Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter KommRat Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rudolf S*****, Pensionist, *****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Christian Zangerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Kriegsgefangenenentschädigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Oktober 2002, GZ 23 Rs 34/02z-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Dezember 2001, GZ 44 Cgs 183/01w-7, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 Abs 1 und 4 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof denDer Oberste Gerichtshof stellt gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, Absatz eins und 4 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den
Antrag
auszusprechen, dass im Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I Nr 142/2000, Artikel 70 (Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird [Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz]) in der Fassung des Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 - VRÄG 2002, BGBl I Nr 70/2001, die - durch das Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert wird, BGBl I Nr 40/2002, aufgehobene - Bestimmung des § 3 verfassungswidrig war.auszusprechen, dass im Budgetbegleitgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000,, Artikel 70 (Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird [Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz]) in der Fassung des Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 - VRÄG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2001,, die - durch das Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2002,, aufgehobene - Bestimmung des Paragraph 3, verfassungswidrig war.
Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wird gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.
Text
Begründung:
Der am 23. 2. 1923 geborene Kläger befand sich vom 22. 8. 1943 bis 26. 9. 1947 in russischer Kriegsgefangenschaft. Er ist österreichischer Staatsbürger; sein gewöhnlicher Aufenthalt liegt in der Bundesrepublik Deutschland.
Mit Bescheid vom 30. 7. 2001 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag des Klägers vom 27. 6. 2001 auf Gewährung einer Entschädigung nach dem KGEG wegen des Fehlens des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland abgelehnt.
Mit Urteil vom 5. 12. 2001 (auch Tag des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz) wies das Erstgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Klage ab, wobei es sich dem im angefochtenen Bescheid vertretenen Standpunkt anschloss.
Nach Einbringung einer Berufung durch den Kläger erließ die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten am 29. 4. 2002 einen weiteren Bescheid, in dem es dem Kläger ab 1. 1. 2002 eine Kriegsgefangenenentschädigung in Höhe von monatlich 29,07 EUR zuerkannte. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
Das Berufungsgericht stellte hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1. 1. 2002 im Hinblick auf eine entsprechende Klagseinschränkung die Wirkungslosigkeit des Ersturteils fest und gab der Berufung des Klägers hinsichtlich des strittig verbliebenen Zeitraums vom 1. 6. 2001 bis 31. 12. 2001 nicht Folge. Eine gesetzliche Regelung, die den Anspruch auf eine zur Entschädigung einer mit besonderen Härten verbundenen Situation dienende pauschalierte Leistung an eine Nahebeziehung des anspruchsberechtigten Personenkreises zum Inland binde und dabei auf dessen Aufenthalt abstelle, könne als solche keine verfassungsrechtlichen Bedenken erwecken. Nach Ansicht des Berufungsgerichts habe der Gesetzgeber auch nicht den ihm eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten, weshalb kein Anlass bestehe, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Da die Verordnung (EWG) 1408/71 gemäß ihrem Art 4 Abs 4 nicht auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anzuwenden sei (vgl EuGH 6. 7. 1978, Rs 8/78, Gillard, und EuGH 31. 5. 1979, Rs 207/78, Even), sehe sich das Berufungsgericht auch nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten.Das Berufungsgericht stellte hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1. 1. 2002 im Hinblick auf eine entsprechende Klagseinschränkung die Wirkungslosigkeit des Ersturteils fest und gab der Berufung des Klägers hinsichtlich des strittig verbliebenen Zeitraums vom 1. 6. 2001 bis 31. 12. 2001 nicht Folge. Eine gesetzliche Regelung, die den Anspruch auf eine zur Entschädigung einer mit besonderen Härten verbundenen Situation dienende pauschalierte Leistung an eine Nahebeziehung des anspruchsberechtigten Personenkreises zum Inland binde und dabei auf dessen Aufenthalt abstelle, könne als solche keine verfassungsrechtlichen Bedenken erwecken. Nach Ansicht des Berufungsgerichts habe der Gesetzgeber auch nicht den ihm eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten, weshalb kein Anlass bestehe, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Da die Verordnung (EWG) 1408/71 gemäß ihrem Artikel 4, Absatz 4, nicht auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anzuwenden sei vergleiche EuGH 6. 7. 1978, Rs 8/78, Gillard, und EuGH 31. 5. 1979, Rs 207/78, Even), sehe sich das Berufungsgericht auch nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne eines Zuspruchs der begehrten Kriegsgefangenenentschädigung auch für den Zeitraum vom 1. 6. 2001 bis 31. 12. 2001. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
