TE OGH 2003/2/12 9ObA175/02d

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Veröffentlicht am 12.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Klaus Mayr und Dr. Lukas Stärker als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Anton G*****, Journalist, ***** vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei A***** reg. GenmbH, ***** vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/ Pilz/Senoner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 21.801,85), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. April 2002, GZ 11 Ra 63/02t-20, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. November 2001, GZ 18 Cga 37/01f-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.189,44 (darin enthalten EUR 198,24 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Im Übrigen hat das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht das Zustandekommen und aufrechte Bestehen eines echten Dienstverhältnisses zwischen den Parteien zutreffend verneint, sodass auf dessen Begründung verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers Folgendes entgegenzuhalten:Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Im Übrigen hat das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht das Zustandekommen und aufrechte Bestehen eines echten Dienstverhältnisses zwischen den Parteien zutreffend verneint, sodass auf dessen Begründung verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers Folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Vollmachtsloses Handeln bzw Vollmachtsüberschreitung führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes (Koziol/Welser I12 191 mwN; RIS-Justiz RS0014726, RS0019586). Ein Vertrauen des Klägers darauf, dass die Leiterin des Bundesländerbüros Salzburg berechtigt gewesen sei, namens der Beklagten einen echten Dienstvertrag abzuschließen, kommt hier nicht in Betracht, weil dem Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt bekannt war, dass die Filialleiterin eine derartige Vollmacht nicht hatte, sondern der Abschluss echter Dienstverträge dem Geschäftsführer der Beklagten vorbehalten war. Da dem Kläger die Beschränkung der Vollmacht der Leiterin des Bundesländerbüros auf den Abschluss freier Dienstverhältnisse bekannt war, konnte er auch nicht davon ausgehen, dass sie bevollmächtigt sei, ein zunächst ordnungsgemäß zustandegekommenes freies Dienstverhältnis später - konkludent - in ein echtes Dienstverhältnis umzuwandeln. Die Beklagte wurde bei der in Frage stehenden Änderung des mit dem Kläger bestehenden freien Dienstvertrages in einen echten Dienstvertrag von der Leiterin des Bundesländerbüros Salzburg nicht wirksam vertreten, sodass sie diese eigenmächtige Änderung - vorbehaltlich der noch zu erörternden Frage der nachträglichen Genehmigung bzw Vorteilszuwendung nach § 1016 ABGB - auch nicht binden konnte (vgl Arb 9457).Vollmachtsloses Handeln bzw Vollmachtsüberschreitung führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes (Koziol/Welser I12 191 mwN; RIS-Justiz RS0014726, RS0019586). Ein Vertrauen des Klägers darauf, dass die Leiterin des Bundesländerbüros Salzburg berechtigt gewesen sei, namens der Beklagten einen echten Dienstvertrag abzuschließen, kommt hier nicht in Betracht, weil dem Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt bekannt war, dass die Filialleiterin eine derartige Vollmacht nicht hatte, sondern der Abschluss echter Dienstverträge dem Geschäftsführer der Beklagten vorbehalten war. Da dem Kläger die Beschränkung der Vollmacht der Leiterin des Bundesländerbüros auf den Abschluss freier Dienstverhältnisse bekannt war, konnte er auch nicht davon ausgehen, dass sie bevollmächtigt sei, ein zunächst ordnungsgemäß zustandegekommenes freies Dienstverhältnis später - konkludent - in ein echtes Dienstverhältnis umzuwandeln. Die Beklagte wurde bei der in Frage stehenden Änderung des mit dem Kläger bestehenden freien Dienstvertrages in einen echten Dienstvertrag von der Leiterin des Bundesländerbüros Salzburg nicht wirksam vertreten, sodass sie diese eigenmächtige Änderung - vorbehaltlich der noch zu erörternden Frage der nachträglichen Genehmigung bzw Vorteilszuwendung nach Paragraph 1016, ABGB - auch nicht binden konnte vergleiche Arb 9457).

