TE OGH 2003/1/29 3Ob312/02g

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G***** OEG, 2. Johanna G***** und 3. Stefan G*****, alle vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Siegfried P*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in Rohrbach, wegen Unzulässigkeit der Exekution infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 16. September 2002, GZ 22 R 261/02t-25, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht folgte in der Frage der Zurechnung des Handelns von Dienstnehmern bei Verstößen gegen einen Unterlassungstitel den Grundsätzen der stRsp (RIS-Justiz RS0004484, zuletzt eingehend 3 Ob 19/01t = JBl 2002, 261 = RZ 2002/23), wonach der Verpflichtete neben der Erteilung von Weisungen auch Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Weisung, soweit wie möglich unzumutbar sind, ergreifen muss, um einen Verstoß gegen den Unterlassungstitel nicht verantworten zu müssen.

Hier war den Dienstnehmern ein einziges Mal, nämlich im April 2001, eine schriftliche Anweisung zur Einhaltung des Unterlassungsgebots erteilt worden; weiters sprach man bei verschiedenen Angelegenheiten darüber, Kontrollen und Hinweise auf dienst- bzw schadenersatzrechtliche Konsequenzen erfolgten nicht. Die Bejahung einer Verantwortlichkeit der Kläger in diesem Einzelfall stellt keineswegs ein Abweichen von der stRsp dar; einer neuerlichen Befassung mit dieser Rechtsfrage bedarf es nicht.

Die Feststellung, dass "der Fährmann", wobei zwei Personen in Frage kommen, die inkriminierte Äußerung getan hat, ist ausreichend bestimmt. Soweit die Kläger die Beweiswürdigung bekämpfen, ist dies im Revisionsverfahren nicht zulässig. Angesichts der von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen stellen sich keine Beweislastfragen.

Anmerkung

E68411 3Ob312.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00312.02G.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20030129_OGH0002_0030OB00312_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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