In seiner Rechtsrüge vertritt der Kläger den Standpunkt, die in § 3 KGEG idF BGBl I Nr 70/2001 normierte Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland verstoße gegen das Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG), weil keine wesentlichen Unterschiede im Tatsachenbereich vorlägen, die eine Ungleichbehandlung österreichischer Staatsangehöriger rechtfertigen würden. Da Entschädigungen nach dem KGEG primär der Abgeltung von zugunsten der Republik Österreich erbrachten Leistungen und erlittenen seelischen und körperlichen Schmerzen in der Kriegsgefangenschaft dienten, könne der jetzige gewöhnliche Aufenthalt kein sachliches Kriterium für die Frage der Anspruchsberechtigung sein. Damit werde auf einen (willkürlichen) Umstand abgestellt, der mehr als fünfzig Jahre nach dem entschädigungspflichtigen Ereignis mehr oder weniger zufällig eintrete und in keinem objektiven Zusammenhang mit Grund und Zweck der Entschädigung stehe. Die Unsachlichkeit der Differenzierung zeige auch ein Vergleich mit verwandten Rechtsvorschriften (§ 228 ASVG, § 3 KOVG, § 4 OFG), die jeweils auf die österreichische Staatsbürgerschaft, nicht jedoch (auch) auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland abstellten. Angesichts der Problemlosigkeit der Überweisung von Zahlungen speziell in das EU-Ausland sei es auch nicht nachvollziehbar, welche Schwierigkeiten eine (nicht?) differenzierende Lösung mit sich brächte. Letztlich sei auch darauf hinzuweisen, dass dem Gesetzgeber die verfassungsrechtliche Problematik bezüglich des § 3 KGEG idF BGBl I Nr 70/2001 bewusst geworden sei. Mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr 40/2001 sei die Differenzierung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt mit Wirkung vom 1. 1. 2002 aufgehoben worden. Warum dies für Zeiten davor nicht gelten solle sei nicht einsichtig. Aus diesen Gründen werde angeregt, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des § 3 KGEG idF BGBl I Nr 70/2001 beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht werde auch auf das allgemeine Diskriminierungsverbot des § 12 EG verwiesen, gegen das § 3 KGEG idF BGBl I Nr 70/2001 unter dem Aspekt verstoße, dass die Mobilität von EG-Bürgern behindert werde, weil sie bei einem Wohnsitzwechsel von einem Mitgliedstaat in einen anderen den Verlust einer Entschädigung nach dem KGEG erleiden.In seiner Rechtsrüge vertritt der Kläger den Standpunkt, die in Paragraph 3, KGEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2001, normierte Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland verstoße gegen das Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG), weil keine wesentlichen Unterschiede im Tatsachenbereich vorlägen, die eine Ungleichbehandlung österreichischer Staatsangehöriger rechtfertigen würden. Da Entschädigungen nach dem KGEG primär der Abgeltung von zugunsten der Republik Österreich erbrachten Leistungen und erlittenen seelischen und körperlichen Schmerzen in der Kriegsgefangenschaft dienten, könne der jetzige gewöhnliche Aufenthalt kein sachliches Kriterium für die Frage der Anspruchsberechtigung sein. Damit werde auf einen (willkürlichen) Umstand abgestellt, der mehr als fünfzig Jahre nach dem entschädigungspflichtigen Ereignis mehr oder weniger zufällig eintrete und in keinem objektiven Zusammenhang mit Grund und Zweck der Entschädigung stehe. Die Unsachlichkeit der Differenzierung zeige auch ein Vergleich mit verwandten Rechtsvorschriften (Paragraph 228, ASVG, Paragraph 3, KOVG, Paragraph 4, OFG), die jeweils auf die österreichische Staatsbürgerschaft, nicht jedoch (auch) auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland abstellten. Angesichts der Problemlosigkeit der Überweisung von Zahlungen speziell in das EU-Ausland sei es auch nicht nachvollziehbar, welche Schwierigkeiten eine (nicht?) differenzierende Lösung mit sich brächte. Letztlich sei auch darauf hinzuweisen, dass dem Gesetzgeber die verfassungsrechtliche Problematik bezüglich des Paragraph 3, KGEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2001, bewusst geworden sei. Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2001, sei die Differenzierung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt mit Wirkung vom 1. 1. 2002 aufgehoben worden. Warum dies für Zeiten davor nicht gelten solle sei nicht einsichtig. Aus diesen Gründen werde angeregt, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des Paragraph 3, KGEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2001, beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht werde auch auf das allgemeine Diskriminierungsverbot des Paragraph 12, EG verwiesen, gegen das Paragraph 3, KGEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2001, unter dem Aspekt verstoße, dass die Mobilität von EG-Bürgern behindert werde, weil sie bei einem Wohnsitzwechsel von einem Mitgliedstaat in einen anderen den Verlust einer Entschädigung nach dem KGEG erleiden.
