichung des Kaufpreises sei nicht so zu verstehen, dass damit das Erfordernis der Schriftform schlüssig abbedungen worden sei, weil diese wirtschaftlich bedeutsame Vereinbarung nur im Zuge eines Gesprächs im Rahmen eines Krankenbesuchs stattgefunden habe, ist demnach unbedenklich; die Beklagten haben diesen Ausführungen auch nichts Stichhältiges entgegengehalten.

Die Beklagten zeigen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf - und es liegen solche auch nicht vor -, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E68404

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00274.02D.0128.000

Im RIS seit

27.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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