Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Dr. Elisabeth Nagele als Vorsitzende, Dr. Klaus Henhofer und Dr. Bernhard Prommegger in der Sozialrechtssache des Klägers M***** V*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die Beklagte Pensionsversicherungsanstalt*****, wegen Invaliditätspension über den Kostenrekurs des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.10.2002, 16 Cgs 85/99t-76, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass die Beklagte schuldig ist, dem Kläger binnen 14 Tagen weitere € 290,94 und daher insgesamt € 2.054,66 (davon € 342,44 USt) an Prozesskosten zu ersetzen.
Die Beklagte ist weiters schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit € 111,36 (davon € 18,56 USt) bestimmten Rekurskosten zu ersetzen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 14.4.1999 wurde der Antrag des Klägers vom 10.2.1999 auf Gewährung der Invaliditätspension abgelehnt.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Bescheidklage mit dem Begehren auf Zahlung der Invaliditätspension ab 1.3.1999.
Die beklagte Partei hat das Klagebegehren (bis zuletzt) zur Gänze bestritten und Klagsabweisung beantragt, da der Kläger nicht invalid sei.
Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, das in der Hauptsache in Rechtskraft erwachsen ist, das Klagebegehren als dem Grunde nach ab 1.4.2000 zu Recht bestehend erkannt und der beklagten Partei eine vorläufige Zahlung von monatlich € 200,-- aufgetragen, während das Mehrbegehren für den Zeitraum vom 1.3.1999 bis 31.3.2000 abgewiesen wurde. Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG iVm §§ 41, 45 ZPO und verpflichtete die beklagte Partei zum Ersatz der tarifmäßigen Prozesskosten des Klägers im Ausmaß von € 1.763,72 für die Verfahrensschritte ab dem 1.4.2000. Für die Vollmachtsbekanntgabe mit Schriftsatz vom 21.12.1999 und für die Teilnahme des Klagsvertreters an der mündlichen Streitverhandlung am 16.2.2000 lehnte das Erstgericht hingegen einen Kostenersatz ab, da diese Leistungen noch vor der Anspruchsentstehung (durch Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers während des laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens) erbracht worden und daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen seien.Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, das in der Hauptsache in Rechtskraft erwachsen ist, das Klagebegehren als dem Grunde nach ab 1.4.2000 zu Recht bestehend erkannt und der beklagten Partei eine vorläufige Zahlung von monatlich € 200,-- aufgetragen, während das Mehrbegehren für den Zeitraum vom 1.3.1999 bis 31.3.2000 abgewiesen wurde. Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG in Verbindung mit Paragraphen 41,, 45 ZPO und verpflichtete die beklagte Partei zum Ersatz der tarifmäßigen Prozesskosten des Klägers im Ausmaß von € 1.763,72 für die Verfahrensschritte ab dem 1.4.2000. Für die Vollmachtsbekanntgabe mit Schriftsatz vom 21.12.1999 und für die Teilnahme des Klagsvertreters an der mündlichen Streitverhandlung am 16.2.2000 lehnte das Erstgericht hingegen einen Kostenersatz ab, da diese Leistungen noch vor der Anspruchsentstehung (durch Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers während des laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens) erbracht worden und daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen seien.