Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert R***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 29. April 2002, GZ 21 Hv 56/02x-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert R***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB und weiterer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 29. April 2002, GZ 21 Hv 56/02x-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Robert R***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (I.) sowie der Vergehen der (fahrlässigen) Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (II.1.a), der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (II.1.b) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II.2.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Robert R***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB (römisch eins.) sowie der Vergehen der (fahrlässigen) Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (römisch II.1.a), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB (römisch II.1.b) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch II.2.) schuldig erkannt.
Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant, (zu I.) Anfang März 2000 in Plesching mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Geschäftsführer der Firma L*****handels-GmbH Josef P*****, durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit sowie die Vorgabe, er benötige die Pkw für eine Betriebserweiterung, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Ausfolgung von sechs (im Ersturteil näher bezeichneten) Neuwagen der Marke Nissan im Gesamtwert von 1,168.305 ATS (84.904,04 EUR), somit zu einer Handlung verleitet, die die Firma L*****handels-GmbH an ihrem Vermögen schädigte, wobei der Schaden 40.000 EUR überstieg.Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant, (zu römisch eins.) Anfang März 2000 in Plesching mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Geschäftsführer der Firma L*****handels-GmbH Josef P*****, durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit sowie die Vorgabe, er benötige die Pkw für eine Betriebserweiterung, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Ausfolgung von sechs (im Ersturteil näher bezeichneten) Neuwagen der Marke Nissan im Gesamtwert von 1,168.305 ATS (84.904,04 EUR), somit zu einer Handlung verleitet, die die Firma L*****handels-GmbH an ihrem Vermögen schädigte, wobei der Schaden 40.000 EUR überstieg.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Teil des Schuldspruchs richtet sich die auf Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.Gegen diesen Teil des Schuldspruchs richtet sich die auf Ziffer 5,, 5a, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.
Die Mängelrüge (Z 5) bezeichnet die Feststellungen über die Übergabsbzw Zahlungsmodalitäten bzw über die Vereinbarungen hiezu zwischen dem Angeklagten einerseits und dem Zeugen Josef P***** andererseits als undeutlich, unvollständig und widersprüchlich. Sie geht ins Leere, übersieht sie doch, dass der Angeklagte - ungeachtet allfälliger Absprachen - seine Zahlungsfähigkeit, vor allem aber seine Zahlungswilligkeit bloß vorgetäuscht hatte, Zahlungszusagen gleich welcher Art somit Teil des Tatplanes waren (US 1 iVm US 8). Die ebenfalls kritisierten Konstatierungen über die beabsichtigte Verwertung der Fahrzeuge in Rumänien, wohin sie transportiert worden waren, betreffen keine für den Schuldspruch entscheidende Tatsache, sondern bloß das Motiv für die Tat bzw die geplante Verwertungshandlung der Beute. Eine (zugestanden) widersprüchlich erscheinende Begründung in diesem Zusammenhang (insbesondere US 7 unten, US 12 Mitte) kann daher dahingestellt bleiben. Soweit die Rüge Feststellungen zum Betrugsvorsatz vermisst (der Sache nach Z 9 lit a), ist sie im Hinblick auf die Ausführungen US 8 und US 16 aktenfremd.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichnet die Feststellungen über die Übergabsbzw Zahlungsmodalitäten bzw über die Vereinbarungen hiezu zwischen dem Angeklagten einerseits und dem Zeugen Josef P***** andererseits als undeutlich, unvollständig und widersprüchlich. Sie geht ins Leere, übersieht sie doch, dass der Angeklagte - ungeachtet allfälliger Absprachen - seine Zahlungsfähigkeit, vor allem aber seine Zahlungswilligkeit bloß vorgetäuscht hatte, Zahlungszusagen gleich welcher Art somit Teil des Tatplanes waren (US 1 in Verbindung mit US 8). Die ebenfalls kritisierten Konstatierungen über die beabsichtigte Verwertung der Fahrzeuge in Rumänien, wohin sie transportiert worden waren, betreffen keine für den Schuldspruch entscheidende Tatsache, sondern bloß das Motiv für die Tat bzw die geplante Verwertungshandlung der Beute. Eine (zugestanden) widersprüchlich erscheinende Begründung in diesem Zusammenhang (insbesondere US 7 unten, US 12 Mitte) kann daher dahingestellt bleiben. Soweit die Rüge Feststellungen zum Betrugsvorsatz vermisst (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), ist sie im Hinblick auf die Ausführungen US 8 und US 16 aktenfremd.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch begründenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern trachtet nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch begründenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern trachtet nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie (trotz einleitender gegenteiliger Beteuerung) sich nicht an den Urteilsfeststellungen orientiert, sondern teils deren Richtigkeit ausdrücklich bestreitet, teils sie ignoriert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, sodass zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§§ 285d, 285i StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie (trotz einleitender gegenteiliger Beteuerung) sich nicht an den Urteilsfeststellungen orientiert, sondern teils deren Richtigkeit ausdrücklich bestreitet, teils sie ignoriert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, sodass zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraphen 285 d,, 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E68332 13Os144.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00144.02.0129.000Dokumentnummer
JJT_20030129_OGH0002_0130OS00144_0200000_000