Dass dem Kläger als ehemaligem Betriebsratsvorsitzenden (im Rahmen eines früheren, einige Jahre zurückliegenden [echten] Dienstverhältnisses bei der Beklagten) und der Leiterin des Bundesländerbüros Salzburg als Betriebsratsmitglied der Unterschied zwischen echten und freien Dienstverhältnissen geläufig war, war - entgegen in der Revision angestellter Überlegungen zu Abgrenzungsfragen zwischen diesen beiden Gestaltungsarten - in erster Instanz nicht weiter strittig. Besonderer Richtlinien der Beklagten, um "bei der tatsächlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses die Grenzen eines freien Dienstverhältnisses" nicht zu überschreiten, bedurfte es daher - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nicht. Derartiges wurde vom Kläger in erster Instanz auch nicht geltend gemacht. Darauf, dass die Abgrenzung zwischen echtem und freiem Dienstvertrag (anderen als den hier handelnden Akteuren) fallweise Schwierigkeiten macht, kommt es daher nach der Lage des vorliegenden Falles nicht an. Richtig ist, dass der unwirksam Vertretene ein Geschäft mit dem Dritten dadurch in Kraft setzen kann, dass er den Vertretungsakt nachträglich genehmigt oder sich den Vorteil aus dem Geschäft mit dem Dritten zuwendet (§ 1016 ABGB; Welser, JBl 1972, 337 [338 ff]; Strasser in Rummel, ABGB³ §§ 1016, 1017 Rz 12 ff ua). Dabei ist Folgendes zu beachten:Dass dem Kläger als ehemaligem Betriebsratsvorsitzenden (im Rahmen eines früheren, einige Jahre zurückliegenden [echten] Dienstverhältnisses bei der Beklagten) und der Leiterin des Bundesländerbüros Salzburg als Betriebsratsmitglied der Unterschied zwischen echten und freien Dienstverhältnissen geläufig war, war - entgegen in der Revision angestellter Überlegungen zu Abgrenzungsfragen zwischen diesen beiden Gestaltungsarten - in erster Instanz nicht weiter strittig. Besonderer Richtlinien der Beklagten, um "bei der tatsächlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses die Grenzen eines freien Dienstverhältnisses" nicht zu überschreiten, bedurfte es daher - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nicht. Derartiges wurde vom Kläger in erster Instanz auch nicht geltend gemacht. Darauf, dass die Abgrenzung zwischen echtem und freiem Dienstvertrag (anderen als den hier handelnden Akteuren) fallweise Schwierigkeiten macht, kommt es daher nach der Lage des vorliegenden Falles nicht an. Richtig ist, dass der unwirksam Vertretene ein Geschäft mit dem Dritten dadurch in Kraft setzen kann, dass er den Vertretungsakt nachträglich genehmigt oder sich den Vorteil aus dem Geschäft mit dem Dritten zuwendet (Paragraph 1016, ABGB; Welser, JBl 1972, 337 [338 ff]; Strasser in Rummel, ABGB³ Paragraphen 1016,, 1017 Rz 12 ff ua). Dabei ist Folgendes zu beachten:

Eine ausdrückliche Genehmigung des Geschäftes scheidet nach den gegenständlichen Feststellungen schon von vornherein aus. Eine konkludente Genehmigung setzt voraus, dass entweder der Dritte oder der Vertreter nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er mit dem Geschäft einverstanden ist (Welser aaO 339; Strasser in Rummel aaO Rz 12 mwN; SZ 49/133; SZ 57/12; 9 ObA 45/98b; RIS-Justiz RS0014374). Auch dafür fehlen nach den vorliegenden Feststellungen tragfähige Anhaltspunkte. Eine Zuwendung des Vorteiles iSd § 1016 ABGB kommt nur dann in Betracht, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne (ausreichende) Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hat und dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt (Welser aaO 339 mwN; Rummel, ZAS 1981, 55; P. Bydlinski, JBl 1983, 97 [100]; Strasser in Rummel aaO Rz 14 mwN; Schwimann/Apathy, ABGB² V § 1016 Rz 6 mwN; JBl 1978, 32; SZ 49/133; SZ 49/162; 2 Ob 552/89; 6 Ob 2328/96p; 9 Ob 85/00s; 6 Ob 316/00i; RIS-Justiz RS0014363, RS0019623 ua). Als ein Vorteil, dessen Zuwendung als Genehmigung des Abschlusses eines Arbeitsvertrages gewertet werden könnte, käme auch die Entgegennahme von Arbeitsleistungen in Frage (vgl Arb 9547 mwN). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger schon vor der in Frage stehenden eigenmächtigen Änderung des freien Dienstverhältnisses in ein echtes Dienstverhältnis Arbeitsleistungen als ständig freier Dienstnehmer an die Beklagte erbrachte. Aus der bloßen (weiteren) Entgegennahme der Arbeitsleistungen kann daher nicht schon automatisch auf die Kenntnis der Beklagten geschlossen werden, dass diese Arbeitsleistungen vom Kläger nun nicht mehr auf Grund des freien Dienstvertrages, sondern auf Grund eines (ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung begründeten) echten Dienstvertrages erbracht werden. Tatsächlich wurde hier auch vom Erstgericht festgestellt, dass in der Zentrale der Beklagten nicht bekannt war, dass im Bundesländerbüro Salzburg (eigenmächtig) zwischen ständig freien und echten Dienstnehmern kein Unterschied gemacht wurde. Aus der (weiteren) Entgegennahme von Arbeitsleistungen durch die Beklagte kann sohin im vorliegenden Fall nicht auf die nachträgliche Genehmigung der Umwandlung des ehemals freien in einen echten Dienstvertrag durch die Beklagte geschlossen werden (vgl Arb 9547 mwN). Derartiges wird aber vom Revisionswerber ohnehin nicht (mehr) geltend gemacht, zumal er weiß, dass die Beklagte nie einer derartigen Umwandlung zustimmen wollte und auch nie einer solchen zugestimmt hätte. Sein Einwand, die Beklagte hätte aber das Bundesländerbüro Salzburg "überwachen" müssen, läuft darauf hinaus, die Beklagte hätte verhindern müssen, dass die Leiterin des Bundesbüros nicht im eigenmächtigen Zusammenwirken mit ihm die ihm ohnehin bekannten Vollmachtsgrenzen überschreitet. Der Schlussfolgerung des Revisionswerbers, aus der Nichtverhinderung einer unzulässigen eigenmächtigen Veränderung des Dienstvertrages wäre etwas für seinen Standpunkt zu gewinnen, kann daher nicht näher getreten werden. Auf ein "absichtliches" Zusammenwirken zwischen dem Kläger und der Leiterin des Bundesländerbüros kommt es nicht an. Es geht nämlich entgegen der Annahme des Revisionswerbers nicht um einen "bloßen" Vollmachtsmissbrauch, bei dem ein Vertreter zwar seinen Auftrag überschreitet, sich aber im Rahmen der Vollmacht hält (Koziol/Welser aaO 193), sondern um ein (dem Kläger bekanntes) vollmachtsloses Handeln bzw eine Vollmachtsüberschreitung. Diese bewirkten - wie bereits ausgeführt - eine Unwirksamkeit des Geschäftes; eine nachträgliche, das Geschäft sanierende Genehmigung nach § 1016 ABGB ist nicht erfolgt.Eine ausdrückliche Genehmigung des Geschäftes scheidet nach den gegenständlichen Feststellungen schon von vornherein aus. Eine konkludente Genehmigung setzt voraus, dass entweder der Dritte oder der Vertreter nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er mit dem Geschäft einverstanden ist (Welser aaO 339; Strasser in Rummel aaO Rz 12 mwN; SZ 49/133; SZ 57/12; 9 ObA 45/98b; RIS-Justiz RS0014374). Auch dafür fehlen nach den vorliegenden Feststellungen tragfähige Anhaltspunkte. Eine Zuwendung des Vorteiles iSd Paragraph 1016, ABGB