TE OGH 2003/1/29 3Ob316/02w

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr. Haimo Puschner u.a. Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach Otto S*****, verstorben am 15. August 2001, vertreten durch 1. Elisabeth H*****, und 2. Helene M*****, wegen 815.994,93 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Pfandgläubigerin C***** AG, ***** vertreten durch Dr. Josef Bock, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Oktober 2002, GZ 47 R 678/02g-132, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Gegenstand ist die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, wobei die EO idF vor der EO-Nov 2000 anzuwenden ist.Gegenstand ist die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, wobei die EO in der Fassung vor der EO-Nov 2000 anzuwenden ist.

Die Revisionsrekurswerberin, die in der Meistbotsverteilungstagsatzung keinen Widerspruch erhoben hatte, bekämpft die Zuweisung von älteren als dreijährigen Zinsen an die betreibende Partei im Rahmen einer einverleibten Höchstbetragshypothek über 10,4 Mio S, in deren Rahmen die Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von 11,228.334,98 S sA angemerkt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig, weil die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt. Bei einer Höchstbetragshypothek genießen nämlich die nicht länger als drei Jahre rückständigen Zinsen und die länger als drei Jahre rückständigen Zinsen den gleichen Rang (SZ 47/73 = RZ 1975/8 u.a.; RIS-Justiz RS0003456); eine Verjährung der von einem Pfandgläubiger geltend gemachten rückständigen Zinsen muss bei sonstigem Verlust des Rekursrechts mit Widerspruch geltend gemacht werden (SZ 47/73; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, §§ 216, 217 EO Rz 76 mwN; Angst in Angst, EO, § 213 Rz 1), was hier jedoch unterblieben ist. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig, weil die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt. Bei einer Höchstbetragshypothek genießen nämlich die nicht länger als drei Jahre rückständigen Zinsen und die länger als drei Jahre rückständigen Zinsen den gleichen Rang (SZ 47/73 = RZ 1975/8 u.a.; RIS-Justiz RS0003456); eine Verjährung der von einem Pfandgläubiger geltend gemachten rückständigen Zinsen muss bei sonstigem Verlust des Rekursrechts mit Widerspruch geltend gemacht werden (SZ 47/73; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraphen 216,, 217 EO Rz 76 mwN; Angst in Angst, EO, Paragraph 213, Rz 1), was hier jedoch unterblieben ist. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E68571 3Ob316.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00316.02W.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20030129_OGH0002_0030OB00316_02W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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