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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2007/07/0011Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des S, vertreten durch Ing. Mag. Dr. F, Rechtsanwalt, seinen Beschwerden gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung je vom 12. September 2006, jeweils betreffend Minderheitenbeschwerden gegen Vollversammlungsbeschlüsse der Agrargemeinschaft "B",
1. zu Zl. -11-FLG-222/7-2006, betreffend Widerruf der Wahl des Vorstandes, Neuwahl der Obfrau, Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes (Zl. AW 2007/07/0010), sowie
2. zu Zl. -11-FLG-223/11-2006, betreffend Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages mit den D-Bergbahnen (Zl. AW 2007/07/0011),
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (jeweils mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft "B", vertreten durch Obfrau C), den Beschluss gefasst:
Spruch
Den Anträgen wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der mitbeteiligten Partei.
Anlässlich einer von der Mehrheit der Mitglieder der mitbeteiligten Partei initiierten Vollversammlung am 19. Juni 2006 wurde unter Tagesordnungspunkt 2 "Dienstbarkeitsvertrag Agrargemeinschaft und D-Bergbahnen " der mehrheitliche Beschluss gefasst, den von der Vollversammlung am 1. Juni 2006 einstimmig beschlossenen Vertrag (betreffend einen Schilift) in vier näher beschriebenen Punkten abzuändern. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer als damaliger Obmann der mitbeteiligten Partei und erhob als überstimmtes Mitglied Minderheitsbeschwerde gegen diesen Vollversammlungsbeschluss.
Mit dem (hier zweitangefochtenen) Bescheid vom 12. Dezember 2006 wurde diese Minderheitenbeschwerde gemäß § 51 Abs. 2 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 - K-FLG, LGBl. Nr. 64, in Verbindung mit § 8 der Verwaltungssatzungen der AG, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragte, seiner gegen diesen Bescheid erhobenen und zur Zl. 2007/07/0027 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (AW 2007/07/0011). Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass im Fall der Erlassung einer Baubewilligung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einerseits eine widmungsgemäße Bewirtschaftung der Grundstücke der mitbeteiligten Partei nicht mehr möglich sei und andererseits Baumaßnahmen entweder wieder beseitigt oder abgeändert werden müssten, was ebenfalls mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Durch die Beschlussfassung vom 19. Juni 2006 würde sowohl der mitbeteiligten Partei als auch dem Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen, der bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbliebe.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 wandte sich die Mehrheit der Mitglieder der mitbeteiligten Partei an die ABB und teilte mit, dass sie sich durch den Beschwerdeführer nicht mehr ordnungsgemäß vertreten fühle, und beantragte die Anberaumung einer Vollversammlung mit den Tagungsordnungspunkten "Widerruf der Wahl des derzeitigen Vorstandes" und "Neuwahl" eines solchen.
Anlässlich einer von der ABB am 20. Juli 2006 anberaumten Vollversammlung der Agrargemeinschaft wurde unter Tagesordnungspunkt 1 der Widerruf der Wahl des Vorstandes mehrheitlich angenommen, unter Tagesordnungspunkt 2 wurde eine Obfrau und unter Tagesordnungspunkt 3 wurden die übrigen Mitglieder des Vorstandes, jeweils mehrheitlich, gewählt.
Der Beschwerdeführer erhob am 27. Juli 2006 als überstimmtes Mitglied Minderheitenbeschwerde gegen diese Vollversammlungsbeschlüsse.
Die belangte Behörde wies diese Beschwerde im Instanzenzug mit dem (erstangefochtenen) Bescheid vom 12. Dezember 2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.
Die gegen diesen Bescheid erhobene und zu Zl. 2007/07/0026 protokollierte Beschwerde verband der Beschwerdeführer mit dem unter Zl. AW 2007/07/0010 protokollierten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diesen Antrag begründete er damit, dass die Obfrau die rechtlichen Interessen der T GmbH in größerem Maße vertrete als die Interessen der mitbeteiligten Partei. Würde sie weiterhin als Obfrau tätig werden und der mitbeteiligten Partei weiteren Schaden zufügen, so wäre dieser Schaden größer als allfällige Kosten der Wiedergutmachung. Dies insbesondere, weil sie selbst angegeben habe, die Obmannschaft deshalb übernommen zu haben, um rasch einen Vertrag mit der T GmbH abschließen zu können, dies zum Nachteil der mitbeteiligten Partei. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Durch die Bestätigung der Obfrau in dieser Funktion, die als Mitarbeiterin der T GmbH im Wesentlichen die Interessen dieser Gesellschaft vertrete, entstehe der mitbeteiligten Partei und sohin dem Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde dieser Nachteil unterbleiben, sodass dieser Antrag als ausreichend begründet anzusehen sei.
Die belangte Behörde erstattete zu diesen Anträgen je eine Stellungnahme vom 6. März 2007, in der sie darauf hinwies, dass aus ihrer Sicht zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges der angefochtenen Verwaltungsakte nicht entgegenstünden. Ungeachtet des Vorgesagten vermöge zumindest die belangte Behörde einen allfälligerweise aus dem Vollzug der in Beschwerde gezogenen Entscheidungen resultierenden unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer nicht zu erkennen.
Die mitbeteiligte Partei gab keine Stellungnahme zu den Anträgen auf aufschiebende Wirkung ab.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Antragstellers einer Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, wurde von der belangten Behörde nicht geltend gemacht und ist auch nicht zu erkennen. Es war daher zu prüfen, ob mit einem Vollzug der angefochtenen Bescheide für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind aber nicht geeignet, einen im allfälligen Vollzug der jeweiligen Tagesordnungsbeschlüsse liegenden unverhältnismäßigen Nachteil darzutun.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des zu Zl. AW 2007/07/0011 protokollierten Antrages ist zu bemerken, dass der Hinweis auf möglicherweise (in der Zukunft) ergehende Baubewilligungen und die mit der Umsetzung dieser Bewilligung einhergehende Erschwernis der widmungsgemäßen Bewirtschaftung der Grundstücke der mitbeteiligten Partei viel zu unbestimmt erscheint, um einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides konkret für den Beschwerdeführer einhergehenden unverhältnismäßigen Nachteil darzustellen. Abgesehen davon lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers den Aspekt der Entschädigung für die von ihm genannten Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der agrargemeinschaftlichen Flächen gänzlich außer Betracht. Allfällige, nach Ansicht des Beschwerdeführers für die mitbeteiligte Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einhergehende Nachteile vermögen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde schließlich nicht zu rechtfertigen, kommt es doch nur auf unverhältnismäßige Nachteile an, die dem Beschwerdeführer selbst im Fall des Vollzuges des angefochtenen Bescheides drohen.
Hinsichtlich des zu AW 2007/07/0010 protokollierten Antrages ist zu bemerken, dass sich die in Beschwerde gezogenen Tagesordnungsbeschlüsse lediglich auf Wahlvorgänge (des Vorstandes und der Obfrau) bezogen. Aktuelle oder in weiterer Zukunft mögliche Beschlüsse dieser neu gewählten Organe waren nicht Gegenstand der mit Minderheitenbeschwerde bekämpften Tagesordnungspunkte. Dass allein in der Neubesetzung des Vorstandes und der Obmannstelle bereits ein für den Beschwerdeführer unverhältnismäßiger Nachteil liegt, wird von ihm nicht behauptet und ist auch nicht zu erkennen.
Den Anträgen war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 4. April 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070010.A00Im RIS seit
15.06.2007