Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gill K***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs 2 StGB, AZ 13 BE 343/02x des Landesgerichtes Ried im Innkreis, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 12. Jänner 2003, AZ 8 Bs 604/03, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gill K***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB, AZ 13 BE 343/02x des Landesgerichtes Ried im Innkreis, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 12. Jänner 2003, AZ 8 Bs 604/03, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Da gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht in Strafsachen (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) kein weiterer Rechtszug zulässig ist (vgl §§ 15, 16 StPO; 15 Os 53/02, 15 Os 149/02 uam), war die Beschwerde zurückzuweisen.Da gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht in Strafsachen (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) kein weiterer Rechtszug zulässig ist vergleiche Paragraphen 15,, 16 StPO; 15 Os 53/02, 15 Os 149/02 uam), war die Beschwerde zurückzuweisen.
Soweit die an den Obersten Gerichtshof adressierte Eingabe des Gill K***** vom 24. Jänner 2003 auch einen Antrag auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 2 StGB enthält, wird sie zur Entscheidung an das zuständige Landesgericht Ried im Innkreis weitergeleitet.Soweit die an den Obersten Gerichtshof adressierte Eingabe des Gill K***** vom 24. Jänner 2003 auch einen Antrag auf bedingte Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB enthält, wird sie zur Entscheidung an das zuständige Landesgericht Ried im Innkreis weitergeleitet.
Anmerkung
E68458 14Os20.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00020.03.0211.000Dokumentnummer
JJT_20030211_OGH0002_0140OS00020_0300000_000