TE OGH 2003/2/13 15Os5/03

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Veröffentlicht am 13.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann R***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 24 Ur 185/02w, des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Gerhard H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 28. November 2002, AZ 11 Bs 516/02 (ON 8 des Ur-Aktes) und über seine Dienstaufsichtsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann R***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB, AZ 24 Ur 185/02w, des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Gerhard H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 28. November 2002, AZ 11 Bs 516/02 (ON 8 des Ur-Aktes) und über seine Dienstaufsichtsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem anfochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz eine Beschwerde der Privatbeteiligten Hildegard G*****, ausgeführt von Gerhard H*****, gegen den einen Subsidiarantrag zurückweisenden Beschluss der Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Graz zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die von Gerhard H***** gegen die bezeichnete Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde war ohne Eingehen auf die Frage der Bevollmächtigung sofort als unzulässig zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichtes kein weiteres Rechtsmittel einräumt (§§ 15, 16 StPO).Die von Gerhard H***** gegen die bezeichnete Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde war ohne Eingehen auf die Frage der Bevollmächtigung sofort als unzulässig zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichtes kein weiteres Rechtsmittel einräumt (Paragraphen 15,, 16 StPO).

Zur Entscheidung über die (neuerliche) Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ist das Oberlandesgericht Graz zuständig.

Anmerkung

E68468 15Os5.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00005.03.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20030213_OGH0002_0150OS00005_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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