TE OGH 2003/1/29 3Ob250/02i

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Langenlois, nunmehr Bezirksgericht Krems an der Donau zur AZ E 257/96a anhängigen Exekutionssache der betreibenden Parteien V***** Aktiengesellschaft, ***** und anderer betreibender Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Ing. Helmut O*****, wegen 38.634,77 EUR sA und anderer Forderungen, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 1. August 2002, AZ 12 Nc 26/02v, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Verpflichtete beantragte die Delegierung des gegen ihn beim Bezirksgericht Krems an der Donau anhängigen Exekutionsverfahrens an ein Gericht in Wien, weil ihm beim Bezirksgericht Langenlois und beim Landesgericht Krems an der Donau seit Jahren die gebotene Objektivität nachweislich verweigert werde und er daher diese Gerichte als befangen ablehne.

1. Das Oberlandesgericht Wien wies den Delegierungsantrag ab, weil ein solcher nicht auf eine pauschale Ablehnung eines Gerichts oder eines Gerichtshofs gestützt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig, weil Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO bekämpfbar sind, soweit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht der Anfechtungsausschluss des § 517 ZPO entgegensteht (1 Ob 80/02z = EvBl 2002/160 ua; RIS-Justiz RS0106758; Ballon in Fasching², § 31 JN Rz 12); er ist jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig, weil Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bekämpfbar sind, soweit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht der Anfechtungsausschluss des Paragraph 517, ZPO entgegensteht (1 Ob 80/02z = EvBl 2002/160 ua; RIS-Justiz RS0106758; Ballon in Fasching², Paragraph 31, JN Rz 12); er ist jedoch nicht berechtigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, anstelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Der Delegierungsantrag kann jedoch nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (stRsp: 1 Nd 12/02 ua; RIS-Justiz RS0114309, RS0073042; Ballon in Fasching², § 31 JN Rz 8 mwN; Mayr in Rechberger², § 31 JN Rz 4).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, anstelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Der Delegierungsantrag kann jedoch nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (stRsp: 1 Nd 12/02 ua; RIS-Justiz RS0114309, RS0073042; Ballon in Fasching², Paragraph 31, JN Rz 8 mwN; Mayr in Rechberger², Paragraph 31, JN Rz 4).

2. Das Oberlandesgericht Wien wies den gegen alle Richter des Landesgerichts Krems an der Donau gerichteten Ablehnungsantrag zurück; es sei gemäß § 23 JN zuständig, weil alle Richter des Landesgerichts Krems an der Donau abgelehnt worden seien. Allerdings könne eine Ablehnung nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte, namentlich genannte Person eines Richters erfolgen, die Ablehnung eines ganzen Gerichts (als Institution) sei daher nicht zulässig.2. Das Oberlandesgericht Wien wies den gegen alle Richter des Landesgerichts Krems an der Donau gerichteten Ablehnungsantrag zurück; es sei gemäß Paragraph 23, JN zuständig, weil alle Richter des Landesgerichts Krems an der Donau abgelehnt worden seien. Allerdings könne eine Ablehnung nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte, namentlich genannte Person eines Richters erfolgen, die Ablehnung eines ganzen Gerichts (als Institution) sei daher nicht zulässig.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig (vgl Ballon aaO § 24 JN Rz 5), jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig vergleiche Ballon aaO Paragraph 24, JN Rz 5), jedoch nicht berechtigt.

Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Eine Ablehnung kann jedoch nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte Person eines Richters erfolgen, die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist daher unzulässig (stRsp: 1 N 2/02 uva; RIS-Justiz RS0046005, RS0045983; Ballon in Fasching², § 19 JN Rz 7 mwN; Mayr aaO § 19 JN Rz 4).Gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Eine Ablehnung kann jedoch nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte Person eines Richters erfolgen, die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist daher unzulässig (stRsp: 1 N 2/02 uva; RIS-Justiz RS0046005, RS0045983; Ballon in Fasching², Paragraph 19, JN Rz 7 mwN; Mayr aaO Paragraph 19, JN Rz 4).

Dem unbegründeten Rekurs des Verpflichteten ist daher zur Gänze ein Erfolg zu versagen.

Textnummer

E68410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00250.02I.0129.000

Im RIS seit

28.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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