TE OGH 2003/2/18 4Ob299/02b

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G ***** m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. G***** KG, 2. G*****gmbH, ***** 3. Reinhold G*****, 4. Dietmar Z***** , alle vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionsrekurse der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 13. November 2002, GZ 6 R 236/02a-14, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26. September 2002, GZ 10 Cg 72/02b-5, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz erlassene einstweilige Verfügung vom 26. September 2002, GZ 10 Cg 72/02b-5, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert durch Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 26. September 2002, GZ 10 Cg 72/02b-5, ist zufolge Rücknahme des Sicherungsantrags wirkungslos.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat zur Sicherung des klageweise erhobenen Begehrens auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der den Beklagten zu 1. und 2. verboten wurde, näher umschriebene Behauptungen unter näher umschriebenen Bedingungen aufzustellen; ein Teil des Sicherungsantrags wurde abgewiesen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss teilweise und änderte ihn dahin ab, dass es das vom Erstgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot auch gegenüber den Beklagten zu 3. und 4. erließ und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Parteien erstatteten fristgerecht einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Den Beklagten wurde die Beantwortung des Rechtsmittels freigestellt. Noch vor Fristablauf und vor Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin teilten die Parteien in einem gemeinsamen, an das Prozessgericht gerichteten, Schriftsatz mit, dass sie die Angelegenheit außergerichtlich verglichen und ewiges Ruhen des Verfahrens vereinbart hätten; dem fügte die Klägerin folgende Erklärung an: "Weiters zieht die gefährdete Partei ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück."

Rechtliche Beurteilung

Diese Erklärung ist in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO beachtlich. Die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingeführte Neuregelung sollte auch noch im Rechtsmittelverfahren eine einfache und kostensparende, nicht streitige Erledigung dadurch ermöglichen, dass eine Rücknahme des Rechtsschutzbegehrens unter denselben Voraussetzungen, wie sie für das Verfahren erster Instanz gelten, für zulässig erklärt wurde. Diese ausdrücklich für das Berufungsverfahren getroffene (und gemäß § 513 ZPO auch für das Revisionsverfahren geltende) Regelung ist für das Rekursverfahren gegen Entscheidungen über einen nach den Verfahrensbestimmungen der Zivilprozessordnung zu verhandelnden Rechtsschutzanspruch, also auch über einen Sicherungsantrag, analog anwendbar. Ist nach den besonderen Regelungen des betreffenden Verfahrens eine Antragsrückziehung ohne Zustimmung des Verfahrensgegners und ohne Verzicht auf den Anspruch im erstinstanzlichen Verfahren zulässig, ist die Wirksamkeit der Antragsrücknahme im Rechtsmittelverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO ebenfalls ohne diesbezügliche Verfahrenserklärungen wirksam. Es war daher in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO beschlussmäßig festzustellen, dass die vom Prozessgericht erster Instanz erlassene einstweilige Verfügung zufolge der Antragsrückziehung wirkungslos geworden ist (vgl EvBl 1988/41 = ÖBl 1989, 61; Kodek in Angst, EO § 378 Rz 21). Durch die Antragsrückziehung sind die Revisionsrekurse gegenstandslos geworden.Diese Erklärung ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO beachtlich. Die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingeführte Neuregelung sollte auch noch im Rechtsmittelverfahren eine einfache und kostensparende, nicht streitige Erledigung dadurch ermöglichen, dass eine Rücknahme des Rechtsschutzbegehrens unter denselben Voraussetzungen, wie sie für das Verfahren erster Instanz gelten, für zulässig erklärt wurde. Diese ausdrücklich für das Berufungsverfahren getroffene (und gemäß Paragraph 513, ZPO auch für das Revisionsverfahren geltende) Regelung ist für das Rekursverfahren gegen Entscheidungen über einen nach den Verfahrensbestimmungen der Zivilprozessordnung zu verhandelnden Rechtsschutzanspruch, also auch über einen Sicherungsantrag, analog anwendbar. Ist nach den besonderen Regelungen des betreffenden Verfahrens eine Antragsrückziehung ohne Zustimmung des Verfahrensgegners und ohne Verzicht auf den Anspruch im erstinstanzlichen Verfahren zulässig, ist die Wirksamkeit der Antragsrücknahme im Rechtsmittelverfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO ebenfalls ohne diesbezügliche Verfahrenserklärungen wirksam. Es war daher in analoger Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO beschlussmäßig festzustellen, dass die vom Prozessgericht erster Instanz erlassene einstweilige Verfügung zufolge der Antragsrückziehung wirkungslos geworden ist vergleiche EvBl 1988/41 = ÖBl 1989, 61; Kodek in Angst, EO Paragraph 378, Rz 21). Durch die Antragsrückziehung sind die Revisionsrekurse gegenstandslos geworden.

Anmerkung

E69001 4Ob299.02b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00299.02B.0218.000

Dokumentnummer

JJT_20030218_OGH0002_0040OB00299_02B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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