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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/01/0448 E 16. April 2007Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des MDB in I, geboren 1985, vertreten durch Mag. Michael Goller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Mai 2005, Zl. UBAS- 243.661/0-III/12/05, betreffend Zurückweisung der Berufung in einer Asylangelegenheit (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein am 10. Oktober 1985 geborener Staatsangehöriger von Sierra Leone, stellte am 7. Oktober 2002 einen Asylantrag.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Oktober 2003 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.
Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/01/0463, zu Grunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf dieses (dieselbe beschwerdeführend Partei betreffende) Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bei Vornahme des ersten Zustellversuches am 9. Oktober 2003 noch minderjährig gewesen, der von der belangten Behörde mit 11. Oktober 2003 angenommene Lauf der Berufungsfrist daher nicht zutreffen und die am 29. Oktober 2003 zur Post gegebene Berufung demnach nicht verspätet erhoben worden sein könnte, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Verordnung 2003.
Wien, am 16. April 2007
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005010466.X00Im RIS seit
23.08.2007