TE OGH 2003/2/13 8ObA137/02h

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Veröffentlicht am 13.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Rabl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert EUR 7.267,28), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Mai 2001, GZ 9 Ra 115/01z-16, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1. Dezember 2000, GZ 3 Cga 63/00f-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar Peterlunger und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Rabl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG (Streitwert EUR 7.267,28), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Mai 2001, GZ 9 Ra 115/01z-16, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1. Dezember 2000, GZ 3 Cga 63/00f-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 499,40 (darin EUR 83,24 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Erstmals wurde die Leistung von Pensionszuschüssen mit der Zusatzvereinbarung vom 15. 12. 1978 zur Betriebsvereinbarung vom 6. 5. 1975 zwischen der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei einerseits und deren Zentralbetriebsrat andererseits sowie der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, Fachgruppe Reisebüroangestellte, vereinbart. Nach einer geringfügigen Änderung im Jahr 1982 wurde am 24. 3. 1987 eine weitere Betriebsvereinbarung zwischen diesen Parteien abgeschlossen; damals gab es neben dem Zentralbetriebsrat Betriebsräte in Salzburg und in Linz. Es war damals bei der R***** Gepflogenheit, Betriebsvereinbarungen mit Unterstützung der Gewerkschaft der Privatangestellten auszuhandeln, weshalb diese Gewerkschaft auch die Betriebsvereinbarung mitunterschrieben hat. In Punk XVII der der Betriebsvereinbarung von 1987 ist vorgesehen:Erstmals wurde die Leistung von Pensionszuschüssen mit der Zusatzvereinbarung vom 15. 12. 1978 zur Betriebsvereinbarung vom 6. 5. 1975 zwischen der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei einerseits und deren Zentralbetriebsrat andererseits sowie der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, Fachgruppe Reisebüroangestellte, vereinbart. Nach einer geringfügigen Änderung im Jahr 1982 wurde am 24. 3. 1987 eine weitere Betriebsvereinbarung zwischen diesen Parteien abgeschlossen; damals gab es neben dem Zentralbetriebsrat Betriebsräte in Salzburg und in Linz. Es war damals bei der R***** Gepflogenheit, Betriebsvereinbarungen mit Unterstützung der Gewerkschaft der Privatangestellten auszuhandeln, weshalb diese Gewerkschaft auch die Betriebsvereinbarung mitunterschrieben hat. In Punk römisch XVII der der Betriebsvereinbarung von 1987 ist vorgesehen:

"4. Pensionszuschuss:

Dienstnehmer, die bei Pensionsantritt mindestens 10 Jahre ununterbrochen im R*****-Konzern beschäftigt waren, erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst einen monatlichen Pensionszuschuss, dessen Höhe nach folgendem Berechnungsschlüssel ermittelt wird ...".

In Punkt XXII dieser Vereinbarung ist die Möglichkeit der Kündigung dieser Vereinbarung wie folgt formuliert:In Punkt römisch XXII dieser Vereinbarung ist die Möglichkeit der Kündigung dieser Vereinbarung wie folgt formuliert:

"Der arbeitsrechtlicher Teil dieser Vereinbarung kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalenderviertels gekündigt werden ... Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Abänderungen der Vereinbarungen geführt werden."

Mit Schreiben vom 27. 3. 1992 kündigte die Beklagte Partei den arbeitsrechtlichen Teil dieser Betriebsvereinbarung zum 30. 6. 1992 auf.

Am 16. 9. 1992 kam es zu einer Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei und dem Zentralbetriebsrat, der diese im eigenen Namen sowie als Bevollmächtigter aller weiterer Betriebsräte nach § 114 ArbVG abschloss, die auszugsweise wie folgt lautet:Am 16. 9. 1992 kam es zu einer Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei und dem Zentralbetriebsrat, der diese im eigenen Namen sowie als Bevollmächtigter aller weiterer Betriebsräte nach Paragraph 114, ArbVG abschloss, die auszugsweise wie folgt lautet:

"1. Einvernehmlich wird festgestellt und bestätigt, dass die Regelung der 'Betriebsvereinbarung für die Angestellten' der Reisebüro R***** GesmbH vom 24. 3. 1987, welche nach herrschender Rechtsprechung und Lehre dem Inhalt nach in wesentlichen Teilen als 'freie Betriebsvereinbarung' zu werten sind und insoweit stillschweigend zum Inhalt der einzelnen Dienstverträge wurden, per 30. 6. 1992 ... außer Kraft getreten sind und durch die in Punkt 2 aufgelistete Regelungen ersetzt werden. Die Pensionsregelung (Punkt XVII Abs 4 der 'Betriebsvereinbarung') bleibt im Wege der Nachwirkung inhaltlich unverändert aufrecht (Punkt 3)."1. Einvernehmlich wird festgestellt und bestätigt, dass die Regelung der 'Betriebsvereinbarung für die Angestellten' der Reisebüro R***** GesmbH vom 24. 3. 1987, welche nach herrschender Rechtsprechung und Lehre dem Inhalt nach in wesentlichen Teilen als 'freie Betriebsvereinbarung' zu werten sind und insoweit stillschweigend zum Inhalt der einzelnen Dienstverträge wurden, per 30. 6. 1992 ... außer Kraft getreten sind und durch die in Punkt 2 aufgelistete Regelungen ersetzt werden. Die Pensionsregelung (Punkt römisch XVII Absatz 4, der 'Betriebsvereinbarung') bleibt im Wege der Nachwirkung inhaltlich unverändert aufrecht (Punkt 3).

2. Aus sozialen Gründen, zur Wahrung bisheriger bestehender Sonderrechte über den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmen im vertretbaren Ausmaß und zur Vermeidung von Härtefällen gegenüber der bisher bestandenen Regelung für die in Betracht kommenden Mitarbeiter, schlagen die Vertragsteile nachstehende Regelung mit Gültigkeit für alle vor dem 1. 1. 1992 begründeten Dienstverträge und aufrecht bestehenden Dienstverhältnisse der R*****-Mitarbeiter vor:

... 3. Einvernehmlich wird festgestellt und bestätigt, dass die bestehende Regelung eines Pensionszuschusses im Punkt XVII Z 4 der Betriebsvereinbarung vom 24. 3. 1987 eine echte Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG war.... 3. Einvernehmlich wird festgestellt und bestätigt, dass die bestehende Regelung eines Pensionszuschusses im Punkt römisch XVII Ziffer 4, der Betriebsvereinbarung vom 24. 3. 1987 eine echte Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG war.

Für Dienstnehmer, die bis zum 31. 12. 1991 bei der R***** eingetreten sind, bleiben daher gemäß § 32 Abs 3 ArbVG die Rechtswirkungen dieser Regelung aufrecht (Nachwirkung)."Für Dienstnehmer, die bis zum 31. 12. 1991 bei der R***** eingetreten sind, bleiben daher gemäß Paragraph 32, Absatz 3, ArbVG die Rechtswirkungen dieser Regelung aufrecht (Nachwirkung)."

Mitarbeiter, die am 30. 6. 1992 bereits 10 Jahre bei der beklagten Partei beschäftigt waren und ausgeschieden sind, um in Pension zu gehen, erhalten einen Pensionszuschuss; jene die ausgeschieden sind, ohne in Pension zu gehen, erhalten keinen Pensionszuschuss. 47 Mitarbeiter sind bei der beklagten Partei tätig, die zum 30. 6. 1992 bereits im Betrieb beschäftigt, jedoch damals weniger als 10 Jahre dort tätig waren.

Der klagende Betriebsrat begehrt gegenüber der beklagten Partei die Feststellung, dass der Pensionszuschuss, wie er in der Betriebsvereinbarung vom 24. 3. 1987 geregelt ist, aufgrund der Nachwirkung auch für Beschäftigte der beklagten Partei gilt, die bei dieser vor dem 1. 1. 1992 eingetreten, aber am 30. 6. 1992 noch nicht 10 Jahre ununterbrochen im Konzern beschäftigt waren. Die Rechtssache betrifft einen vertraglichen Ruhegenuss, sodass die Revision nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG jedenfalls zulässig ist. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der klagende Betriebsrat begehrt gegenüber der beklagten Partei die Feststellung, dass der Pensionszuschuss, wie er in der Betriebsvereinbarung vom 24. 3. 1987 geregelt ist, aufgrund der Nachwirkung auch für Beschäftigte der beklagten Partei gilt, die bei dieser vor dem 1. 1. 1992 eingetreten, aber am 30. 6. 1992 noch nicht 10 Jahre ununterbrochen im Konzern beschäftigt waren. Die Rechtssache betrifft einen vertraglichen Ruhegenuss, sodass die Revision nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG jedenfalls zulässig ist. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf dessen ausführliche Begründung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf dessen ausführliche Begründung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Den Revisionsausführungen der beklagten Partei ist zu erwidern:

Ist der normative Teil der maßgeblichen Betriebsvereinbarung eine

echte Betriebsvereinbarung iSd § 29 ArbVG, kommt die Erforschung des

Parteiwillens nicht in Betracht und ist es unerheblich, wer eine

bestimmte Formulierung vorgeschlagen hat, da echte

Betriebsvereinbarungen wie Gesetze auszulegen sind (Arb 10.735 = SZ

61/93; Arb 10.864 = ZAS 1991/3 [Marhold] ua).

Dies ist zu bejahen: Es erübrigt sich hiebei auf die Frage einzugehen, ob die Betriebsvereinbarung vom 24. 3. 1987 als freie oder als echte Betriebsvereinbarung zu beurteilen ist, weil es sich bei der am 16. 9. 1992 abgeschlossenen Vereinbarung jedenfalls um eine echte Betriebsvereinbarung iSd § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG handelt. Sie wurde von den hiefür zuständigen Vertragsparteien (beklagte Partei einerseits und deren Zentralbetriebsrat andererseits, der im eigenen Namen, sowie als Bevollmächtigter aller weiteren Betriebsräte nach § 114 ArbVG handelte) geschlossen und betraf eine im Gesetz vorgesehene Angelegenheit iSd § 29 ArbVG; darunter fallen auch die in § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG genannten Pensionsleistungen bzw -zuschüsse. Die Betriebsvereinbarung vom 16. 9. 1992 befasst sich mit der Vereinbarung vom 24. 3. 1987 und rezipiert ausdrücklich deren für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Inhalt (Pensionszuschuss). Mit der Rezeption in die Vereinbarung vom 16. 9. 1992 gewinnt dieser Teil der Vereinbarung vom 24. 3. 1987 jedenfalls die rechtliche Qualifikation einer echten Betriebsvereinbarung, gleichgültig, ob man sie als eine authentische Interpretation (SZ 68/16) oder als eine neue Vereinbarung qualifiziert. Es spricht nichts dagegen, eine Angelegenheit, die bisher möglicherweise nur im Rang einer freien Betriebsvereinbarung stand, dann, wenn sie einer Regelung durch eine echte Betriebsvereinbarung zugänglich ist, in diesen Rang zu erheben. Dass die Vereinbarung aus 1987 auch von der zuständigen Gewerkschaft als Verhandlungshelfer mitunterfertigt wurde, schadet schon deshalb nicht, weil dieser daraus unstrittig keine Rechte erwuchsen und auch nicht erwachsen sollten.Dies ist zu bejahen: Es erübrigt sich hiebei auf die Frage einzugehen, ob die Betriebsvereinbarung vom 24. 3. 1987 als freie oder als echte Betriebsvereinbarung zu beurteilen ist, weil es sich bei der am 16. 9. 1992 abgeschlossenen Vereinbarung jedenfalls um eine echte Betriebsvereinbarung iSd Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG handelt. Sie wurde von den hiefür zuständigen Vertragsparteien (beklagte Partei einerseits und deren Zentralbetriebsrat andererseits, der im eigenen Namen, sowie als Bevollmächtigter aller weiteren Betriebsräte nach Paragraph 114, ArbVG handelte) geschlossen und betraf eine im Gesetz vorgesehene Angelegenheit iSd Paragraph 29, ArbVG; darunter fallen auch die in Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG genannten Pensionsleistungen bzw -zuschüsse. Die Betriebsvereinbarung vom 16. 9. 1992 befasst sich mit der Vereinbarung vom 24. 3. 1987 und rezipiert ausdrücklich deren für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Inhalt (Pensionszuschuss). Mit der Rezeption in die Vereinbarung vom 16. 9. 1992 gewinnt dieser Teil der Vereinbarung vom 24. 3. 1987 jedenfalls die rechtliche Qualifikation einer echten Betriebsvereinbarung, gleichgültig, ob man sie als eine authentische Interpretation (SZ 68/16) oder als eine neue Vereinbarung qualifiziert. Es spricht nichts dagegen, eine Angelegenheit, die bisher möglicherweise nur im Rang einer freien Betriebsvereinbarung stand, dann, wenn sie einer Regelung durch eine echte Betriebsvereinbarung zugänglich ist, in diesen Rang zu erheben. Dass die Vereinbarung aus 1987 auch von der zuständigen Gewerkschaft als Verhandlungshelfer mitunterfertigt wurde, schadet schon deshalb nicht, weil dieser daraus unstrittig keine Rechte erwuchsen und auch nicht erwachsen sollten.

Bei der Auslegung einer echten Betriebsvereinbarung darf den Vertragsparteien ebenso wie bei der Auslegung eines Kollektivvertrages zumindest im Zweifel unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (RIS-Justiz RS0008897, bezügl. Betriebsvereinbarung insbes 8 ObS 3/95 sowie 9 ObA 69/01i). Der von den Vorinstanzen ermittelte Wille des Normgebers ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut und ist keineswegs - wie die beklagte Partei behauptet - widersinnig, sondern durchaus vernünftig und sozialverträglich: Die zum 30. 6. 1992 gekündigte Vereinbarung vom 24. 3. 1987 sollte gemäß der Vereinbarung vom 16. 9. 1992 hinsichtlich der Pensionszuschüsse als echte Betriebsvereinbarung gelten und die Rechtswirkungen dieser Regelung sollten gemäß § 32 Abs 3 ArbVG für alle Arbeitnehmer, die bis 31. 12. 1991 eingetreten waren, aufrecht bleiben. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die bis 31. 12. 1991 eingetretenen Arbeitnehmer gleich jenen, die bereits zum 30. 6. 1992 zehn Dienstjahre aufwiesen, in die Lage versetzt werden sollten, unter gleichen Bedingungen einen Pensionsanspruch zu erwerben. Es schadet hiebei nicht, dass die Betriebsvereinbarung vom 16. 9. 1992 erst nach Beendigung der Vereinbarung vom 24. 3. 1987 geschlossen wurde und somit die Nachwirkung rückwirkend festlegte, weil nicht verboten ist, Betriebsvereinbarungen hinsichtlich noch nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer auch rückwirkend zu schließen (SZ 68/16); diese Ansicht ist jedenfalls unbedenklich, soweit dadurch die Arbeitnehmer wie vorliegendenfalls nicht in ihren Rechten beschnitten werden.Bei der Auslegung einer echten Betriebsvereinbarung darf den Vertragsparteien ebenso wie bei der Auslegung eines Kollektivvertrages zumindest im Zweifel unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (RIS-Justiz RS0008897, bezügl. Betriebsvereinbarung insbes 8 ObS 3/95 sowie 9 ObA 69/01i). Der von den Vorinstanzen ermittelte Wille des Normgebers ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut und ist keineswegs - wie die beklagte Partei behauptet - widersinnig, sondern durchaus vernünftig und sozialverträglich: Die zum 30. 6. 1992 gekündigte Vereinbarung vom 24. 3. 1987 sollte gemäß der Vereinbarung vom 16. 9. 1992 hinsichtlich der Pensionszuschüsse als echte Betriebsvereinbarung gelten und die Rechtswirkungen dieser Regelung sollten gemäß Paragraph 32, Absatz 3, ArbVG für alle Arbeitnehmer, die bis 31. 12. 1991 eingetreten waren, aufrecht bleiben. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die bis 31. 12. 1991 eingetretenen Arbeitnehmer gleich jenen, die bereits zum 30. 6. 1992 zehn Dienstjahre aufwiesen, in die Lage versetzt werden sollten, unter gleichen Bedingungen einen Pensionsanspruch zu erwerben. Es schadet hiebei nicht, dass die Betriebsvereinbarung vom 16. 9. 1992 erst nach Beendigung der Vereinbarung vom 24. 3. 1987 geschlossen wurde und somit die Nachwirkung rückwirkend festlegte, weil nicht verboten ist, Betriebsvereinbarungen hinsichtlich noch nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer auch rückwirkend zu schließen (SZ 68/16); diese Ansicht ist jedenfalls unbedenklich, soweit dadurch die Arbeitnehmer wie vorliegendenfalls nicht in ihren Rechten beschnitten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E68423 8ObA137.02h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00137.02H.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20030213_OGH0002_008OBA00137_02H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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