TE OGH 2003/2/18 10ObS428/02t

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann M*****, Pensionist, *****, vertreten durch Beck & Dörnhöfer Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Pflegegeld, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Oktober 2002, GZ 8 Rs 305/02k-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juni 2002, GZ 16 Cgs 81/02v-10, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 11. 12. 2001 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Klägers vom 23. 8. 2001 auf Gewährung des Pflegegeldes ab.

In seiner Klage stellte der Kläger das Begehren auf Zuerkennung eines Pflegegeldes in der Höhe der Stufe 1 ab 1. 8. 2001. Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger das Pflegegeld der Stufe 1 im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1. 3. 2002 zu gewähren. Nach seinen Feststellungen benötigt der Kläger auf Grund seiner im Einzelnen festgestellten gesundheitlichen Leiden fremde Hilfe und es besteht Pflegebedarf für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, für die Reinigung der Füße und die Pediküre, die Zubereitung von Mahlzeiten, das Anlegen des Bauchmieders und das An- und Auskleiden im Bereich der unteren Extremitäten. Der Zustand des Klägers besteht seit Anfang Februar 2002.

Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus. Die Wohnung ist mit Kühlschrank, E-Herd, Waschmaschine, Bad und Innentoilette ausgestattet. Die Beheizung erfolgt mittels Öl-Zentralheizung. Die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels liegt ca 200 m und das nächstgelegene Lebensmittelgeschäft ca 3 km von der Wohnung des Klägers entfernt. Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass dem Kläger zufolge seines durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich betragenden Pflegebedarfes ein Pflegegeld der Stufe 1 gebühre. Für die Hilfsverrichtungen der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie der Pflege der Leib- und Bettwäsche gebühre dem Kläger ein fixer Zeitwert von jeweils 10 Stunden monatlich. Hinzu kämen weitere 30 Stunden monatlich für die Zubereitung von Mahlzeiten, 2,5 Stunden für das Anlegen des Bauchmieders, 10 Stunden für das An- und Auskleiden im Bereich der unteren Extremitäten sowie zwei Stunden für die Hilfestellung bei der Pediküre, sodass der Pflegebedarf des Klägers insgesamt 74,5 Stunden monatlich betrage. Ein gesonderter Pflegebedarf für die Reinigung der Füße sei nicht zu veranschlagen, weil der Kläger noch selbständig in der Lage sei, ein Wannenbad zu nehmen und für die Reinigung der Füße auch eine Stielbürste verwenden könne. Dem Kläger gebühre daher das begehrte Pflegegeld in Höhe der Stufe 1.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der beklagten Partei in der Hauptsache nicht Folge. Selbst wenn man mit den Berufungsausführungen der beklagten Partei davon ausginge, dass der Kläger lediglich für sich selbst eine ordentlich frisch gekochte Mahlzeit täglich zubereiten müsse, sei doch zu berücksichtigen, dass viele Lebensmittel in mit Wasser gefüllten Gefäßen zubereitet werden müssten, wobei allein schon Topf und Wasser oft das Gewichtslimit von 2 kg überschreiten würden. Dies zeige sich insbesondere bei der Zubereitung von Kartoffeln, Teigwaren oder gekochtem Fleisch, und zwar unabhängig davon, ob ein Dampfkochtopf oder ein normaler Kochtopf verwendet werde. Auch ließen sich die beim Kochen erforderlichen Arbeiten schon deshalb nicht ausschließlich in Tischhöhe verrichten, weil die Lebensmittel ja gelagert seien und von ihren Lagerplätzen in Tischhöhe gebracht werden müssten. Es sei daher dem Sachverständigen zu folgen, der dem Kläger die regelmäßige Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit nicht zugemutet habe. Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).

Voranzustellen ist weiters, dass das Erstgericht in seiner Entscheidung über das Klagebegehren nur über den Zeitraum ab 1. 3. 2002 abgesprochen hat und über den vom Klagebegehren ebenfalls umfassten Zeitraum vom 1. 8. 2001 bis einschließlich 28. 2. 2002 keine Entscheidung getroffen hat. Diese nicht gänzliche Erledigung des Klagebegehrens bildete einen Mangel des Verfahrens erster Instanz, der von der beklagten Partei in ihrer Berufung auch gerügt, vom Berufungsgericht aber als nicht gegeben angesehen wurde. Ein solcher Mangel könnte nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden. Damit ist dieser Teil des Klagebegehrens aus dem Verfahren ausgeschieden (SSV-NF 6/77 mwN ua).

