TE OGH 2003/2/11 5Ob15/03x

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Veröffentlicht am 11.02.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Harald F*****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Jolanda P*****, vertreten durch Dr. Georg Röhsner, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2002, GZ 41 R 175/02t-38, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Harald F*****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Jolanda P*****, vertreten durch Dr. Georg Röhsner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2002, GZ 41 R 175/02t-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wohl trifft es zu, dass auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegen. Eine solche erhebliche Bedeutung eines Verfahrensfehlers ist dann zuzuerkennen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts missachtet wurden (vgl RIS-Justiz RS0041032). Ein solcher Grundsatz ist etwa, dass gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemachte Verfahrensmängel der ersten Instanz vom Berufungsgericht sachlich zu behandeln sind und nicht infolge Verkennung des Inhalts der entsprechenden Rüge beachtet bleiben (vgl 3 Ob 130/01s).Wohl trifft es zu, dass auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegen. Eine solche erhebliche Bedeutung eines Verfahrensfehlers ist dann zuzuerkennen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts missachtet wurden vergleiche RIS-Justiz RS0041032). Ein solcher Grundsatz ist etwa, dass gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend gemachte Verfahrensmängel der ersten Instanz vom Berufungsgericht sachlich zu behandeln sind und nicht infolge Verkennung des Inhalts der entsprechenden Rüge beachtet bleiben vergleiche 3 Ob 130/01s).

Im vorliegenden Fall hat sich das Rekursgericht umfassend mit der Rüge der behaupteten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens auseinandergesetzt, sie sachlich behandelt und ihren Inhalt auch nicht verkannt.

Damit ist es dem Revisionsrekurswerber aber versagt die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens neuerlich geltend zu machen und an den Obersten Gerichtshof heranzutragen.

Im Weiteren betreffen die Fragen, ob eingeholte Sachverständigengutachten von den Vorinstanzen getroffene Feststellungen rechtfertigen, das Gebiet der Beweiswürdigung; ebenso jene, ob das eingeholte Sachverständigengutachten erschöpfend war. Diese Fragen sind nicht revisibel (vgl RIS-Justiz RS0043163).Im Weiteren betreffen die Fragen, ob eingeholte Sachverständigengutachten von den Vorinstanzen getroffene Feststellungen rechtfertigen, das Gebiet der Beweiswürdigung; ebenso jene, ob das eingeholte Sachverständigengutachten erschöpfend war. Diese Fragen sind nicht revisibel vergleiche RIS-Justiz RS0043163).

Eine Rechtsrüge wurde nicht ausgeführt.

Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels des Antragstellers zu führen.

Textnummer

E68737

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00015.03X.0211.000

Im RIS seit

13.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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