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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §69;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B (geboren 1983), vertreten durch L, G & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Februar 2007, Zl. 309.369-1/2E-XIX/62/07, 309.369-2/2E-XIX/62/07, betreffend 1. § 71 AVG in einer Asylangelegenheit und
2. § 69 AVG in einer Asylangelegenheit, erhobenen und zu der hg. Zl. 2007/20/0553 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides insoweit stattgegeben, als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde.
2. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspräche es in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Erlassung des Berufungsbescheides über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Berufungsfrist in der Hauptsache verbundenen Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies würde auch noch nach einer Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache als verspätet gelten, wenngleich eine solche Zurückweisung nach der Erlassung eines auf § 71 Abs. 6 AVG gestützten Bescheides nicht mehr in Frage käme. Insoweit einem solchen Vorgehen gemäß § 71 Abs. 6 AVG im vorliegenden Fall nun die angefochtene Entscheidung, mit deren Spruchpunkt 1. die Berufung hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags abgewiesen wurde, entgegenstünde, wird der gegen Letztere erhobenen Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2001, Zl. AW 2001/20/0580, sowie u.a. auch das Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2002/20/0078).
2. Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde eine Änderung der Rechtsposition des Beschwerdeführers abgelehnt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist dieser Spruchpunkt einem Vollzug iS des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, weshalb dem Aufschiebungsbegehren insoweit nicht stattgegeben werden konnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Februar 2003, Zl. AW 2003/20/0025).
Wien, am 30. März 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007200291.A00Im RIS seit
15.06.2007