Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas D***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren Straftat über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 29. Mai 2002, GZ 41 Hv 25/02m-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas D***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer weiteren Straftat über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 29. Mai 2002, GZ 41 Hv 25/02m-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch einen rechtskräftig gewordenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Thomas D***** der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB (1.) und des Totschlags nach § 76 StGB (2.) schuldig erkannt.Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch einen rechtskräftig gewordenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Thomas D***** der Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB (1.) und des Totschlags nach Paragraph 76, StGB (2.) schuldig erkannt.
Soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung (Faktum 2.) ließ er sich am 21. August 2001 in Seeham in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen, Hedwig S***** zu töten, indem er ihr mit einem Fleischmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm mindestens 20 Stiche gegen den Rücken sowie gegen den Brust- und Herzbereich versetzte.
Die Geschworenen hatten jeweils stimmeinhellig die Hauptfrage nach Mord verneint und die Eventualfrage nach Totschlag bejaht.
Rechtliche Beurteilung
Die Staatsanwaltschaft bekämpft diesen Schuldspruch mit auf § 345 Abs 1 Z 6 und 12 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.Die Staatsanwaltschaft bekämpft diesen Schuldspruch mit auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 12 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Die Subsumtionsrüge (Z 12) kann nämlich nur durch Vergleich des im Wahrspruch festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz (§ 335 StPO) prozessordnungsgemäß ausgeführt werden. An diesem Erfordernis ist das Vorbringen, die - nach Ansicht der Staatsanwaltschaft verfehlte - Fragestellung nach Totschlag erfülle auch den genannten materiellen Nichtigkeitsgrund, ebenso wenig orientiert wie die Beschwerdeauffassung, der Oberste Gerichtshof könne in rechtlicher Beurteilung des im Wahrspruch konstatierten Sachverhalts die allgemeine Begreiflichkeit der heftigen Gemütsbewegung des Angeklagten verneinen und ihn des Mordes nach § 75 StGB schuldig sprechen: Wenn wie hier in einer von den Geschworenen bejahten Frage nach Totschlag die schuldmindernden Merkmale nicht konkretisiert sind, kommt demzufolge insoweit eine Überprüfung der Subsumtion nicht in Betracht. In solchen Fällen kann nur eine Anfechtung der Fragestellung (Z 6) und der dazu erteilten Rechtsbelehrung (Z 8) erwogen werden (15 Os 50/89 mwN). Die Beschwerde aus Z 6 versagt jedoch im gegebenen Fall mangels Beachtung der Rügeobliegenheiten nach § 345 Abs 4 StPO. Dazu erklärte die Sitzungsvertreterin in der Hauptverhandlung nach Verlesung der Fragen, sich gegen die Aufnahme der Eventualfrage nach § 76 StGB auszusprechen und sich die Nichtigkeitsbeschwerde vorzubehalten (S 182/III). Ein solcher Vorbehalt der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Staatsanwalt vor der Verweigerung oder Verkündung der Entscheidung des Gerichtes über den Antrag ist wirkungslos. Denn er kann nicht fundiert erklärt werden, solange der Beschwerdeführer die für die Entscheidung des Schwurgerichtshofes maßgeblichen Gründe, die erst mit der Verkündung bekannt gegeben werden, nicht kennt (SSt 27/23 mit Beziehung auf die Materialien zur Strafprozessordnung 1873; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 736).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) kann nämlich nur durch Vergleich des im Wahrspruch festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz (Paragraph 335, StPO) prozessordnungsgemäß ausgeführt werden. An diesem Erfordernis ist das Vorbringen, die - nach Ansicht der Staatsanwaltschaft verfehlte - Fragestellung nach Totschlag erfülle auch den genannten materiellen Nichtigkeitsgrund, ebenso wenig orientiert wie die Beschwerdeauffassung, der Oberste Gerichtshof könne in rechtlicher Beurteilung des im Wahrspruch konstatierten Sachverhalts die allgemeine Begreiflichkeit der heftigen Gemütsbewegung des Angeklagten verneinen und ihn des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig sprechen: Wenn wie hier in einer von den Geschworenen bejahten Frage nach Totschlag die schuldmindernden Merkmale nicht konkretisiert sind, kommt demzufolge insoweit eine Überprüfung der Subsumtion nicht in Betracht. In solchen Fällen kann nur eine Anfechtung der Fragestellung (Ziffer 6,) und der dazu erteilten Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) erwogen werden (15 Os 50/89 mwN). Die Beschwerde aus Ziffer 6, versagt jedoch im gegebenen Fall mangels Beachtung der Rügeobliegenheiten nach Paragraph 345, Absatz 4, StPO. Dazu erklärte die Sitzungsvertreterin in der Hauptverhandlung nach Verlesung der Fragen, sich gegen die Aufnahme der Eventualfrage nach Paragraph 76, StGB auszusprechen und sich die Nichtigkeitsbeschwerde vorzubehalten (S 182/III). Ein solcher Vorbehalt der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Staatsanwalt vor der Verweigerung oder Verkündung der Entscheidung des Gerichtes über den Antrag ist wirkungslos. Denn er kann nicht fundiert erklärt werden, solange der Beschwerdeführer die für die Entscheidung des Schwurgerichtshofes maßgeblichen Gründe, die erst mit der Verkündung bekannt gegeben werden, nicht kennt (SSt 27/23 mit Beziehung auf die Materialien zur Strafprozessordnung 1873; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 736).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus sich für die Entscheidung über die Berufung die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz ergibt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,, 344 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus sich für die Entscheidung über die Berufung die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz ergibt (Paragraphen 285 i,, 344 StPO).
Anmerkung
E6833013Os116.02Schlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3356 = ÖJZ-LSK 2003/103XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00116.02.0129.000Zuletzt aktualisiert am
20.10.2009