Rechtliche Beurteilung
Die hier maßgebliche Bestimmung des § 3 KGEG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I Nr 142/2000, Artikel 70 (Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird [Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz]) und des Versorgungsrechts-Änderungsgesetzes 2002 - VRÄG 2002, BGBl I Nr 70/2001, aufgehoben durch das Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert wird, BGBl I Nr 40/2002, lautete im Zeitraum vom 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2001 wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 3, KGEG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000,, Artikel 70 (Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird [Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz]) und des Versorgungsrechts-Änderungsgesetzes 2002 - VRÄG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2001,, aufgehoben durch das Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2002,, lautete im Zeitraum vom 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2001 wie folgt:
"§ 3. Die im § 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.""§ 3. Die im Paragraph eins, genannten Personen haben Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben."
In den Gesetzesmaterialien (RV 311 BlgNR 21. GP zu Art 70, AB 369 BlgNR 21. GP) wird die Bestimmung nicht erläutert. Sie wurde mit dem Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert wird, BGBl I Nr 40/2002, aufgehoben. In der Regierungsvorlage dazu (944 BlgNR 21. GP 2) wird es als Problem angesehen, dass geschätzt etwa 1.000 Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben; dieser Personenkreis sollte - neben den Kriegsgefangenen der Westalliierten - in die Anspruchsberechtigung nach dem KGEG einbezogen werden.In den Gesetzesmaterialien (RV 311 BlgNR 21. GP zu Artikel 70,, AB 369 BlgNR 21. GP) wird die Bestimmung nicht erläutert. Sie wurde mit dem Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2002,, aufgehoben. In der Regierungsvorlage dazu (944 BlgNR 21. GP 2) wird es als Problem angesehen, dass geschätzt etwa 1.000 Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben; dieser Personenkreis sollte - neben den Kriegsgefangenen der Westalliierten - in die Anspruchsberechtigung nach dem KGEG einbezogen werden.
Im Hinblick auf die mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr 40/2002 in das KGEG aufgenommenen Übergangsbestimmungen (§§ 21a, 23 Abs 3 KGEG) ist auf den Kläger im Zeitraum 1. 6. 2001 bis 31. 12. 2001 offensichtlich der § 3 KGEG idF vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 40/2002 anzuwenden. Die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Präjudizialität ist somit nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs gegeben.Im Hinblick auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2002, in das KGEG aufgenommenen Übergangsbestimmungen (Paragraphen 21 a,, 23 Absatz 3, KGEG) ist auf den Kläger im Zeitraum 1. 6. 2001 bis 31. 12. 2001 offensichtlich der Paragraph 3, KGEG in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2002, anzuwenden. Die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Präjudizialität ist somit nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs gegeben.
