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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Wassergenossenschaft K, vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch Dr. M und Mag. W, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 22. November 2006, Zl. FA13A-30.40 834-06/3, in der Fassung des Berichtigungsbescheides des Landeshauptmanns von Steiermark vom 28. November 2006, Zl. FA13A-30.40 834-06/4, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Parteien: 1. C und
2. J, beide vertreten durch K, C & Partner, Rechtsanwälte), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 19. Juli 2006 wurde der Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 26. Jänner 2006, der beschwerdeführenden Partei aufzutragen, die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen an der Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Partei auf Gst. Nrn. 486 und 490/2, je KG K., zu entfernen, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Berufung. Sie führten darin im Wesentlichen aus, am 3. August 1974 sei zwischen den mitbeteiligten Parteien und verschiedenen Personen, die Rechtsvorgänger der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft seien, ein Vertrag über den Wasserbezug der verfahrensgegenständlichen Quellen abgeschlossen worden. Aus diesem Vertrag ergebe sich aber kein Recht für die durch die Wassergenossenschaft im Jahre 2005 durchgeführten Arbeiten am Grundstück der mitbeteiligten Parteien und dies unabhängig davon, ob es sich dabei um Neuerungen oder Instandhaltungsmaßnahmen handle. Hinsichtlich der Auflösung des vorgenannten Vertrages sei ein Verfahren vor dem Landesgericht für ZRS Graz anhängig.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2006 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 19. Juli 2006 dahingehend abgeändert, dass die beschwerdeführende Wassergenossenschaft gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verhalten wird, die an der Wasserversorgungsanlage K. eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zu beseitigen.
"a) Der Hauptsammelschacht auf Gst. Nr. 490/2, KG K., sowie der gemeinsam errichtete Quellsammelschacht für die Quellen I und II auf Gst. Nr. 490/2, KG K., sind zu beseitigen.
b) Hinsichtlich der Abänderungen der Quellfassungen I und III ist festzustellen, dass diese gemäß dem rechtlichen Bestand laut Eintragung im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Voitsberg, Postzahl 3, wieder herzustellen sind.
Erfüllungsfrist: 15. Jänner 2007"
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 2006 wurde der Spruch des Bescheides vom 22. November 2006 unter Punkt a) wie folgt berichtigt:
"a) Der Hauptsammelschacht auf Gst. Nr. 490/2, KG K., sowie der gemeinsam errichtete Quellsammelschacht für die Quellen I und II auf Gst. Nr. 486, KG K., sind zu beseitigen."
Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellte. Die Beseitigung des Hauptsammelschachtes auf Gst. Nr. 490/2 sowie des gemeinsam errichteten Quellsammelschachtes für die Quellen I und II auf Gst. Nr. 486 (in natura Gst. Nr. 472), jeweils KG K., sowie die Wiederherstellung der Quellfassungen I und II laut Skizzen des Wasserbuchs, PZ 3, der BH Voitsberg würde nicht nur die Wasserversorgung der Liegenschaften der Mitglieder der beschwerdeführenden Partei "für unabschätzbare Zeit" in Frage stellen bzw. möglicherweise auch zukünftig gänzlich vereiteln, sondern auch eine unbillige wirtschaftliche Belastung der Beschwerdeführerin und ihrer Mitglieder darstellen. Die Beschwerdeführerin habe die von der belangten Behörde als zu beseitigenden bzw. wieder herzustellenden (im Sinne von Rückbauung) Neuerungen an ihrer Wasserversorgungsanlage bereits per Antrag vom 24. November 2006 an die BH Voitsberg einer wasserrechtlichen Bewilligung zugeführt, sodass eine Beseitigung bzw. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht mehr notwendig sein werde.
Auch die mitbeteiligten Parteien erhoben gegen die vorgenannten Bescheide der belangten Behörde vom November 2006 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
In der erstatteten Gegenschrift sprach sich die belangte Behörde gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, weil in Rechte der mitbeteiligten Parteien sehr wohl eingegriffen werde, aber eine Versorgung der Genossenschaftsmitglieder jederzeit durch eine öffentliche Wasserversorgung der Stadtwerke K. erfolgen könne.
Auch die mitbeteiligten Parteien sprachen sich in der erstatteten Gegenschrift gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Darin wurde u.a. ausgeführt, es treffe zu, dass die Erfüllung der angefochtenen Bescheide zu einer Unterbrechung der Wasserversorgung der Mitglieder der beschwerdeführenden Partei führe. Die beschwerdeführende Partei habe sich selbst zuzuschreiben , dass sie ohne die notwendige wasserrechtliche Bewilligung und ohne Zustimmung der mitbeteiligten Parteien, daher evident und mehrfach rechtswidrig, in die (auch) wasserrechtlich geschützten privaten Rechte der mitbeteiligten Parteien eingreife. Die beschwerdeführende Partei habe die Möglichkeit, ihr Wasserversorgungsnetz an die öffentliche Wasserversorgung der Stadt K. anzuschließen, weil nächst des Hochbehälters der beschwerdeführenden Partei und der von ihr versorgten Liegenschaften eine Transportleitung der Stadtwerke K. vorbeiführe und an zwei nahe gelegenen Punkten ein Anschluss daran möglich sei, wozu auch die Stadtwerke K. bereit seien.
Durch die sofortige Umsetzung der angefochtenen Bescheide erwachse der beschwerdeführenden Partei "nur ein finanzieller Nachteil (Kosten der Beseitigung, Kosten für den Anschluss an das Netz der Stadtwerke K.), der es nicht rechtfertige, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beachte man auch die gerechtfertigten und gewichtigen Interessen der mitbeteiligten Parteien, dass der zu ihren Lasten bestehende rechtswidrige Zustand alsbald beseitigt werde.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Unbeschadet der von der belangten Behörde und von den mitbeteiligten Parteien aufgezeigten Möglichkeit der Anschlusses der Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Partei an die öffentliche Wasserversorgung der Stadtgemeinde K., legt die beschwerdeführende Partei durchaus plausibel dar, dass die ihr aufgetragenen Maßnahmen zunächst (allenfalls sogar irreversibel) zu einer Unterbrechung der Wasserversorgung in der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage führen würden. Dies wird auch von den mitbeteiligten Parteien in ihrer vorzitierten Stellungnahme im Wesentlichen bestätigt. Darüber hinaus würden bei Ausführung der aufgetragenen Maßnahmen eine nicht unerhebliche Kostenbelastung auf die beschwerdeführende Partei zukommen. Bereits damit wird jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil dargetan, der mit dem Vollzug der angefochtenen Bescheide für die beschwerdeführende Partei verbunden wäre, zumal die mitbeteiligten Parteien in ihrer Stellungnahme - abgesehen von der bereits erfolgten Inanspruchnahme ihrer Grundstücke - keine Aspekte aufzeigen, die eine sofortige Beseitigung der an der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage gesetzten Maßnahmen gebotenen erscheinen lassen.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 16. April 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070003.A00Im RIS seit
16.07.2007