TE OGH 2003/2/11 5Ob18/03p

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Veröffentlicht am 11.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Judith K*****, vertreten durch Dr. Klaus Vergeiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerinnen 1.) Angelika H*****, und 2.) Judith H*****, beide vertreten durch Dr. Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie der Beteiligten 1.) Mag. Heimo B*****, 2.) Andreas C*****, 3.) Dr. Robert K*****, 4.) Mag. Hildegard K*****, 5.) Dr. Martin L*****, 6.) Mag. Stefan M*****, 7.) Ingrid P*****, 8.) Mag. Karl-Heinz R*****, 9.) Susanne Elisabeth R*****, 10.) Andreas Z*****, und 11.) Claudia Z*****, alle *****, wegen Duldung einer Änderung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerinnen gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 31. Oktober 2002, GZ 4 R 416/02h-18, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 22. Juli 2002, GZ 16 Msch 17/01g-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Sachbeschluss durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 10.000,-- übersteigt oder nicht.

Text

Begründung:

Die Parteien sind Miteigentümer einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet ist.

Das Erstgericht verpflichtete auf Antrag der Antragstellerin die Antragsgegnerinnen und die übrigen beteiligten Wohnungseigentümer, die Errichtung eines Gartenhauses im Garten der Antragstellerin unter bestimmten Voraussetzungen zu dulden.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der beim Erstgericht eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels kann auf Grund des rekursgerichtlichen Ausspruches noch nicht beurteilt werden:

Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Duldung von Änderungen gemäß § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 (früher § 26 Abs 1 Z 2 WEG 1975; Verfahrensvorschriften sind aber mangels anderslautender Übergangsregelung nach dem letzten - hier im Wesentlichen inhaltlich unveränderten - Stand anzuwenden: RIS-Justiz RS0008733). In einer solchen Angelegenheit gilt gemäß § 52 Abs 2 Z 7 WEG 2002 (früher § 26 Abs 2 Z 7 WEG 1975) die Vorschrift des § 37 Abs 3 Z 18a MRG. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 10.000,-- übersteigt oder nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Ein solcher Ausspruch ist hier unterblieben.Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Duldung von Änderungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 2002 (früher Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975; Verfahrensvorschriften sind aber mangels anderslautender Übergangsregelung nach dem letzten - hier im Wesentlichen inhaltlich unveränderten - Stand anzuwenden: RIS-Justiz RS0008733). In einer solchen Angelegenheit gilt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 7, WEG 2002 (früher Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, WEG 1975) die Vorschrift des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 10.000,-- übersteigt oder nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Ein solcher Ausspruch ist hier unterblieben.

Nach dem ersten Satz der zuletzt genannten Bestimmung gelten die im § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen in den im Gesetz angeführten Angelegenheiten nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 10.000,-- nicht übersteigt, wobei die Wertgrenze von EUR 4.000,-- nach dem zweiten Satz der Bestimmung unbeachtlich ist. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 10.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht - wie hier - ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach dem ersten Satz der zuletzt genannten Bestimmung gelten die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a, und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen in den im Gesetz angeführten Angelegenheiten nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 10.000,-- nicht übersteigt, wobei die Wertgrenze von EUR 4.000,-- nach dem zweiten Satz der Bestimmung unbeachtlich ist. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 10.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht - wie hier - ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Sollte das Rekursgericht im vorliegenden Fall nunmehr aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000,-- übersteigt, so wird es die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen haben. Sollte es hingegen aussprechen, dass dies nicht der Fall ist, so wird es im Sinne des § 508 ZPO vorzugehen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung des Rekursgerichtes vorbehalten.Sollte das Rekursgericht im vorliegenden Fall nunmehr aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000,-- übersteigt, so wird es die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen haben. Sollte es hingegen aussprechen, dass dies nicht der Fall ist, so wird es im Sinne des Paragraph 508, ZPO vorzugehen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung des Rekursgerichtes vorbehalten.

Textnummer

E68740

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00018.03P.0211.000

Im RIS seit

11.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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