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, die beklagte Partei zu einem weiteren Kostenersatz von € 290,94 für die Vollmachtsbekanntgabe vom 21.12.1999 und die Verrichtung der Streitverhandlung am 16.2.2000 zu verpflichten. Der unbeantwortet gebliebene Rekurs ist berechtigt. Der Kläger vertritt den Standpunkt, gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm § 77 Abs 2 ASGG habe er auch bei bloß teilweisem Obsiegen vollen Kostenersatzanspruch, ausgehend von einem Betrag von € 3.600,-- (früher S 50.000,--). Sämtliche Leistungen des Klagsvertreters seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Diese Argumentation ist stichhältig. Für das sozialgerichtliche Verfahren sind die Kostenersatzansprüche des Versicherten in einer Rechtsstreitigkeit mit einem Versicherungsträger im § 77 ASGG besonders geregelt, sodass die §§ 40ff ZPO nicht zur Anwendung gelangen (SVSlg 47.674). Nach dem Wortlaut des § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG ist ausschließlich der Wert des Ersiegten entscheidend und nicht die Relation zwischen Obsiegen und Unterliegen. Der Versicherte hat im Fall eines teilweisen Obsiegens einen völligen Kostenersatzanspruch mit der Maßgabe, dass in einer Rechtsstreitigkeit wegen einer wiederkehrenden Leistung immer von einem ersiegten Betrag von € 3.600,-- (früher S 50.000,--) als Basis für die Berechnung des Kostenersatzbetrages gegenüber dem beklagten Versicherungsträger auszugehen ist (SVSlg 47.678).Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, die beklagte Partei zu einem weiteren Kostenersatz von € 290,94 für die Vollmachtsbekanntgabe vom 21.12.1999 und die Verrichtung der Streitverhandlung am 16.2.2000 zu verpflichten. Der unbeantwortet gebliebene Rekurs ist berechtigt. Der Kläger vertritt den Standpunkt, gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, ASGG habe er auch bei bloß teilweisem Obsiegen vollen Kostenersatzanspruch, ausgehend von einem Betrag von € 3.600,-- (früher S 50.000,--). Sämtliche Leistungen des Klagsvertreters seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Diese Argumentation ist stichhältig. Für das sozialgerichtliche Verfahren sind die Kostenersatzansprüche des Versicherten in einer Rechtsstreitigkeit mit einem Versicherungsträger im Paragraph 77, ASGG besonders geregelt, sodass die Paragraphen 40 f, f, ZPO nicht zur Anwendung gelangen (SVSlg 47.674). Nach dem Wortlaut des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG ist ausschließlich der Wert des Ersiegten entscheidend und nicht die Relation zwischen Obsiegen und Unterliegen. Der Versicherte hat im Fall eines teilweisen Obsiegens einen völligen Kostenersatzanspruch mit der Maßgabe, dass in einer Rechtsstreitigkeit wegen einer wiederkehrenden Leistung immer von einem ersiegten Betrag von € 3.600,-- (früher S 50.000,--) als Basis für die Berechnung des Kostenersatzbetrages gegenüber dem beklagten Versicherungsträger auszugehen ist (SVSlg 47.678).
Rechtsstreitigkeiten wegen Gewährung einer wiederkehrenden Leistung haben am häufigsten einen Pensionsanspruch des Versicherten zum Gegenstand. Ein teilweises Obsiegen mit einem solchen Leistungsanspruch ergibt sich in der Praxis in aller Regel dadurch, dass der Versicherte mit seinem Begehren lediglich für einen bestimmten Zeitraum durchdringt. Obsiegt er mit seinem - im Verfahren bestrittenen - Leistungsanspruch daher auch nur für einen Monat, hat er nach der besonderen Kostenregelung des ASGG gegenüber dem beklagten Versicherungsträger denselben Kostenersatzanspruch auf Basis von € 3.600,-- wie bei einem vollständigen Obsiegen für den gesamten vom Klagebegehren umfassten Zeitraum. Die Bestimmung des § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG stellt nur auf den Prozesserfolg als solchen ab; unerheblich ist das Ausmaß dieses Erfolges bzw. die Relation des Prozesserfolges zum angefochtenen Bescheid der Versicherungsanstalt. Maßgeblich