TE OGH 2003/2/13 12Os7/03

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Veröffentlicht am 13.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Brigitte M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB, AZ 13 Hv 69/02b des Landesgerichtes Wels, über die (mit 5. Jänner 2003 datierte) Grundrechtsbeschwerde der Verurteilten Brigitte M***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Brigitte M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 zweiter Fall und 15 StGB, AZ 13 Hv 69/02b des Landesgerichtes Wels, über die (mit 5. Jänner 2003 datierte) Grundrechtsbeschwerde der Verurteilten Brigitte M***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Brigitte M*****, die ihren Schuldspruch wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB unangefochten ließ, beantragte mit ihrer selbst verfassten Grundrechtsbeschwerde unter Behauptung vermeintlich unterlaufener Verfahrensfehler die "rechtliche Nachprüfung der Haftentscheidungen", ohne solche genau zu bezeichnen und den Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, anzuführen (§ 3 Abs 1 GRBG).Brigitte M*****, die ihren Schuldspruch wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 zweiter Fall und 15 StGB unangefochten ließ, beantragte mit ihrer selbst verfassten Grundrechtsbeschwerde unter Behauptung vermeintlich unterlaufener Verfahrensfehler die "rechtliche Nachprüfung der Haftentscheidungen", ohne solche genau zu bezeichnen und den Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, anzuführen (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG).

Rechtliche Beurteilung

Die mit unbehebbaren Mängeln behaftete Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Verbesserungsauftrag nach § 3 Abs 2 GRBG zurückzuweisen.Die mit unbehebbaren Mängeln behaftete Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Verbesserungsauftrag nach Paragraph 3, Absatz 2, GRBG zurückzuweisen.

Anmerkung

E68534 12Os7.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00007.03.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20030213_OGH0002_0120OS00007_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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