Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) K*****-GmbH, *****, 2.) Brigitte D***** GmbH, ***** , und 3.) ***** Peter P*****, alle vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) C*****-GmbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) C***** GmbH & Co ***** KG, *****, vertreten durch Dr. Erich Unterer und Dr. Rainer Handl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.336,42 EUR), über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2002, GZ 15 R 196/02g-61, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nicht die Anzahl der Startkopien macht einen Blockbuster, sondern - im Tatsachenbereich angesiedelt - eben die allgemein verbreitete und genährte Erwartung, dass der Film ein "Renner" sei/werde. Damit ist aber auch klar, dass es sich bei der Einschätzung (beider Seiten), dass der zu verleihende Film ein Blockbuster sei (und werde), im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen immer um eine "ex-ante-Beurteilung" - also eine Prognose - handelt, die sich hinterher als unzutreffend erweisen kann. Da die klagenden Parteien in ihrem Unterlassungsbegehren ihre Auffassung von Blockbustern mit der Anzahl von "mindestens 50 Startkopien (oder knapp darunter)" umrissen haben, wird sich die erstbeklagte Partei eben nach ihrer Auffassung über die Erfolgsaussichten eines - von den klagenden Kinobetreibern georderten - Blockbusters auch an dieser Zahl - und nicht etwa an einer abweichenden Prognose - zu orientieren haben, um sich darüber schlüssig zu werden, ob sie die klagenden Parteien beliefern müsse oder nicht. Darüber lassen sich aber keinerlei rechtliche Definitionen finden und/oder auf andere vergleichbare Fälle (Filme) übertragen. Dass die Erstbeklagte im Falle des Österreich-Verleihs von Blockbustern gegenüber den von den Klägern betriebenen Kinos eine marktbeherrschende Stellung im Sinn des § 34 Abs 2 KartG hat, haben beide Vorinstanzen aus den von ihnen getroffenen/gebilligten Tatsachenfeststellungen gut vertretbar (wie auch schon im Sicherungsverfahren) angenommen. Dass die Erstbeklagte sohin dem daraus folgenden, im Spruch näher dargelegten "eingeschränkten" Kontrahierungszwang gegenüber den klagenden Parteien unterliegt, wurde ebenfalls bereits im Provisorialverfahren (s nur die E ON 18 = 4 Ob 114/00v mwH) zu einem Sachverhalt dargelegt, der im Hauptverfahren keine wesentliche Änderung erfahren hat. Ein Abweichen der vorinstanzlichen Entscheidung von herrschender Rsp des erkennenden Senats (SZ 70/173 oder 4 Ob 114/00v) ist nicht zu erkennen.Nicht die Anzahl der Startkopien macht einen Blockbuster, sondern - im Tatsachenbereich angesiedelt - eben die allgemein verbreitete und genährte Erwartung, dass der Film ein "Renner" sei/werde. Damit ist aber auch klar, dass es sich bei der Einschätzung (beider Seiten), dass der zu verleihende Film ein Blockbuster sei (und werde), im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen immer um eine "ex-ante-Beurteilung" - also eine Prognose - handelt, die sich hinterher als unzutreffend erweisen kann. Da die klagenden Parteien in ihrem Unterlassungsbegehren ihre Auffassung von Blockbustern mit der Anzahl von "mindestens 50 Startkopien (oder knapp darunter)" umrissen haben, wird sich die erstbeklagte Partei eben nach ihrer Auffassung über die Erfolgsaussichten eines - von den klagenden Kinobetreibern georderten - Blockbusters auch an dieser Zahl - und nicht etwa an einer abweichenden Prognose - zu orientieren haben, um sich darüber schlüssig zu werden, ob sie die klagenden Parteien beliefern müsse oder nicht. Darüber lassen sich aber keinerlei rechtliche Definitionen finden und/oder auf andere vergleichbare Fälle (Filme) übertragen. Dass die Erstbeklagte im Falle des Österreich-Verleihs von Blockbustern gegenüber den von den Klägern betriebenen Kinos eine marktbeherrschende Stellung im Sinn des Paragraph 34, Absatz 2, KartG hat, haben beide Vorinstanzen aus den von ihnen getroffenen/gebilligten Tatsachenfeststellungen gut vertretbar (wie auch schon im Sicherungsverfahren) angenommen. Dass die Erstbeklagte sohin dem daraus folgenden, im Spruch näher dargelegten "eingeschränkten" Kontrahierungszwang gegenüber den klagenden Parteien unterliegt, wurde ebenfalls bereits im Provisorialverfahren (s nur die E ON 18 = 4 Ob 114/00v mwH) zu einem Sachverhalt dargelegt, der im Hauptverfahren keine wesentliche Änderung erfahren hat. Ein Abweichen der vorinstanzlichen Entscheidung von herrschender Rsp des erkennenden Senats (SZ 70/173 oder 4 Ob 114/00v) ist nicht zu erkennen.
Aus dem Unterlassungsausspruch geht klar hervor, dass die Revisionswerberin gegenüber den klagenden Parteien zu der dort näher umschriebenen Unterlassung verpflichtet ist. Ob und wie sich in Hinkunft die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der klagenden Parteien - in Bezug auf die Betreibung von Kinos - ändern mögen, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Mit ihrem Begehren, der Umfang der Unterlassungsverpflichtung müsse auf die derzeit von den klagenden Parteien betriebenen Kinos eingeschränkt werden, zeigt die Revisionswerberin daher keine erhebliche Rechtsfrage auf, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof entschieden werden müsste. In der Zukunft liegende Sachverhaltsänderungen werden vom Urteilsspruch nicht erfasst.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.
Anmerkung
E68822 4Ob293.02wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00293.02W.0218.000Dokumentnummer
JJT_20030218_OGH0002_0040OB00293_02W0000_000