für die Frage des Obsiegens ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung. Ist in diesem Zeitpunkt das Klagebegehren oder ein Teil davon berechtigt, ist es unerheblich, ob der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war (OLG Linz 21.7.1998, 12 Rs 178/98 = SVSlg 47.667). Nach Ansicht des Rekursgerichtes kann daher dem Kostenersatzanspruch des Versicherten auch nicht entgegengehalten werden, dass er statt der Prozessführung den Weg einer neuerlichen Antragstellung bei der Sozialversicherungsanstalt wählen hätte müssen. Der ungewisse Ausgang dieser Antragstellung und der Eintritt der Rechtskraft des dann nicht angefochtenen ablehnenden Bescheides ist vom Rechtsschutzziel nicht vergleichbar mit der sofortigen gerichtlichen Überprüfung der Sachlage. § 77 Abs 1 Z 2 ASGG stellt auch nicht auf die Vermeidbarkeit der Prozessführung ab, sondern erklärt alle durch die Prozessführung verursachten Kosten prinzipiell für ersatzfähig, sofern sie sich als zweckentsprechende Verfahrenskosten darstellen (OLG Linz, 12 Rs 178/98b). Die auf §§ 41, 45 ZPO gestützte Argumentation des Erstgerichtes scheitert im Übrigen schon daran, dass die beklagte Partei im gesamten Verfahren den Anspruch des Klägers nie (auch nicht teilweise) anerkannt hat, sondern bis zuletzt zur Gänze bestritt. Dazu kommt, dass der Kläger im ersten Rechtsgang mit seinem Leistungsbegehren noch zur Gänze (ab 1.3.1999) durchgedrungen ist. Erst die vom Rekursgericht aufgetragene Verfahrensergänzung hat ergeben, dass die beantragte Leistung nicht schon zum Zeitpunkt der durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag, sondern erst zu einem späteren Stichtag (ab 1.4.2000) gebührt. Damit war aber das gesamte Verfahren ab Klagseinbringung zur Durchsetzung des verfolgten Rechtsanspruches notwendig und im Ergebnis auch zielführend. Die gegenteilige Rechtsprechung des OLG Graz, wonach eine Stichtagsverlegung nicht zu einem teilweisen Obsiegen des Versicherten, sondern zu einer (vollständigen) Klagsabweisung für den davor liegenden Zeitraum führe, sodass ein Kostenersatz erst für Prozesshandlungen gebühre, die dem (neuen) Stichtag nachfolgen (SVSlg 41.828, 44.688), ist durch § 77 ASGG nicht gedeckt. Dies gilt in gleicher Weise für die Ansicht des OLG Wien, Aufwendungen für Verfahrenskosten seien (grundsätzlich) dann nicht als notwendig zu bezeichnen, wenn es in einem laufenden Verfahren nur deshalb zu einer teilweisen Klagsstattgebung komme, weil sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert habe (SVSlg 47.660). Auch die - vermittelnde - E OLG Wien 29.10.1993, 34 Rs 52/93 (SVSlg 41.818), wonach vor "Fälligkeit" des Anspruches aufgewendete Kosten im Einzelfall dann ersatzfähig seien, wenn sie einen entsprechenden Verfahrensaufwand bei späterer Klagseinbringung erspart hätten, wird der vom Gesetzgeber gewollten einfachen Kostenregelung mit einer von vornherin nur am Wert des Ersiegten orientierten Bemessungsgrundlage nicht gerecht.Rechtsstreitigkeiten wegen Gewährung einer wiederkehrenden Leistung haben am häufigsten einen Pensionsanspruch des Versicherten zum Gegenstand. Ein teilweises Obsiegen mit einem solchen Leistungsanspruch ergibt sich in der Praxis in aller Regel dadurch, dass der Versicherte mit seinem Begehren lediglich für einen bestimmten Zeitraum durchdringt. Obsiegt er mit seinem - im Verfahren bestrittenen - Leistungsanspruch daher auch nur für einen Monat, hat er nach der besonderen Kostenregelung des ASGG gegenüber dem beklagten Versicherungsträger denselben Kostenersatzanspruch auf Basis von € 3.600,-- wie bei einem vollständigen Obsiegen für den gesamten vom