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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §134a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H GmbH, vertreten durch S Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 12. Dezember 2006, Zl. BOB-531/06, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: D GmbH, vertreten durch A Rechtsanwalts-Partnerschaft), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird im Wesentlichen damit begründet, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung entgegen stünden. Auf Grund der geschlossenen Bauweise müsste das geplante Bauvorhaben direkt an das Haus der Antragstellerin angebaut werden. Zu diesem Zwecke müsste insbesondere für die zwei Tiefgaragen eine große Baugrube ausgehoben werden, was unter Umständen das Fundament des Hauses der Antragstellerin beschädigte. Durch die rechtswidrig erteilte Baubewilligung würde sich die Bauführung, im speziellen das Rückgängigmachen des geplanten Bauvorhabens, über einen unverhältnismäßig langen Zeitraum erstrecken. Die damit verbundenen negativen Auswirkungen der zusätzlichen Bautätigkeiten (Immissions- bzw. Emissionsbelästigungen) würden für die Antragstellerin einen Nachteil mit sich bringen. Das Interesse des Bauwerbers an der Errichtung des sechsstöckigen Büro- und Geschäftsgebäudes, gemessen daran, dass bereits bestehende gleichartige Projekte in unmittelbarer Nähe des geplanten Bauvorhabens noch nicht einmal annährend vollständig ausgelastet seien, könne, verglichen mit den für die Antragstellerin zu erwartenden Schäden (Lärm, Staub, Substanzschäden am bestehenden benutzen Gebäude und wirtschaftlichen Schäden), in keiner Weise als gleichwertig angesehen werden.
Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2007 aus, dass zwingende öffentliche Rücksichten der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht entgegen stünden.
Die mitbeteiligte Bauwerberin legte in einer Stellungnahme vom 9. März 2007 im Wesentlichen dar, die Antragstellerin stelle lediglich die eigenen Interessen in den Vordergrund. Der Umstand, dass bereits bestehende gleichartige Projekte in unmittelbarer Nähe nicht vollständig ausgelastet seien, sei einerseits unbewiesen und andererseits irrelevant. Er hätte auf die Interessen der Bauwerberin keinen Einfluss. Die Annahme, dass Schäden entstünden, sei überhaupt nicht konkretisiert.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2006, Zl. AW 2006/05/0070).
Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Die Beschwerdeführer haben nicht konkretisiert, warum die geplante Bauführung irreversible Veränderungen mit sich bringen würde.
Während die massiven Interessen der Bauwerberin an der Umsetzung des angefochtenen Bescheides auf der Hand liegen, lässt sich ein unverhältnismäßiger Nachteil auf Seiten der Beschwerdeführer durch die Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung nicht erkennen. Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer hat allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen.
Der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Lärm- und Staubbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, kann nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen, weil für den Regelfall § 30 Abs. 1 VwGG bestimmt, dass Beschwerden eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Juli 2006, Zl. AW 2006/05/0044). Jedenfalls ist nicht erkennbar, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am 4. April 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007050006.A00Im RIS seit
16.07.2007