TE Vwgh Beschluss 2007/3/30 AW 2007/10/0011

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Veröffentlicht am 30.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/04 Apotheken Arzneimittel;

Norm

ApG 1907 §10;
AVG §38;
AVG §8;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. pharm. G, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18. Jänner 2007, Zl. Senat-AB-05-0054, betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke (mitbeteiligte Partei: Mag. pharm. A, vertreten durch Mag. K, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18. Jänner 2007 wurde der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erteilt; der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der Parteistellung in diesem Verfahren wurden ebenso abgewiesen wie der Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung über das von ihr eingebrachte Ansuchen um Konzession zur Errichtung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke zu unterbrechen.

Mit der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist der Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden. Die beschwerdeführende Parteien begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, durch die Errichtung der neuen öffentlichen Apotheke würde ihr bzw. der Apotheke B KG unwiederbringlicher Schaden entstehen. Durch die Errichtung der neuen Apotheke würden Kunden der Apotheke B sowie Kunden der von der beschwerdeführenden Partei beantragten Apotheke abgeworben. Ein nicht unwesentlicher Geschäftsausfall sei die Folge, der nicht eintreten würde, wenn in Beachtung der Priorität des Ansuchens der beschwerdeführenden Partei zunächst über ihren Konzessionsantrag entschieden worden wäre.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der von der beschwerdeführenden Partei behauptete "unverhältnismäßige Nachteil" besteht nach der Begründung des Aufschiebungsantrages darin, dass die mitbeteiligte Partei die ihr rechtskräftig erteilte Konzession unverzüglich ausüben und daher Kunden mit Arzneimitteln versorgen könnte, die nach Erteilung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten, aber noch nicht erteilten Konzession von der beschwerdeführenden Partei zu versorgen wären. Da die beschwerdeführende Partei aber unbestrittenermaßen nicht Inhaberin einer Apotheke ist, die durch die neue Apotheke der mitbeteiligten Partei in ihrer Existenz gefährdet werden könnte, sondern lediglich einen Konzessionsantrag gestellt hat, ist der behauptete Nachteil schon dem Grunde nach nicht nachvollziehbar. Eine Arzneimittelversorgung von Kunden durch die beschwerdeführende Partei, die abgeworben werden könnten, kommt derzeit gar nicht in Betracht. Soweit die beschwerdeführende Partei jedoch auf einen Kundenverlust für die B Apotheke hinweist, macht sie keinen ihr drohenden Nachteil geltend.

Ob durch den angefochtenen Bescheid Rechte der beschwerdeführenden Partei als "Mitbewerberin" verletzt wurden, ist im Beschwerdeverfahren, und nicht im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu prüfen; Erwägungen über die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind im Provisorialverfahren nicht anzustellen.

Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 30. März 2007

Schlagworte

Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Besondere Rechtsgebiete Apothekenwesen Entscheidung über den Anspruch Gesundheitswesen Apotheken Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007100011.A00

Im RIS seit

15.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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