Klagebegehren umfassten Zeitraum. Die Bestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG stellt nur auf den Prozesserfolg als solchen ab; unerheblich ist das Ausmaß dieses Erfolges bzw. die Relation des Prozesserfolges zum angefochtenen Bescheid der Versicherungsanstalt. Maßgeblich für die Frage des Obsiegens ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung. Ist in diesem Zeitpunkt das Klagebegehren oder ein Teil davon berechtigt, ist es unerheblich, ob der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war (OLG Linz 21.7.1998, 12 Rs 178/98 = SVSlg 47.667). Nach Ansicht des Rekursgerichtes kann daher dem Kostenersatzanspruch des Versicherten auch nicht entgegengehalten werden, dass er statt der Prozessführung den Weg einer neuerlichen Antragstellung bei der Sozialversicherungsanstalt wählen hätte müssen. Der ungewisse Ausgang dieser Antragstellung und der Eintritt der Rechtskraft des dann nicht angefochtenen ablehnenden Bescheides ist vom Rechtsschutzziel nicht vergleichbar mit der sofortigen gerichtlichen Überprüfung der Sachlage. Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG stellt auch nicht auf die Vermeidbarkeit der Prozessführung ab, sondern erklärt alle durch die Prozessführung verursachten Kosten prinzipiell für ersatzfähig, sofern sie sich als zweckentsprechende Verfahrenskosten darstellen (OLG Linz, 12 Rs 178/98b). Die auf Paragraphen 41,, 45 ZPO gestützte Argumentation des Erstgerichtes scheitert im Übrigen schon daran, dass die beklagte Partei im gesamten Verfahren den Anspruch des Klägers nie (auch nicht teilweise) anerkannt hat, sondern bis zuletzt zur Gänze bestritt. Dazu kommt, dass der Kläger im ersten Rechtsgang mit seinem Leistungsbegehren noch zur Gänze (ab 1.3.1999) durchgedrungen ist. Erst die vom Rekursgericht aufgetragene Verfahrensergänzung hat ergeben, dass die beantragte Leistung nicht schon zum Zeitpunkt der durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag, sondern erst zu einem späteren Stichtag (ab 1.4.2000) gebührt. Damit war aber das gesamte Verfahren ab Klagseinbringung zur Durchsetzung des verfolgten Rechtsanspruches notwendig und im Ergebnis auch zielführend. Die gegenteilige Rechtsprechung des OLG Graz, wonach eine Stichtagsverlegung nicht zu einem teilweisen Obsiegen des Versicherten, sondern zu einer (vollständigen) Klagsabweisung für den davor liegenden Zeitraum führe, sodass ein Kostenersatz erst für Prozesshandlungen gebühre, die dem (neuen) Stichtag nachfolgen (SVSlg 41.828, 44.688), ist durch Paragraph 77, ASGG nicht gedeckt. Dies gilt in gleicher Weise für die Ansicht des OLG Wien, Aufwendungen für Verfahrenskosten seien (grundsätzlich) dann nicht als notwendig zu bezeichnen, wenn es in einem laufenden Verfahren nur deshalb zu einer teilweisen Klagsstattgebung komme, weil sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert habe (SVSlg 47.660). Auch die - vermittelnde - E OLG Wien 29.10.1993, 34 Rs 52/93 (SVSlg 41.818), wonach vor "Fälligkeit" des Anspruches aufgewendete Kosten im Einzelfall dann ersatzfähig seien, wenn sie einen entsprechenden Verfahrensaufwand bei späterer Klagseinbringung erspart hätten, wird der vom Gesetzgeber gewollten einfachen Kostenregelung mit einer von vornherin nur am Wert des Ersiegten orientierten Bemessungsgrundlage nicht gerecht.
Aus diesen Gründen erweist sich der Rekurs des Klägers als berechtigt.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.
Oberlandesgericht Linz, Abt. 12,
Anmerkung
EL00071 12Rs14.03wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2003:0120RS00014.03W.0204.000Dokumentnummer
JJT_20030204_OLG0459_0120RS00014_03W0000_000