Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Zechner und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei KR Horst S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr. Günther G*****, vertreten durch Rechtsanwälte Grassner Lenz Thewanger & Partner in Linz, wegen EUR 18.899,47 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2002, GZ 1 R 126/02h-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16. April 2002, GZ 5 Cg 130/00p-8, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.063,80 (darin enthalten Umsatzsteuer von EUR 177,30, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Der Kläger wurde wegen der Lieferung mangelhafter Kuverts und Taschen (unrichtiger Farbton) von seinem Kunden in Anspruch genommen. Den Druckauftrag hatte der Kläger einer GmbH mit dem Sitz in Deutschland erteilt. Der Geschäftsführer dieser GmbH empfahl dem Kläger sich in dem Prozess mit seinem Kunden einzulassen und ließ keinen Zweifel daran aufkommen, dass diese GmbH ihrer Regressverpflichtung aus dem Gewährleistungsfall nachkommen werde. Der Kläger beauftragte den beklagten Rechtsanwalt mit der Prozessführung. Das im Rechtsstreit eingeholte Gutachten bestätigte die behaupteten Mängel, weshalb sich der Kläger in einem Vergleich zur Zahlung von S 187.000 verpflichtete. Ein Rückgriff gegenüber dem Lieferanten des Klägers (GmbH mit dem Sitz in Deutschland) unterblieb, weil die Forderung nach deutschem Recht bereits verjährt war.
Der Kläger begehrt den Ersatz der aufgrund des Vergleiches geleisteten Zahlungen mit der Begründung, der Beklagte habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass auf das Rechtsverhältnis zur GmbH mit dem Sitz in Deutschland deutsches Recht anzuwenden sei und dass die Verjährungsfrist nach § 638 BGB kürzer sei als nach österreichischem Recht. Hätte ihn der Beklagte aufgeklärt, hätte er unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Wahrung der Verjährungsfrist unternommen. Die Vorinstanzen verneinten eine Verletzung der Belehrungspflicht durch den Beklagten. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil es an einer gefestigten höchstgerichtlichen Judikatur zur Beurteilung der über das eigentliche Mandat hinausgehenden anwaltlichen Nebenpflichten fehle und es in erster Linie auf deutsche Judikatur und Literatur zurückgegriffen habe.Der Kläger begehrt den Ersatz der aufgrund des Vergleiches geleisteten Zahlungen mit der Begründung, der Beklagte habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass auf das Rechtsverhältnis zur GmbH mit dem Sitz in Deutschland deutsches Recht anzuwenden sei und dass die Verjährungsfrist nach Paragraph 638, BGB kürzer sei als nach österreichischem Recht. Hätte ihn der Beklagte aufgeklärt, hätte er unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Wahrung der Verjährungsfrist unternommen. Die Vorinstanzen verneinten eine Verletzung der Belehrungspflicht durch den Beklagten. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil es an einer gefestigten höchstgerichtlichen Judikatur zur Beurteilung der über das eigentliche Mandat hinausgehenden anwaltlichen Nebenpflichten fehle und es in erster Linie auf deutsche Judikatur und Literatur zurückgegriffen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.
Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Wie weit nämlich die Aufklärungs- und Belehrungspflicht eines beauftragten Rechtsanwaltes reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb insoweit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (NZ 2001, 304; 1 Ob 87/99x; 6 Ob 61/01s). Eine grobe Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, liegt hier nicht vor, wollte doch der Kläger nach den maßgeblichen Feststellungen, dass die GmbH mit dem Sitz in Deutschland nicht in den Prozess hineingezogen werde und war man sich sicher, dass diese Gesellschaft ihre Rückgriffsverpflichtung erfüllen werde.
Auch in der Revision des Klägers, die zum Teil nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan, weshalb dieses Rechtsmittel zurückzuweisen ist.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E68565 2Ob25.03wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00025.03W.0213.000Dokumentnummer
JJT_20030213_OGH0002_0020OB00025_03W0000_000