TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/30 2007/02/0035

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Veröffentlicht am 30.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §60;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des AK in S, vertreten durch Dr. Josef Lechner, Dr. Ewald Wirleitner, Mag. Claudia Oberlindober und Mag. Dr. Hubert Niedermayr, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Grünmarkt 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 21. November 2006, Zl. Senat-AM-06-0046, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 2. Oktober 2005 um 2.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkomatmessung 0,55 mg/l) gelenkt. Er habe dadurch § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1b StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 872,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie auch schon im Verwaltungsstrafverfahren - seine Lenkereigenschaft und führt dazu aus, die belangte Behörde habe sich mit "den ihn entlastenden Zeugenaussagen" nicht auseinander gesetzt. Dies führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.

Die belangte Behörde - die eine mündliche Berufungsverhandlung nicht durchgeführt hat - stützte ihre Feststellung, der Beschwerdeführer sei der Lenker gewesen, auf die diesbezüglichen eindeutigen Angaben des Zeugen K. Dieser führte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 2. Oktober 2005 aus, er habe - nach einer vorangegangenen Auseinandersetzung im Lokal - den Beschwerdeführer in den dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten PKW einsteigen (zusammen mit drei anderen Personen) und, den PKW lenkend, wegfahren gesehen. Im Hinblick auf diese Angaben schenkte die belangte Behörde der davon abweichenden Verantwortung des Beschwerdeführers, nicht er, sondern D. sei (vom Lokal weg) gefahren, keinen Glauben. Die drei weiteren im PKW befindlichen Personen, unter diesen auch D., hätten nur davon gesprochen, dass D. während der Fahrt zum Lokal gelenkt habe.

Diese Annahme der belangten Behörde steht jedoch mit dem Akteninhalt nicht in Übereinstimmung: D. gab in seiner Einvernahme am 2. Oktober 2005 nämlich ausdrücklich an, er selbst habe das Fahrzeug vom fraglichen Lokal (auch) weg gelenkt. Dadurch, dass sich die belangte Behörde mit diesen Angaben nicht (entsprechend) auseinander gesetzt hat, hat sie gegen die aus § 60 AVG in Verbindung mit § 24 VStG resultierende Begründungspflicht verstoßen, wobei die Relevanz dieses Verfahrensmangels auf der Hand liegt.

Der angefochtene Bescheid war daher infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, ohne dass noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre. Für das fortgesetzte Verfahren sei auf die §§ 51e und 51g VStG verwiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 30. März 2007

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Ermittlungsverfahren Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020035.X00

Im RIS seit

10.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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