TE OGH 2003/1/29 3Ob319/02m

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in Perg als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei A*****reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Eybl, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), infolge außerordentlicher Revision (und richtig auch Rekurses) der klagenden Partei gegen das Urteil (und den Beschluss) des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2002, GZ 14 R 162/02w-27, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in Perg als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei A*****reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Eybl, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Paragraph 36, EO), infolge außerordentlicher Revision (und richtig auch Rekurses) der klagenden Partei gegen das Urteil (und den Beschluss) des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2002, GZ 14 R 162/02w-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision und der Rekurs werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Kläger mit dem Rechtsmittel in Wahrheit die Zurückweisung seiner (der Sache nach) wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung bekämpft, übersieht er offenbar, dass das Berufungsgericht insoweit die Berufung mit Beschluss mit der Begründung verworfen hat, eine Nichtigkeit liege nicht vor. Damit wurde aber die Berufung nicht iSd § 519 Abs 1 Z 1 ZPO aus formellen Gründen zurückgewiesen, weshalb nach dieser Bestimmung dagegen der Rekurs (die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels wäre unschädlich) nicht zulässig ist (stRsp, SZ 24/115 uva, RIS-Justiz RS0043405; Kodek in Rechberger² § 519 ZPO Rz 3 und § 503 Rz 2 mN).Soweit der Kläger mit dem Rechtsmittel in Wahrheit die Zurückweisung seiner (der Sache nach) wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung bekämpft, übersieht er offenbar, dass das Berufungsgericht insoweit die Berufung mit Beschluss mit der Begründung verworfen hat, eine Nichtigkeit liege nicht vor. Damit wurde aber die Berufung nicht iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO aus formellen Gründen zurückgewiesen, weshalb nach dieser Bestimmung dagegen der Rekurs (die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels wäre unschädlich) nicht zulässig ist (stRsp, SZ 24/115 uva, RIS-Justiz RS0043405; Kodek in Rechberger² Paragraph 519, ZPO Rz 3 und Paragraph 503, Rz 2 mN).

Die zweite Instanz hat aber auch (mit Urteil) das Vorliegen eines erheblichen Verfahrensmangels (in den Entscheidungsgründen) verneint, was ebenfalls nach stRsp nicht anfechtbar ist (Kodek aaO § 503 Rz 3 mN), weshalb insoweit auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen sein kann. Auch in materiellrechtlicher Hinsicht liegen dessen Voraussetzungen nicht vor.Die zweite Instanz hat aber auch (mit Urteil) das Vorliegen eines erheblichen Verfahrensmangels (in den Entscheidungsgründen) verneint, was ebenfalls nach stRsp nicht anfechtbar ist (Kodek aaO Paragraph 503, Rz 3 mN), weshalb insoweit auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen sein kann. Auch in materiellrechtlicher Hinsicht liegen dessen Voraussetzungen nicht vor.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E68412 3Ob319.02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00319.02M.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20030129_OGH0002_0030OB00319_02M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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