kommt nur dann in Betracht, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne (ausreichende) Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hat und dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt (Welser aaO 339 mwN; Rummel, ZAS 1981, 55; P. Bydlinski, JBl 1983, 97 [100]; Strasser in Rummel aaO Rz 14 mwN; Schwimann/Apathy, ABGB² römisch fünf Paragraph 1016, Rz 6 mwN; JBl 1978, 32; SZ 49/133; SZ 49/162; 2 Ob 552/89; 6 Ob 2328/96p; 9 Ob 85/00s; 6 Ob 316/00i; RIS-Justiz RS0014363, RS0019623 ua). Als ein Vorteil, dessen Zuwendung als Genehmigung des Abschlusses eines Arbeitsvertrages gewertet werden könnte, käme auch die Entgegennahme von Arbeitsleistungen in Frage vergleiche Arb 9547 mwN). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger schon vor der in Frage stehenden eigenmächtigen Änderung des freien Dienstverhältnisses in ein echtes Dienstverhältnis Arbeitsleistungen als ständig freier Dienstnehmer an die Beklagte erbrachte. Aus der bloßen (weiteren) Entgegennahme der Arbeitsleistungen kann daher nicht schon automatisch auf die Kenntnis der Beklagten geschlossen werden, dass diese Arbeitsleistungen vom Kläger nun nicht mehr auf Grund des freien Dienstvertrages, sondern auf Grund eines (ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung begründeten) echten Dienstvertrages erbracht werden. Tatsächlich wurde hier auch vom Erstgericht festgestellt, dass in der Zentrale der Beklagten nicht bekannt war, dass im Bundesländerbüro Salzburg (eigenmächtig) zwischen ständig freien und echten Dienstnehmern kein Unterschied gemacht wurde. Aus der (weiteren) Entgegennahme von Arbeitsleistungen durch die Beklagte kann sohin im vorliegenden Fall nicht auf die nachträgliche Genehmigung der Umwandlung des ehemals freien in einen echten Dienstvertrag durch die Beklagte geschlossen werden vergleiche Arb 9547 mwN). Derartiges wird aber vom Revisionswerber ohnehin nicht (mehr) geltend gemacht, zumal er weiß, dass die Beklagte nie einer derartigen Umwandlung zustimmen wollte und auch nie einer solchen zugestimmt hätte. Sein Einwand, die Beklagte hätte aber das Bundesländerbüro Salzburg "überwachen" müssen, läuft darauf hinaus, die Beklagte hätte verhindern müssen, dass die Leiterin des Bundesbüros nicht im eigenmächtigen Zusammenwirken mit ihm die ihm ohnehin bekannten Vollmachtsgrenzen überschreitet. Der Schlussfolgerung des Revisionswerbers, aus der Nichtverhinderung einer unzulässigen eigenmächtigen Veränderung des Dienstvertrages wäre etwas für seinen Standpunkt zu gewinnen, kann daher nicht näher getreten werden. Auf ein "absichtliches" Zusammenwirken zwischen dem Kläger und der Leiterin des Bundesländerbüros kommt es nicht an. Es geht nämlich entgegen der Annahme des Revisionswerbers nicht um einen "bloßen" Vollmachtsmissbrauch, bei dem ein Vertreter zwar seinen Auftrag überschreitet, sich aber im Rahmen der Vollmacht hält (Koziol/Welser aaO 193), sondern um ein (dem Kläger bekanntes) vollmachtsloses Handeln bzw eine Vollmachtsüberschreitung. Diese bewirkten - wie bereits ausgeführt - eine Unwirksamkeit des Geschäftes; eine nachträgliche, das Geschäft sanierende Genehmigung nach Paragraph 1016, ABGB ist nicht erfolgt.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E68675 9ObA175.02d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00175.02D.0212.000

Dokumentnummer

JJT_20030212_OGH0002_009OBA00175_02D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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