TE OGH 2003/2/18 10ObS12/03t

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Komm. Rat Mag. Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zorica G*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Walter Schwartz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 2002, GZ 9 Rs 287/02w-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. März 2002, GZ 33 Cgs 125/01s-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Unter diesem Revisionsgrund wird neuerlich ein schon in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht aber verneinter angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Verletzung der in § 39 Abs 2 Z 1 ASGG vorgesehenen Anleitungspflicht und des in § 87 Abs 1 ASGG normierten Amtswegigkeitsgrundsatzes) gerügt. Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen unzulässig (vgl MGA, ZPO15 ENr 38 zu § 503 mwN uva). Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, die Klägerin sei aufgrund ihres näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls weiterhin in der Lage, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Rechnungsführerin bei Gericht zu verrichten, bekämpft. Damit wird aber keine Rechtsrüge ausgeführt, sondern der Versuch unternommen, die Richtigkeit dieser vom Berufungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellung zu bekämpfen. Die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung, die entgegen der Meinung der Revisionswerberin keine rechtliche Beurteilung enthält, wurde von der Klägerin in der Berufung erfolglos bekämpft. Ihr Versuch, sie in der Revision neuerlich zu bekämpfen, muss erfolglos bleiben, weil die Beweisrüge nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen zählt.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Unter diesem Revisionsgrund wird neuerlich ein schon in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht aber verneinter angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Verletzung der in Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG vorgesehenen Anleitungspflicht und des in Paragraph 87, Absatz eins, ASGG normierten Amtswegigkeitsgrundsatzes) gerügt. Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen unzulässig vergleiche MGA, ZPO15 ENr 38 zu Paragraph 503, mwN uva). Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, die Klägerin sei aufgrund ihres näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls weiterhin in der Lage, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Rechnungsführerin bei Gericht zu verrichten, bekämpft. Damit wird aber keine Rechtsrüge ausgeführt, sondern der Versuch unternommen, die Richtigkeit dieser vom Berufungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellung zu bekämpfen. Die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung, die entgegen der Meinung der Revisionswerberin keine rechtliche Beurteilung enthält, wurde von der Klägerin in der Berufung erfolglos bekämpft. Ihr Versuch, sie in der Revision neuerlich zu bekämpfen, muss erfolglos bleiben, weil die Beweisrüge nicht zu den im Paragraph 503, ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen zählt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 3 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E68441 10ObS12.03t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00012.03T.0218.000

Dokumentnummer

JJT_20030218_OGH0002_010OBS00012_03T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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