Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Pascal H***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 18. November 2002, GZ 20 Hv 175/02z-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Pascal H***** wurde (I) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG und (II - richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt.Pascal H***** wurde (römisch eins) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG und (II - richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt.
Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider
(I) ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) aus- und eingeführt, und zwar (1) von Sommer 1999 bis Sommer 2001 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem mittlerweile bereits rechtskräftig verurteilten Klaus F***** als Mittäter im Zug regelmäßiger Fahrten insgesamt ca 60 bis 70 Gramm Kokain von der Schweiz (Zürich) nach Vorarlberg geschmuggelt; (2) ca Anfang 2001 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem mittlerweile bereits rechtskräftig verurteilten Mustafa G***** als Mittäter im Zug einer Fahrt ca 20 Gramm Kokain von der Schweiz (Zürich) nach Vorarlberg geschmuggelt;(römisch eins) ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) aus- und eingeführt, und zwar (1) von Sommer 1999 bis Sommer 2001 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem mittlerweile bereits rechtskräftig verurteilten Klaus F***** als Mittäter im Zug regelmäßiger Fahrten insgesamt ca 60 bis 70 Gramm Kokain von der Schweiz (Zürich) nach Vorarlberg geschmuggelt; (2) ca Anfang 2001 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem mittlerweile bereits rechtskräftig verurteilten Mustafa G***** als Mittäter im Zug einer Fahrt ca 20 Gramm Kokain von der Schweiz (Zürich) nach Vorarlberg geschmuggelt;
(II) ein Suchtgift erworben und besessen, und zwar im Zeitraum Anfang 2001 bis März 2001 in Vorarlberg einmal eine geringe Menge Marihuana konsumiert.(römisch II) ein Suchtgift erworben und besessen, und zwar im Zeitraum Anfang 2001 bis März 2001 in Vorarlberg einmal eine geringe Menge Marihuana konsumiert.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Undeutlichkeit der Urteilsbegründung behauptenden Kritik der Mängelrüge (Z 5) zu Punkt I des Spruches lässt sich die Feststellung der subjektiven Tatseite hinreichend deutlich (vgl Ratz, WK § 281 Rz 419) aus den (stets in ihrer Gesamtheit samt Erkenntnis [§ 260 Abs 1 Z 1] heranzuziehenden, vgl US 2, 5 und 7) Entscheidungsgründen entnehmen.Entgegen der Undeutlichkeit der Urteilsbegründung behauptenden Kritik der Mängelrüge (Z 5) zu Punkt I des Spruches lässt sich die Feststellung der subjektiven Tatseite hinreichend deutlich vergleiche Ratz, WK § 281 Rz 419) aus den (stets in ihrer Gesamtheit samt Erkenntnis [§ 260 Abs 1 Z 1] heranzuziehenden, vergleiche US 2, 5 und 7) Entscheidungsgründen entnehmen.
Im Übrigen lässt die nicht weiter substantiierte Beschwerdebehauptung, die Formulierung auf S 5 des Urteils zur subjektiven Tatseite sei "nicht eindeutig und lasse nicht erkennen, welche Feststellung zur subjektiven Tatseite getroffen werden sollten", ihrerseits die deutliche und bestimmte Bezeichnung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen (vgl Ratz aaO § 285d Rz 10).Im Übrigen lässt die nicht weiter substantiierte Beschwerdebehauptung, die Formulierung auf S 5 des Urteils zur subjektiven Tatseite sei "nicht eindeutig und lasse nicht erkennen, welche Feststellung zur subjektiven Tatseite getroffen werden sollten", ihrerseits die deutliche und bestimmte Bezeichnung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen vergleiche Ratz aaO § 285d Rz 10).
Mit dem Einwand, die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen stellten eine "rein willkürliche Annahme" des Erstgerichtes dar, kommt die Beschwerde neuerlich nicht dem Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände nach, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285a Z 2 StPO). Soweit ein Begründungsmangel darin erblickt wird, dass das Erstgericht zum Faktum I die Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten auf dessen äußere Handlungsweise gründet, übergeht sie die zusätzlichen Erwägungen des Schöffengerichtes (US 6 und 7). Das Vorbringen hinwieder, dieser Hinweis genüge nicht, weil es kein einziges Beweismittel gebe, wonach der Angeklagte vom Mitführen des Suchtmittels Kenntnis hatte, stellt ebenso wie die Bemängelung der Konstatierungen zur großen Menge als unstatthafte Vermutung zulasten des Angeklagten unter Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Frage.Mit dem Einwand, die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen stellten eine "rein willkürliche Annahme" des Erstgerichtes dar, kommt die Beschwerde neuerlich nicht dem Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände nach, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285a Z 2 StPO). Soweit ein Begründungsmangel darin erblickt wird, dass das Erstgericht zum Faktum römisch eins die Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten auf dessen äußere Handlungsweise gründet, übergeht sie die zusätzlichen Erwägungen des Schöffengerichtes (US 6 und 7). Das Vorbringen hinwieder, dieser Hinweis genüge nicht, weil es kein einziges Beweismittel gebe, wonach der Angeklagte vom Mitführen des Suchtmittels Kenntnis hatte, stellt ebenso wie die Bemängelung der Konstatierungen zur großen Menge als unstatthafte Vermutung zulasten des Angeklagten unter Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Frage.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt mit der Behauptung, das Urteil habe die "notwendigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Wesentlichen unterlassen", bzw seien die hiezu getroffenen "ohne jegliche Aussagekraft", nicht dar, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen (Ratz aaO Rz 584), sodass es gleichfalls an der deutlichen und bestimmten Behauptung eines Sachverhaltes mangelt, der den Prüfungskriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zu dem nach § 285d Abs 1 Z 1) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).
Textnummer
E68465European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00001.03.0213.000Im RIS seit
15.03.2003Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010