TE OGH 2003/1/29 13Os160/02

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Veröffentlicht am 29.01.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bernhard R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 4. Oktober 2002, GZ 614 Hv 9/02y-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bernhard R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 4. Oktober 2002, GZ 614 Hv 9/02y-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Bernhard R***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.Bernhard R***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte unmittelbar nach Urteilsverkündung "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Strafe" an (S 438). Seinen Protokollberichtigungsantrag, in welchem er um Ergänzung ersuchte, weil er "in erster Linie Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld angemeldet habe" (S 466), zog er nach telefonischer Verständigung des Schöffensenatsvorsitzenden, wonach die Anmeldung und Protokollierung ohnedies "entsprechend den im Schöffenverfahren zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln ordnungsgemäß erfolgt sei" (AV S 1h verso), wieder zurück (ON 33). Die schriftliche Ausführung der Rechtsmittel des Angeklagten umfasst lediglich die Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe, nicht aber die Nichtigkeitsbeschwerde (ON 32).

Rechtliche Beurteilung

Da Nichtigkeitsgründe auch bei der Anmeldung nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden und die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Gerichtshof erster Instanz unterblieb, war letztere nunmehr in nichtöffentlicher Sitzung nachzuholen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO).Da Nichtigkeitsgründe auch bei der Anmeldung nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden und die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Gerichtshof erster Instanz unterblieb, war letztere nunmehr in nichtöffentlicher Sitzung nachzuholen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Die nach der Strafprozessordnung gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO) war gleichfalls zurückzuweisen, sodass die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufungen wegen Strafe dem Oberlandesgericht Wien zukommt (§ 285i StPO).Die nach der Strafprozessordnung gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) war gleichfalls zurückzuweisen, sodass die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufungen wegen Strafe dem Oberlandesgericht Wien zukommt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E68252 13Os160.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00160.02.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20030129_OGH0002_0130OS00160_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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