Der Anwendung dieser Norm steht auch nicht eine offenkundig unmittelbar anzuwendende Norm des Gemeinschaftsrechts entgegen, deren Anwendungsvorrang die Präjudizialität ausschließen würde (VfSlg 15.368). Nach ihrem Art 4 Abs 4 ist die Verordnung (EWG) des Rates Nr 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, weder auf die Sozialhilfe noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anzuwenden. Art 12 und Art 39 Abs 2 EG verbieten innerhalb des Anwendungsbereiches des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit; ein solcher Fall liegt nicht vor.Der Anwendung dieser Norm steht auch nicht eine offenkundig unmittelbar anzuwendende Norm des Gemeinschaftsrechts entgegen, deren Anwendungsvorrang die Präjudizialität ausschließen würde (VfSlg 15.368). Nach ihrem Artikel 4, Absatz 4, ist die Verordnung (EWG) des Rates Nr 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, weder auf die Sozialhilfe noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anzuwenden. Artikel 12 und Artikel 39, Absatz 2, EG verbieten innerhalb des Anwendungsbereiches des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit; ein solcher Fall liegt nicht vor.
Unter dem Blickwinkel der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) ist für den Obersten Gerichtshof ein sachlicher Grund für die in § 3 KGEG idF vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 40/2002 vorgenommene Differenzierung zwischen österreichischen Staatsbürgern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und solchen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nicht zu ersehen. Insoweit teilt der Oberste Gerichtshof die in den Revisionsausführungen angestellten verfassungsrechtlichen Bedenken. Schon in der Revisionsschrift wird darauf hingewiesen, dass "verwandte" Rechtsvorschriften (§ 228 ASVG, § 3 KOVG, § 4 OFG), die jeweils auf die österreichische Staatsbürgerschaft abstellen, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht als Anspruchsvoraussetzung fordern. Lediglich das Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer, BGBl Nr 128/1958, nimmt in seinem § 1 Abs 3 auf das Erfordernis eines Wohnsitzes im Inland Bezug, und zwar grundsätzlich zum Datum des Inkrafttreten des Gesetzes (5. 7. 1958); spätere Wohnsitzänderungen sind demnach auch hier für die Anspruchsberechtigung unmaßgeblich.Unter dem Blickwinkel der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG) ist für den Obersten Gerichtshof ein sachlicher Grund für die in Paragraph 3, KGEG in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2002, vorgenommene Differenzierung zwischen österreichischen Staatsbürgern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und solchen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nicht zu ersehen. Insoweit teilt der Oberste Gerichtshof die in den Revisionsausführungen angestellten verfassungsrechtlichen Bedenken. Schon in der Revisionsschrift wird darauf hingewiesen, dass "verwandte" Rechtsvorschriften (Paragraph 228, ASVG, Paragraph 3, KOVG, Paragraph 4, OFG), die jeweils auf die österreichische Staatsbürgerschaft abstellen, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht als Anspruchsvoraussetzung fordern. Lediglich das Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer, Bundesgesetzblatt Nr 128 aus 1958,, nimmt in seinem Paragraph eins, Absatz 3, auf das Erfordernis eines Wohnsitzes im Inland Bezug, und zwar grundsätzlich zum Datum des Inkrafttreten des Gesetzes (5. 7. 1958); spätere Wohnsitzänderungen sind demnach auch hier für die Anspruchsberechtigung unmaßgeblich.
Im Hinblick auf die angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, zumal § 3 KGEG idF vor der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 40/2002 unter Bedachtnahme auf den eindeutigen Wortlaut nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung materiell beseitigt werden kann.Im Hinblick auf die angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, zumal Paragraph 3, KGEG in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2002, unter Bedachtnahme auf den eindeutigen Wortlaut nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung materiell beseitigt werden kann.
Die Aspekte, die den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. 6. 2002, G 112/99, bewogen haben, das Abstellen auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in § 2 Abs 1 UVG als innerhalb des rechtspolitischen Spielraums des Gesetzgebers liegend anzusehen (rasch durchführbaren Verfahrens, Möglichkeit der Kontrolle von Missbräuchen), treffen im vorliegenden Fall nicht zu.Die Aspekte, die den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. 6. 2002, G 112/99, bewogen haben, das Abstellen auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in Paragraph 2, Absatz eins, UVG als innerhalb des rechtspolitischen Spielraums des Gesetzgebers liegend anzusehen (rasch durchführbaren Verfahrens, Möglichkeit der Kontrolle von Missbräuchen), treffen im vorliegenden Fall nicht zu.
Die Anordnung der Innehaltung des Verfahrens beruht auf der im Spruch zitierten Gesetzesstelle.
Textnummer
E68690European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00003.03V.0218.000Im RIS seit
20.03.2003Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012