TE OGH 2003/1/29 7Ob296/02h

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maja S*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Dr. Christian B*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. Helmut Z*****, vertreten durch Gstirner, Siegl & Choc, Rechtsanwälte OEG in Graz, wegen EUR 28.342,41 (sA), über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. Oktober 2002, GZ 4 R 164/02y-39, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich kommt bloßen Ermessensentscheidungen - wie über die Höhe des Schmerzengeldes - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0044088 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Nach stRsp ist der Schmerzengeldanspruch nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen nicht in festen Tagessätzen, sondern als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln (RIS-Justiz RS0031415 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Gerade ein Fall wie der vorliegende, in dem neben einem zusammengefasst 9 Tage leichte Schmerzen verursachenden Krampfgeschehen ein über einen längeren Zeitraum immer wiederkehrendes gewisses, seelisches Ungemach bereitendes bzw die Lebensqualität der Klägerin beeinträchtigendes Unwohlsein zu berücksichtigen ist, belegt die Richtigkeit dieser Judikatur, die es ermöglicht, den konkreten Stellenwert eines solchen die Intensität leichter Schmerzen nicht erreichenden zeitweisen Unwohlseins zu bestimmen und im System des immateriellen Schadenersatzes angemessen zu berücksichtigen (vgl 1 Ob 381/97d; 2 Ob 25/01t ua). Dem entspricht die Ausmittlung des Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht. Dass dieses das richterliche Ermessen bei der Bestimmung des Schmerzengeldanspruches, wie die Revisionswerberin behauptet, zu deren Nachteil eklatant überschritten, also den Anspruch viel zu niedrig bemessen hätte, trifft nicht zu. Ein solcher Entscheidungsfehler müsste aber als Voraussetzung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorliegen (3 Ob 1622/92, RZ 1994/45 mwN; 2 Ob 66/99s uva).Grundsätzlich kommt bloßen Ermessensentscheidungen - wie über die Höhe des Schmerzengeldes - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0044088 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Nach stRsp ist der Schmerzengeldanspruch nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen nicht in festen Tagessätzen, sondern als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln (RIS-Justiz RS0031415 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Gerade ein Fall wie der vorliegende, in dem neben einem zusammengefasst 9 Tage leichte Schmerzen verursachenden Krampfgeschehen ein über einen längeren Zeitraum immer wiederkehrendes gewisses, seelisches Ungemach bereitendes bzw die Lebensqualität der Klägerin beeinträchtigendes Unwohlsein zu berücksichtigen ist, belegt die Richtigkeit dieser Judikatur, die es ermöglicht, den konkreten Stellenwert eines solchen die Intensität leichter Schmerzen nicht erreichenden zeitweisen Unwohlseins zu bestimmen und im System des immateriellen Schadenersatzes angemessen zu berücksichtigen vergleiche 1 Ob 381/97d; 2 Ob 25/01t ua). Dem entspricht die Ausmittlung des Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht. Dass dieses das richterliche Ermessen bei der Bestimmung des Schmerzengeldanspruches, wie die Revisionswerberin behauptet, zu deren Nachteil eklatant überschritten, also den Anspruch viel zu niedrig bemessen hätte, trifft nicht zu. Ein solcher Entscheidungsfehler müsste aber als Voraussetzung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorliegen (3 Ob 1622/92, RZ 1994/45 mwN; 2 Ob 66/99s uva).

Abgesehen davon, dass die bei der Schmerzengeldbemessung gebotene Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles Vergleiche mit anderen Entscheidungen fast immer problematisch erscheinen lässt, sind die von der Klägerin angeführten Fälle, durch deren "Hochrechnung" sie nachweisen möchte, dass ein wesentlich höheres Schmerzengeld (insgesamt EUR 28.342,41 statt der vom Berufungsgericht zugesprochenen EUR 4.000,--) angemessen wäre, mit der vorliegenden Causa in keiner Weise vergleichbar.

Da demnach ein tauglicher Grund für die Zulassung der Revision nicht gegeben ist, war das außerordentliche Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E68416 7Ob296.02h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00296.02H.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20030129_OGH0002_0070OB00296_02H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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