TE OGH 2003/2/10 2Nc4/03s

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Veröffentlicht am 10.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Koller & Schreiber Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter S. Borowan ua Rechtsanwälte in Spittal/Drau, wegen EUR 1.064,10 sA über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Spittal/Drau bestimmt.

Text

Begründung:

Am 12. 3. 2002 ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Spittal/Drau im Begegnungsverkehr ein Verkehrsunfall, an welchem ein Autobus der klagenden Partei und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldners des gegnerischen Lenkers begehrt die klagende Partei Schadenersatz.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens, die Vornahme eines Lokalaugenscheines, die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens sowie die Vernehmung von vier im Sprengel des Bezirksgerichtes Spittal/Drau wohnender Zeugen. Gleichzeitig beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Spittal/Drau.

Die klagende Partei hat sich nicht gegen eine Delegierung ausgesprochen.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hat sich zum Delegierungsantrag nicht geäußert.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Zeugen, deren Vernehmung die beklagte Partei beantragte, im Sprengel des Gerichtes des Unfallortes wohnen und auch die Vornahme eines Lokalaugenscheines sowie die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens, die ebenfalls zweckmäßigerweise von diesem Gericht durchzuführen sind, beantragt wurde.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht geschaffen hat (Paragraph 20, EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Zeugen, deren Vernehmung die beklagte Partei beantragte, im Sprengel des Gerichtes des Unfallortes wohnen und auch die Vornahme eines Lokalaugenscheines sowie die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens, die ebenfalls zweckmäßigerweise von diesem Gericht durchzuführen sind, beantragt wurde.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallortes durchgeführt werden kann (RIS-Justiz RS0108909).

Anmerkung

E68563 2Nc4.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020NC00004.03S.0210.000

Dokumentnummer

JJT_20030210_OGH0002_0020NC00004_03S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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