Im Revisionsverfahren ist allein noch der von den Vorinstanzen gemäß § 1 Abs 4 EinstV unterstellte Betreuungsaufwand von täglich 1 Stunde für die Zubereitung von Mahlzeiten strittig, wodurch der Gesamtpflegebedarf - einschließlich der übrigen, unbekämpften und damit auch vom Obersten Gerichtshof nicht weiter zu behandelnden Ansätze - den für die Pflegegeldstufe 1 nach § 4 Abs 2 BPGG erforderlichen Aufwand von mehr als 50 Stunden monatlich über-, ansonsten hingegen unterschreitet. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist in der Frage der Zubereitung von Mahlzeiten davon auszugehen, dass für eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung 1 x täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten Mahlzeit erforderlich ist, deren Zubereitung nicht nur eine ganz kurze Zeit in Anspruch nimmt. Es ist einem Versicherten nicht zumutbar, sich ausschließlich von aufgewärmten Speisen zu ernähren, wenngleich bei Prüfung des für die Speisezubereitung notwendigen Aufwandes das handelsübliche Angebot an Tiefkühlkost und Fertiggerichten zu berücksichtigen ist. Um für seine Ernährung selbst vorzusorgen, ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene in der Lage ist, mehrgängige Menüs zu kochen. Kann er noch eine aus Fleisch, Zuspeise und Salat bestehende Mahlzeit selbst herstellen, ist in der Regel sichergestellt, dass er sich aus eigenem auf angemessene Weise ernähren kann (SSV-NF 14/51 mwN ua). Es ist dabei immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob die Speisen, die ein Pensionist selbst zuzubereiten in der Lage ist, für seine Versorgung als ausreichend angesehen werden können oder für eine entsprechende Versorgung mit Nahrung Hilfe von dritter Seite erforderlich ist (SSV-NF 5/46 ua).Im Revisionsverfahren ist allein noch der von den Vorinstanzen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, EinstV unterstellte Betreuungsaufwand von täglich 1 Stunde für die Zubereitung von Mahlzeiten strittig, wodurch der Gesamtpflegebedarf - einschließlich der übrigen, unbekämpften und damit auch vom Obersten Gerichtshof nicht weiter zu behandelnden Ansätze - den für die Pflegegeldstufe 1 nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG erforderlichen Aufwand von mehr als 50 Stunden monatlich über-, ansonsten hingegen unterschreitet. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist in der Frage der Zubereitung von Mahlzeiten davon auszugehen, dass für eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung 1 x täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten Mahlzeit erforderlich ist, deren Zubereitung nicht nur eine ganz kurze Zeit in Anspruch nimmt. Es ist einem Versicherten nicht zumutbar, sich ausschließlich von aufgewärmten Speisen zu ernähren, wenngleich bei Prüfung des für die Speisezubereitung notwendigen Aufwandes das handelsübliche Angebot an Tiefkühlkost und Fertiggerichten zu berücksichtigen ist. Um für seine Ernährung selbst vorzusorgen, ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene in der Lage ist, mehrgängige Menüs zu kochen. Kann er noch eine aus Fleisch, Zuspeise und Salat bestehende Mahlzeit selbst herstellen, ist in der Regel sichergestellt, dass er sich aus eigenem auf angemessene Weise ernähren kann (SSV-NF 14/51 mwN ua). Es ist dabei immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob die Speisen, die ein Pensionist selbst zuzubereiten in der Lage ist, für seine Versorgung als ausreichend angesehen werden können oder für eine entsprechende Versorgung mit Nahrung Hilfe von dritter Seite erforderlich ist (SSV-NF 5/46 ua).

