TE OGH 2003/2/18 3Nc1/03g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margit K*****, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christian K*****, vertreten durch Mag. Johann Kaltenegger, Rechtsanwalt in Frohnleiten, wegen Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR - AZ 2 C 960/02y des Bezirksgerichtes Frohnleiten), über den Delegierungsantrag der Klägerin den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anstelle des Bezirksgerichts Frohnleiten wird das Bezirksgericht Floridsdorf zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten, ihrem Stiefsohn, die Unterlassung der Störung ihres Wohnrechts an den im ersten Stock des diesem gehörigen Hauses in Wien 21 gelegenen Räumlichkeiten. Die von ihr ursprünglich beim Bezirksgericht Floridsdorf eingebrachte Klage wurde auf Grund der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten an dessen "Wohnsitzgericht", das Bezirksgericht Frohnleiten, überwiesen.

Nunmehr beantragte die Klägerin die Delegierung des Bezirksgerichts Floridsdorf aus Zweckmäßigkeitsgründen, weil der Beklagte seit 18. September 2002 wieder an seiner Wiener Anschrift gemeldet sei und alle Beweismittel (Parteienvernehmung) in Wien greifbar seien.

Der Beklagte tritt dem Delegierungsantrag entgegen, weil einerseits der Kanzleisitz seines Rechtsvertreters in Frohnleiten liege und für ihn wegen "regelmäßigen Aufsuchens der Steiermark" die Zureise zum Bezirksgericht Frohnleiten keine Erschwernis sei.

Das Vorlagegericht befürwortet den Delegierungsantrag als zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist auch gerechtfertigt.

Gemäß § 31 Abs 1 und 2 JN kann vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Zweckmäßigkeit anstelle des zuständigen ein anderes, im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zwar soll dies nach hL und stRsp nur die Ausnahme sein, weil nicht durch großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten die gesetzliche Zuständigkeitsordnung durchbrochen werden soll; sprechen aber gewichtige Gründe für die für beide Parteien vorliegende Zweckmäßigkeit, dann kann trotz des Widerspruchs der anderen Partei delegiert werden (Mayr in Rechberger2, § 31 JN Rz 4 mwN; Ballon in Fasching2 I § 31 JN Rz 6). Da im vorliegenden Fall beide Parteien ihren Wohnsitz an derselben Adresse in Wien 21 haben und nach dem zu erwartenden Prozessverlauf Personalbeweise nur durch Parteienvernehmung aufzunehmen sein werden, sprechen gewichtige Gründe für die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung. Der Kanzleisitz des Rechtsvertreters des Beklagten ist dabei ebensowenig von Bedeutung (Ballon aaO Rz 8) wie der Umstand, dass für den Beklagten "wegen seiner häufigen Aufenthalte in der Steiermark" (wohl gemeint - im Sprengel des Bezirksgerichts Frohnleiten) die Zureise zum Bezirksgericht Frohnleiten keine Erschwernis ist. Hat er seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien, dann ist auch für ihn der Zugang zum Bezirksgericht Floridsdorf im Vergleich zur Anreise zum Bezirksgericht Frohnleiten eine wesentliche Erleichterung.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 JN kann vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Zweckmäßigkeit anstelle des zuständigen ein anderes, im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zwar soll dies nach hL und stRsp nur die Ausnahme sein, weil nicht durch großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten die gesetzliche Zuständigkeitsordnung durchbrochen werden soll; sprechen aber gewichtige Gründe für die für beide Parteien vorliegende Zweckmäßigkeit, dann kann trotz des Widerspruchs der anderen Partei delegiert werden (Mayr in Rechberger2, Paragraph 31, JN Rz 4 mwN; Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph 31, JN Rz 6). Da im vorliegenden Fall beide Parteien ihren Wohnsitz an derselben Adresse in Wien 21 haben und nach dem zu erwartenden Prozessverlauf Personalbeweise nur durch Parteienvernehmung aufzunehmen sein werden, sprechen gewichtige Gründe für die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung. Der Kanzleisitz des Rechtsvertreters des Beklagten ist dabei ebensowenig von Bedeutung (Ballon aaO Rz 8) wie der Umstand, dass für den Beklagten "wegen seiner häufigen Aufenthalte in der Steiermark" (wohl gemeint - im Sprengel des Bezirksgerichts Frohnleiten) die Zureise zum Bezirksgericht Frohnleiten keine Erschwernis ist. Hat er seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien, dann ist auch für ihn der Zugang zum Bezirksgericht Floridsdorf im Vergleich zur Anreise zum Bezirksgericht Frohnleiten eine wesentliche Erleichterung.

Die von der Klägerin behaupteten beiderseitigen Zweckmäßigkeitsgründe sind damit gegeben.

Textnummer

E68646

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030NC00001.03G.0218.000

Im RIS seit

20.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten