TE OGH 2003/2/12 9ObA219/02z

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Veröffentlicht am 12.02.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Robert L*****, technischer Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die beklagte Partei H*****AG, *****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen EUR 18.580,39 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 2002, GZ 8 Ra 87/02d-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. November 2001, GZ 34 Cga 7/01d-15, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof mit der Revision der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes und der Revisionsbeantwortung des Klägers wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 16. Dezember 2002, AZ 17 S 352/02m, in der Insolvenzdatei bekannt gemacht am 16. Dezember 2002, der Konkurs über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (stRSpr, zB SZ 63/56 ua). Gemäß § 7 Abs 1 KO tritt mit der Konkurseröffnung die Unterbrechung des Verfahrens hinsichtlich aller Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen, ein. Verfällt daher eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites - wie hier (offenes Arbeitsentgelt, Urlaubsentschädigung, Diäten und Kündigungsentschädigung) - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752 mwN etwa JBl 1968, 528 = EvBl 1968/244 unter Ablehnung der gegenteiligen Lehre). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, nicht anzuwenden (vgl 6 Ob 230/00t mwN = 8 Ob 5/92 = ecolex 1992, 557; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu § 163 ZPO).Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof mit der Revision der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes und der Revisionsbeantwortung des Klägers wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 16. Dezember 2002, AZ 17 S 352/02m, in der Insolvenzdatei bekannt gemacht am 16. Dezember 2002, der Konkurs über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (stRSpr, zB SZ 63/56 ua). Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO tritt mit der Konkurseröffnung die Unterbrechung des Verfahrens hinsichtlich aller Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen, ein. Verfällt daher eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites - wie hier (offenes Arbeitsentgelt, Urlaubsentschädigung, Diäten und Kündigungsentschädigung) - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752 mwN etwa JBl 1968, 528 = EvBl 1968/244 unter Ablehnung der gegenteiligen Lehre). Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO ist auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, nicht anzuwenden vergleiche 6 Ob 230/00t mwN = 8 Ob 5/92 = ecolex 1992, 557; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu Paragraph 163, ZPO).

Anmerkung

E68678 9ObA219.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00219.02Z.0212.000

Dokumentnummer

JJT_20030212_OGH0002_009OBA00219_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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