Die vom Erstgericht getroffene "Feststellung", es bestehe Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten, stellt eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung dar, für die jedoch das erforderliche Sachverhaltssubstrat fehlt. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes können sich nicht auf entsprechende Sachverhaltsfeststellungen stützen. Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Zubereitung von Mahlzeiten handelt es sich primär um einen Aspekt der rechtlichen Beurteilung, sodass nicht der medizinische Sachverständige rechtlich zu beurteilen hat, ob beim Kläger ein Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten besteht. Der Sachverständige hat vielmehr nur die dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Einzelheiten aufzuzeigen, welche sodann von der Tatsacheninstanz soweit festzustellen sind, dass daraus alle für den Subsumptionsvorgang notwendigen rechtlichen Schlussfolgerungen eindeutig und zweifelsfrei gezogen werden können (vgl SSV-NF 11/86 mwN ua). Es wird daher insbesondere zu erheben sein, welche Art von Speisen der Kläger - für seine Person - selbst zubereiten kann bzw für welche Speisezubereitung er fremder Hilfe bedarf (SSV-NF 8/74 ua). Überdies fehlen - nachvollziehbare - Feststellungen darüber, durch welche krankheits- oder leidensbedingten Funktionsbehinderungen der Kläger bei der Zubereitung von Mahlzeiten eingeschränkt ist. Dabei wird unter Berücksichtigung der Revisionsausführungen der beklagten Partei mit dem Sachverständigen zu erörtern sein, ob und inwieweit die vom Sachverständigen in der mündlichen Gutachtenserörterung genannten medizinischen Einschränkungen (Gewichtslimit von 2 kg, Ausschluss von Überkopfbelastungen und Arbeiten unter Tischniveau) die beim Kochen üblicherweise zu verrichtenden Tätigkeiten beeinträchtigen. So erachtet es die beklagte Partei beispielsweise zu Recht als klärungsbedürftig, ob auch das Hervornehmen eines Topfes, also eine nur wenige Sekunden dauernde Verrichtung, mit Arbeiten unter Tischniveau gemeint ist. Es wäre in diesem Fall auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, die notwendigen Kochutensilien in Höhe des Tischniveaus - also auch für den Kläger noch erreichbar - zu lagern (vgl SSV-NF 10/103). Da es zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im Falle einer neuerlichen Stattgebung des Klagebegehrens wird auch die ziffernmäßige Höhe des zuerkannten Pflegegeldes im Urteilsspruch auszuweisen sein.Die vom Erstgericht getroffene "Feststellung", es bestehe Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten, stellt eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung dar, für die jedoch das erforderliche Sachverhaltssubstrat fehlt. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes können sich nicht auf entsprechende Sachverhaltsfeststellungen stützen. Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Zubereitung von Mahlzeiten handelt es sich primär um einen Aspekt der rechtlichen Beurteilung, sodass nicht der medizinische Sachverständige rechtlich zu beurteilen hat, ob beim Kläger ein Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten besteht. Der Sachverständige hat vielmehr nur die dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Einzelheiten aufzuzeigen, welche sodann von der Tatsacheninstanz soweit festzustellen sind, dass daraus alle für den Subsumptionsvorgang notwendigen rechtlichen Schlussfolgerungen eindeutig und zweifelsfrei gezogen werden können vergleiche SSV-NF 11/86 mwN ua). Es wird daher insbesondere zu erheben sein, welche Art von Speisen der Kläger - für seine Person - selbst zubereiten kann bzw für welche Speisezubereitung er fremder Hilfe bedarf (SSV-NF 8/74 ua). Überdies fehlen - nachvollziehbare - Feststellungen darüber, durch welche krankheits- oder leidensbedingten Funktionsbehinderungen der Kläger bei der Zubereitung von Mahlzeiten eingeschränkt ist. Dabei wird unter Berücksichtigung der Revisionsausführungen der beklagten Partei mit dem Sachverständigen zu erörtern sein, ob und inwieweit die vom Sachverständigen in der mündlichen Gutachtenserörterung genannten medizinischen Einschränkungen (Gewichtslimit von 2 kg, Ausschluss von Überkopfbelastungen und Arbeiten unter Tischniveau) die beim Kochen üblicherweise zu verrichtenden Tätigkeiten beeinträchtigen. So erachtet es die beklagte Partei beispielsweise zu Recht als klärungsbedürftig, ob auch das Hervornehmen eines Topfes, also eine nur wenige Sekunden dauernde Verrichtung, mit Arbeiten unter Tischniveau gemeint ist. Es wäre in diesem Fall auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, die notwendigen Kochutensilien in Höhe des Tischniveaus - also auch für den Kläger noch erreichbar - zu lagern vergleiche SSV-NF 10/103). Da es zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im Falle einer neuerlichen Stattgebung des Klagebegehrens wird auch die ziffernmäßige Höhe des zuerkannten Pflegegeldes im Urteilsspruch auszuweisen sein.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E68855 10ObS428.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00428.02T.0218.000

Dokumentnummer

JJT_20030218_OGH0002_010OBS00428_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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