TE OGH 2003/2/11 14Os1/03

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Veröffentlicht am 11.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Arnold N***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 20. November 2002, GZ 8 Hv 79/02s-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Arnold N***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (Paragraph 15, StGB) gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins,, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 20. November 2002, GZ 8 Hv 79/02s-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arnold N***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arnold N***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (Paragraph 15, StGB) gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins,, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er (hier zusammengefasst wiedergegeben) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen den Gewahrsamsträgern mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar

I. in der Nacht zum 28. Juli 2001 in St. Pantaleon der Mathilde R***** einen Badeanzug im Wert von 42 EUR;römisch eins. in der Nacht zum 28. Juli 2001 in St. Pantaleon der Mathilde R***** einen Badeanzug im Wert von 42 EUR;

II. in der Nacht zum 10. Oktober 2001 in St. Pantaleon in insgesamt 10 im Urteilsspruch detailliert angeführten Fällen jeweils durch Aufbrechen der Eingangstür von Wohnwägen die dort angeführten Gegenstände im Gesamtwert von 48 EUR, wobei es in 8 Fällen beim Versucht geblieben ist;römisch II. in der Nacht zum 10. Oktober 2001 in St. Pantaleon in insgesamt 10 im Urteilsspruch detailliert angeführten Fällen jeweils durch Aufbrechen der Eingangstür von Wohnwägen die dort angeführten Gegenstände im Gesamtwert von 48 EUR, wobei es in 8 Fällen beim Versucht geblieben ist;

III. in der Nacht zum 16. März 2002 in St. Pantaleon in insgesamt 14 im Urteilsspruch detailliert angeführten Fällen jeweils durch Aufbrechen der Eingangstür von Wohnwägen die dort angeführten Gegenstände durchwegs unbekannten Wertes, wobei es in 8 Fällen beim Versuch geblieben ist;römisch III. in der Nacht zum 16. März 2002 in St. Pantaleon in insgesamt 14 im Urteilsspruch detailliert angeführten Fällen jeweils durch Aufbrechen der Eingangstür von Wohnwägen die dort angeführten Gegenstände durchwegs unbekannten Wertes, wobei es in 8 Fällen beim Versuch geblieben ist;

IV. in der Nacht zum 2. Juni 2002 in Ostermiething der Maria K***** einen Kinderbadeanzug und einen Kinderbikini im Gesamtwert von 30römisch IV. in der Nacht zum 2. Juni 2002 in Ostermiething der Maria K***** einen Kinderbadeanzug und einen Kinderbikini im Gesamtwert von 30

EUR;

V. in der Nacht zum 23. Juni 2002 in St. Pantaleon der Monika H***** drei Badeanzüge und einen Bikini im Gesamtwert von 190 EUR;römisch fünf. in der Nacht zum 23. Juni 2002 in St. Pantaleon der Monika H***** drei Badeanzüge und einen Bikini im Gesamtwert von 190 EUR;

VI. in der Nacht zum 24. Juni 2002 in St. Pantaleon der Mathilde R***** einen Badeanzug im Wert von ca 35 EUR.römisch VI. in der Nacht zum 24. Juni 2002 in St. Pantaleon der Mathilde R***** einen Badeanzug im Wert von ca 35 EUR.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist das angefochtene Urteil nicht mit einem formellen Begründungsmangel behaftet. Die Äußerung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Ernst Griebnitz, dass der Angeklagte nicht durch bloßes Kaufen eines Bikinis, sondern nur durch die Entwendung eines bereits benützten Bikinis sexuelle Befriedigung erlangen könne (S 552), bedurfte keiner gesonderten Erörterung. Denn die sexuelle Motivation der Taten steht weder dem Bereicherungsvorsatz noch gewerbsmäßigem Handeln entgegen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht nur gebrauchte Bikinis, sondern auch eine Reihe anderer Gegenstände des täglichen Gebrauches gestohlen. Die in der Rechtsmittelschrift (S 578) und in einer gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Änderung selbständig vorgenommene Akzentuierung ("dass ein derartiges Objekt entwendet werden muss") ist in dieser Form der psychiatrischen Expertise nicht zu entnehmen. Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie unter Betonung der sexuellen Tatmotivation bloß spekulativ die formell fehlerfrei begründeten Urteilsfeststellungen zum Bereicherungsvorsatz und zum gewerbsmäßigen Handeln (US 9) zu bekämpfen trachtet.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider ist das angefochtene Urteil nicht mit einem formellen Begründungsmangel behaftet. Die Äußerung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Ernst Griebnitz, dass der Angeklagte nicht durch bloßes Kaufen eines Bikinis, sondern nur durch die Entwendung eines bereits benützten Bikinis sexuelle Befriedigung erlangen könne (S 552), bedurfte keiner gesonderten Erörterung. Denn die sexuelle Motivation der Taten steht weder dem Bereicherungsvorsatz noch gewerbsmäßigem Handeln entgegen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht nur gebrauchte Bikinis, sondern auch eine Reihe anderer Gegenstände des täglichen Gebrauches gestohlen. Die in der Rechtsmittelschrift (S 578) und in einer gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Änderung selbständig vorgenommene Akzentuierung ("dass ein derartiges Objekt entwendet werden muss") ist in dieser Form der psychiatrischen Expertise nicht zu entnehmen. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie unter Betonung der sexuellen Tatmotivation bloß spekulativ die formell fehlerfrei begründeten Urteilsfeststellungen zum Bereicherungsvorsatz und zum gewerbsmäßigen Handeln (US 9) zu bekämpfen trachtet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E68452 14Os1.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00001.03.0211.000

Dokumentnummer

JJT_20030211_OGH0002_0140OS00001_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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