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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des P J (auch M M) in W, geboren 1987, vertreten durch Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wiesingerstraße 8/12, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Juli 2004, Zl. 251.597/0-III/07/04, betreffend § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein am 15. Juli 1987 geborener Staatsangehöriger von Niger, reiste am 4. April 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 5. April 2004 Asyl.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12. Juli 2004 den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß "Artikel 13 i.V.m. 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates" Spanien zuständig sei, und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien aus.
Dieser Bescheid wurde sowohl dem Beschwerdeführer persönlich als auch dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zugestellt.
Dagegen erhob der (unvertretene) Beschwerdeführer Berufung, in der er sein Geburtsdatum neuerlich mit 15. Juli 1987 angab.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Juli 2004 entschied die belangte Behörde über diese Berufung dahingehend, dass der Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird, für die Prüfung des Asylantrages Spanien zuständig sei, und der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen wird.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde hat ihre "Feststellung", der Beschwerdeführer sei entgegen seiner Berufungsbehauptung volljährig, nicht begründet. Der angefochtene Bescheid entzieht sich daher einer nachprüfenden Kontrolle. Schon aus diesem Grund war er daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. überdies zur Altersfeststellung auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/01/0463).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 16. April 2007
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004010534.X00Im RIS seit
23.08.2007