TE OGH 2003/2/11 11Os106/02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nail I***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 6. Mai 2002, GZ 438 Hv 1/02p-99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nail I***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 6. Mai 2002, GZ 438 Hv 1/02p-99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Nail I***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt und zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Nail I***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt und zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er am 1. Jänner 2000 in Wien Saly G***** mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er die Genannte im Rosenpavillon des Krankenhauses Baumgartner Höhe gewaltsam die Stiegen hinunterstieß, der dann am Boden Liegenden mehrfach Schläge und Tritte versetzte, sie durch sein Körpergewicht zu Boden drückte, ihr gewaltsam und kraftvoll die Zunge aus dem Mund zog, sie würgte, sie gewaltsam auszog, ihr dabei wiederholt androhte, er werde sie umbringen und mit ihr sodann einen Geschlechtsverkehr durchführte, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der Genannten zur Folge hatte, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung von mehr als 24 Tagen Dauer.Darnach hat er am 1. Jänner 2000 in Wien Saly G***** mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er die Genannte im Rosenpavillon des Krankenhauses Baumgartner Höhe gewaltsam die Stiegen hinunterstieß, der dann am Boden Liegenden mehrfach Schläge und Tritte versetzte, sie durch sein Körpergewicht zu Boden drückte, ihr gewaltsam und kraftvoll die Zunge aus dem Mund zog, sie würgte, sie gewaltsam auszog, ihr dabei wiederholt androhte, er werde sie umbringen und mit ihr sodann einen Geschlechtsverkehr durchführte, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) der Genannten zur Folge hatte, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung von mehr als 24 Tagen Dauer.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Die als Verfahrensmangel gerügte Ablehnung des Antrages auf neuerliche Ladung und Vernehmung des Tatopfers erfolgte im Hinblick auf die im Vorverfahren durchgeführte kontradiktorische Vernehmung der Zeugin (§ 152 Abs 1 Z 2a iVm § 162a StPO) und deren daran anschließende Entschlagungserklärung zu Recht. Damit lagen aber auch die Voraussetzungen für die Verlesung der Vernehmungsprotokolle vor (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO), sodass weder der nominell geltend gemachte noch sonst ein Nichtigkeitsgrund verwirklicht wurde. Die übrigen Beweisanträge stellen allesamt auf Umstände ab, welche weder für die Beurteilung der Tatfolgen als schwer iSd § 201 Abs 3 StGB noch für die Schuldfrage selbst erheblich sind. Soweit der Beschwerdeführer damit unter Beweis zu stellen sucht, dass Saly G***** durch die Tat weder eine Gehirnerschütterung erlitt noch bewusstlos wurde, übersieht er, dass unabhängig davon die schwere Körperverletzung aufgrund der 24 Tage überschreitenden posttraumatischen Belastungsstörung angenommen wurde, wofür der 26-tägige stationäre Krankenhausaufenthalt - der Beschwerde zuwider - nicht allein maßgebend, sondern nur ein Indiz war (vgl Gutachten Dr. Roßmanith ON 70). Ebenso irrelevant ist, wie sich aus dem Gutachten der Sachverständigen ergibt, ob das Opfer nach der Tat verschreckt wirkte, allein zum Dienstantritt erscheint und den Arbeitsplatz allein verlässt, sich noch in psychotherapeutischer Behandlung befindet, sich in seiner häuslichen Umgebung normal verhält oder entgegen seiner Behauptung beim Geschlechtsverkehr keine Probleme hat. Schließlich kann auch der begehrte Ortsaugenschein nichts zur Aufklärung des Ausmaßes der vom Angeklagten geübten Gewalt beitragen, ganz abgesehen davon, dass die spekulative Überlegung, das Tatgeschehen hätte von Insassen angrenzender Zimmer gehört werden müssen, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 2 iVm 244 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i iVm 344 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die als Verfahrensmangel gerügte Ablehnung des Antrages auf neuerliche Ladung und Vernehmung des Tatopfers erfolgte im Hinblick auf die im Vorverfahren durchgeführte kontradiktorische Vernehmung der Zeugin (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, in Verbindung mit Paragraph 162 a, StPO) und deren daran anschließende Entschlagungserklärung zu Recht. Damit lagen aber auch die Voraussetzungen für die Verlesung der Vernehmungsprotokolle vor (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO), sodass weder der nominell geltend gemachte noch sonst ein Nichtigkeitsgrund verwirklicht wurde. Die übrigen Beweisanträge stellen allesamt auf Umstände ab, welche weder für die Beurteilung der Tatfolgen als schwer iSd Paragraph 201, Absatz 3, StGB noch für die Schuldfrage selbst erheblich sind. Soweit der Beschwerdeführer damit unter Beweis zu stellen sucht, dass Saly G***** durch die Tat weder eine Gehirnerschütterung erlitt noch bewusstlos wurde, übersieht er, dass unabhängig davon die schwere Körperverletzung aufgrund der 24 Tage überschreitenden posttraumatischen Belastungsstörung angenommen wurde, wofür der 26-tägige stationäre Krankenhausaufenthalt - der Beschwerde zuwider - nicht allein maßgebend, sondern nur ein Indiz war vergleiche Gutachten Dr. Roßmanith ON 70). Ebenso irrelevant ist, wie sich aus dem Gutachten der Sachverständigen ergibt, ob das Opfer nach der Tat verschreckt wirkte, allein zum Dienstantritt erscheint und den Arbeitsplatz allein verlässt, sich noch in psychotherapeutischer Behandlung befindet, sich in seiner häuslichen Umgebung normal verhält oder entgegen seiner Behauptung beim Geschlechtsverkehr keine Probleme hat. Schließlich kann auch der begehrte Ortsaugenschein nichts zur Aufklärung des Ausmaßes der vom Angeklagten geübten Gewalt beitragen, ganz abgesehen davon, dass die spekulative Überlegung, das Tatgeschehen hätte von Insassen angrenzender Zimmer gehört werden müssen, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 244 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, in Verbindung mit 344 StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E68388 11Os106.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00106.02.0211.000

Dokumentnummer

JJT_20030211_OGH0002_0110OS00106_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten