TE OGH 2003/2/11 14Os20/03

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gill K***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs 2 StGB, AZ 13 BE 343/02x des Landesgerichtes Ried im Innkreis, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 12. Jänner 2003, AZ 8 Bs 604/03, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gill K***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB, AZ 13 BE 343/02x des Landesgerichtes Ried im Innkreis, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 12. Jänner 2003, AZ 8 Bs 604/03, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Da gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht in Strafsachen (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) kein weiterer Rechtszug zulässig ist (vgl §§ 15, 16 StPO; 15 Os 53/02, 15 Os 149/02 uam), war die Beschwerde zurückzuweisen.Da gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht in Strafsachen (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) kein weiterer Rechtszug zulässig ist vergleiche Paragraphen 15,, 16 StPO; 15 Os 53/02, 15 Os 149/02 uam), war die Beschwerde zurückzuweisen.

Soweit die an den Obersten Gerichtshof adressierte Eingabe des Gill K***** vom 24. Jänner 2003 auch einen Antrag auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 2 StGB enthält, wird sie zur Entscheidung an das zuständige Landesgericht Ried im Innkreis weitergeleitet.Soweit die an den Obersten Gerichtshof adressierte Eingabe des Gill K***** vom 24. Jänner 2003 auch einen Antrag auf bedingte Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB enthält, wird sie zur Entscheidung an das zuständige Landesgericht Ried im Innkreis weitergeleitet.

Anmerkung

E68458 14Os20.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00020.03.0211.000

Dokumentnummer

JJT_20030211_OGH0002_0140OS00020_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten