Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sabine N*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Michael N*****, KFZ-Mechaniker, *****, vertreten durch Dr. Peter Hallas, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2002, GZ 16 R 344/02f-57, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO (Aktenwidrigkeit) liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum bzw einem aus den Akten erkennbaren und behebbaren Formverstoß beruhen (RIS-Justiz RS0043203; zuletzt etwa 9 Ob 7/02y). Eine Schlussfolgerung aus Beweisergebnissen - sei sie nun tatsächlicher oder rechtlicher Natur - kann hingegen diesen Revisionsgrund nicht verwirklichen (RIS-Justiz RS0043256; zuletzt etwa 3 Ob 103/01w). Im hier zu beurteilenden Fall wendet sich der Revisionswerber gegen Schlussfolgerungen des Berufungsgerichtes; die unrichtige Wiedergabe von Beweisergebnissen vermag er nicht aufzuzeigen. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die vom Beklagten bekämpften Feststellungen, wonach er ungeachtet des im Strafverfahren erfolgten Freispruchs die ihm vorgeworfene Tat begangen habe, mit ausführlicher Begründung übernommen. Diese Feststellungen sind daher - wie immer man den Inhalt des freisprechenden Strafurteils interpretieren mag - für den Obersten Gerichtshof bindend.Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO (Aktenwidrigkeit) liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum bzw einem aus den Akten erkennbaren und behebbaren Formverstoß beruhen (RIS-Justiz RS0043203; zuletzt etwa 9 Ob 7/02y). Eine Schlussfolgerung aus Beweisergebnissen - sei sie nun tatsächlicher oder rechtlicher Natur - kann hingegen diesen Revisionsgrund nicht verwirklichen (RIS-Justiz RS0043256; zuletzt etwa 3 Ob 103/01w). Im hier zu beurteilenden Fall wendet sich der Revisionswerber gegen Schlussfolgerungen des Berufungsgerichtes; die unrichtige Wiedergabe von Beweisergebnissen vermag er nicht aufzuzeigen. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die vom Beklagten bekämpften Feststellungen, wonach er ungeachtet des im Strafverfahren erfolgten Freispruchs die ihm vorgeworfene Tat begangen habe, mit ausführlicher Begründung übernommen. Diese Feststellungen sind daher - wie immer man den Inhalt des freisprechenden Strafurteils interpretieren mag - für den Obersten Gerichtshof bindend.
Textnummer
E68649European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00016.03S.0213.000Im RIS seit
15.03.2003Zuletzt aktualisiert am
21.11.2012